
Zu den seit Jahren auf dem für die Bahnpendler geschaffenen kleinen Parkplatz vor der Alten Kirche in Wernfeld herumstehenden Schrottautos bekräftigt das Landratsamt auf Anfrage der Redaktion die Aussage des Gemündener Bürgermeisters, dass sie nicht einfach abgeschleppt werden dürfen. "Hier sind vorgeschriebene Verfahrensweisen einzuhalten, die bestimmte Prüfungsschritte beinhalten", schreibt Pressesprecher Markus Rill. Zunächst sind demnach Aufforderungen an den Fahrzeughalter mit Fristsetzungen zum Entfernen des Fahrzeugs bzw. das Anbringen von Aufklebern am Fahrzeug mit der genannten Fristsetzung vorgesehen. Dies stelle die Einhaltung der Rechtsordnung inklusive Wahrung der Eigentumsrechte des Inhabers sicher.
Für im öffentlichen Verkehrsraum einer Gemeinde verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge sei typischerweise die Gemeinde als Straßenbaubehörde und örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Im Regelfall folge dann der oben beschriebene Ablauf. Wenn von dem Fahrzeug aber eine "gegenwärtige Gefahr" ausgehe, beispielsweise eine akute Verkehrsgefährdung oder auslaufende Betriebsstoffe, könne die Polizei im Rahmen der polizeilichen Verkehrsüberwachung agieren und das Fahrzeug als letztes Mittel abschleppen lassen. Die Polizei Gemünden hat Anfang Januar den Fall eines Fords gemeldet, der in der Gartenstraße ohne Kennzeichen auf öffentlichem Grund abgestellt war. Hier erwarte die Besitzerin eine Ordnungswidrigkeitsanzeige nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, hieß es.
Wenn kein Halter zu ermitteln ist, und es sich bei dem Fahrzeug um "Abfall im abfallrechtlichen Sinn" handle, könne gegebenenfalls auch die für das Abfallrecht zuständige Abteilung des Landratsamts eine Anordnung treffen und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlassen. "Dies sollte jedoch immer das letzte Mittel darstellen", so das Landratsamt.
Kosten werden dem Halter in Rechnung gestellt
Entstehende Kosten werden der Halterin oder dem Halter in Rechnung gestellt, sofern diese sich feststellen lassen. Wenn diese nicht zahlungsfähig sind, gehe es bis zur Vollstreckung. Sollte auch die ins Leere laufen, fallen die Kosten einer notwendigen Entsorgung und Verwertung der öffentlichen Hand zur Last – was Bürgermeister Jürgen Lippert im Wernfelder Fall auch befürchtet.
Bei den Autos in Wernfeld handelt es sich um einen Kastenwagen Renault Kangoo, dessen TÜV schon im Sommer 2017 abgelaufen ist, und einen schwarzen Citroen Xsara, der bis 2020 TÜV hatte. Zumindest der Citroen sieht von außen noch ganz gut aus – dürfte er abgeschleppt und dann verkauft oder versteigert werden, um die Kosten wieder hereinzuholen? "Der Fall eines Überschusses ist bislang hier noch nicht aufgetreten, da die Entsorgung immer das letzte Mittel darstellt und typischerweise keine größeren Vermögenswerte mehr vorliegen", heißt es vom Landratsamt hierzu.
Und wie schaut es mit herumstehenden alten Autos auf Privatgrund aus? Wenn etwa keine Betriebsstoffe auslaufen, sei dies nicht zu beanstanden. Unter Umständen sei für das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen auf Privatgrund eine Genehmigung erforderlich, etwa um Gefährdungen oder Verunreinigungen von Boden oder Gewässern auszuschließen.