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Lohr
Querdenkern nahestehender Gastwirt aus Lohr scheitert mit Klage gegen Rundfunkbeiträge
Der Mann begründete seine Klage damit, dass er die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Medien nicht mit "seinem Gewissen vereinbaren könne". Das Gericht sah darin keinen Grund für eine Befreiung.
Ein Gastwirt aus Lohr hatte vor Gericht geklagt, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, weil er mit der Ausrichtung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht einverstanden ist. (Symbolbild)
Foto: Nicolas Armer | Ein Gastwirt aus Lohr hatte vor Gericht geklagt, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, weil er mit der Ausrichtung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht einverstanden ist. (Symbolbild)
Christian Ammon
 |  aktualisiert: 08.02.2024 10:38 Uhr

Ein als einseitig empfundenes Programm ermöglicht keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Ein der Querdenker-Szene nahestehender Gastwirt aus Lohr versuchte nun vergeblich, vor dem Würzburger Verwaltungsgericht eine Befreiung zu erstreiten. Er hatte gegen einen Bescheid von November 2020 und die dort festgesetzten Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum Juli bis September 2020 geklagt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet seit 2013 alle Haushalte, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist. Befreit sind lediglich Empfänger von Sozialleistungen. Der Gastwirt führte dagegen vor Gericht einen "besonderen Härtefall" an und nannte Gewissensgründe, die ihn von einer Beitragspflicht freistellen würden. Er nutze, so die Klageschrift, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht und verwies auf sein Gewissen, mit dem er die Inhalte nicht vereinbare könne.

Staatsferne angezweifelt

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk informiere einseitig, sei manipulativ und diffamierend für Andersdenkende. Als Beispiel führt er etwa das kostenlose, aus den Beiträgen finanzierte Internet-Spiel "Corona-World" an. Es handelt von einer Krankenschwester, die auf dem Weg in den Supermarkt corona-kranken Joggern, infektiösen Kindern oder Feiernden begegnet und versucht, sie mit Seife und Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. Er sei nicht dazu bereit, beleidigende "Hetz- und Hasskampagnen" mit seinen Beiträgen mitzufinanzieren. Auch bezweifele er, dass die verfassungsmäßig vorgegebene Staatsferne der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch gegeben sei.

Der Beklagte, der Bayerische Rundfunk, verwies darauf, dass eine Beitragsbefreiung aus Gewissensgründen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme eines Empfangsgeräts spiele keine Rolle. Weltanschauliche und religiöse Überzeugungen könnten demnach ebenso wenig wie eine Unzufriedenheit mit dem Programm einen einklagbaren Härtefall darstellen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht dies so. Mit Urteil vom 17. Juli 2023 hatte das oberste bayerische Verwaltungsgericht entschieden, dass der Eindruck, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag, keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag rechtfertigt.

 
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