Die Corona-Überbrückungshilfen hatten nicht nur das Ziel, Unternehmen finanzielle Einbußen auszugleichen, sondern sollten es auch Baumaßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzeptes ermöglichten. Was darunter genau zu verstehen ist, hat jedoch für einige Verwirrung gesorgt. Als Hilfestellung für Unternehmen veröffentlichten der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und verschiedene Steuerberaterkammern in den Hochzeiten der Pandemie Positivlisten. Auch die Inhaberin eines großen Gasthofs in Esselbach hatte sich daran orientiert, als sie den Toilettenbereich der Gaststätte renoviert und erweitert hat. Für die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern schoss sie damit jedoch über das Ziel hinaus. Diese erkannte nur einen Teil der Kosten von insgesamt 47.000 Euro an.
Das Würzburger Verwaltungsgericht hat nun in einem Urteil eine Klage gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Ansicht der IHK bestätigt, dass der Klägerin eine Hilfe für den Gesundheitsschutz zusteht, nicht aber für "allgemeine Renovierungsarbeiten", wie sie erfolgt seien. Die IHK für München und Oberbayern ist in Bayern für die Programmabwicklung zuständig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin wollte vor dem Gericht dennoch die Übernahme der verbliebenen 30.000 Euro Kosten erstreiten. Sie argumentierte damit, dass die Kosten "ausschließlich pandemiebedingt" entstanden seien. Ohne die gesetzlichen Vorgaben, die für Hotel- und Veranstaltungsbetriebe damals galten, hätte sie die Sanitäreinrichtungen nicht erweitert, versicherte die Klägerin. Insgesamt hatte sie eine Corona-Hilfe von 46.500 Euro erhalten.
Hygienekonzept sei Grundlage für Erweiterung gewesen
Als Inhaberin der Gaststätte verwies sie auf das Sicherheits- und Hygienekonzept, das sie Anfang 2021 erstellte. Für sie sei dieses anschließend die Grundlage für die weiteren Investitionen gewesen. Die Sanierung und Erweiterung der Toilettenanlage war aus ihrer Sicht notwendig, um den Mindestabstand einzuhalten und so das Ansteckungsrisiko gering zu halten. Ohne bauliche Änderungen hätte sie die Damentoilette komplett sperren müssen und auch zur Herrentoilette nur einen begrenzten Zugang ermöglichen dürfen, behauptete sie.
Ebenso sei in der Wartezone unter den vorherigen Bedingungen nicht sichergestellt gewesen, die Abstände einzuhalten. Auch wunderte sie sich darüber, dass zwar eine neue kontaktlose Türschließanlage übernommen wurde, nicht jedoch eine entsprechende Umrüstung des Wasserhahns, des Seifenspenders und des Tuchspenders oder Handtrockners.
Toiletten-Erweiterung sei nicht existenziell nötig gewesen
Wie das Gericht bestätigte, waren vor allem die auf Dauer angelegten Baumaßnahmen an der Toilettenanlage nicht durch das damals geltende Infektionsschutzgesetz gedeckt. Vielmehr habe es sich um einen "Investitionsstau" gehandelt, den die Baumaßnahmen beheben sollten. Auch sei eine bauliche Erweiterung der Toilette damals zur Existenzsicherung des Unternehmens nicht notwendig gewesen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel könnten nicht "jegliche Unannehmlichkeiten" beseitigt werden.
Die IHK sei zu einer "wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln" angehalten. Konkret nannte sie ein neues Stuhlpolster, das durch abwaschbare Bezüge ersetzt wurde, und einen Schmutzfänger am Boden. Auch die Argumentation mit den Abständen hielt die IHK nicht für ausschlaggebend. Schließlich hätten die Regelungen damals eine Maskenpflicht vorgesehen.
Bleibt nur noch die Positivliste des Industrie- und Handelskammertags: Auch für das Verwaltungsgericht handelte es sich hierbei um kein amtliches Dokument, sondern nur um eine nicht-rechtsverbindliche Hilfestellung der Wirtschaftsverbände für ihre Mitglieder.