Mit erheblichen Problemen geht am Landgericht Aschaffenburg die Wahrheitssuche um den Mord an der 15-jährigen Christiane weiter. Das Mädchen war im Dezember 1979 im Aschaffenburger Schlosspark getötet worden. 40 Jahre später stößt das Gericht an Grenzen, weil Zeugen sich nach so langer Zeit nicht mehr genau erinnern oder nicht mehr greifbar sind. Und weil es offenbar Fehleinschätzungen gab, die die Ermittler damals wieder weg von der ersten heißen Spur zu dem heute Angeklagten führten.
Nun soll der Aktenvermerk im Blickpunkt stehen
Spannung verspricht die Verhandlung an diesem Donnerstag: Dann will das Gericht jenen fatalen Aktenvermerk genauer in den Blick nehmen, der dem Fall vor 40 Jahren eine neue Wendung gab. Ein Polizist hatte drei Wochen nach dem Mord angegeben: Er habe den als Verdächtigen Nummer 1 geltenden Norbert B. - im Prozess auf der Anklagebank - zur Tatzeit ein ganzes Stück weit weg vom Schauplatz des Mordes gesehen. Das gab dem zunächst hauptverdächtigen 17-jährigen Nachbarn der Toten ein Alibi.
Die Polizei ging von da an anderen Spuren nach – und überprüfte gar nicht mehr, ob die Zähne von Norbert B. mit den Biss-Spuren an der Leiche übereinstimmten. Dies wurde erst nachgeholt, als der Fall im Jahr 2017 wieder aufgenommen wurde: Prompt zeigte sich eine weitgehende Übereinstimmung. Die Sachverständige, die dem Gericht im Prozess das Gutachten präsentierte, soll am 6. Februar noch einmal in den Zeugenstand, um ihre Erklärungen zu ergänzen.
Verdacht gegen den Vater war falsch
Den Aussagen eines inzwischen pensionierten Polizisten zufolge gingen die Ermittler vor 40 Jahren ursprünglich auch der Frage nach, ob Christiane von ihrem Vater getötet worden sein konnte. Laut Gerichtssprecher Ingo Krist, der an den Prozesstagen aus der nichtöffentlichen Sitzung berichtet, konnte die Polizei den Vater damals aber als Täter ausschließen. Er habe sich zur Tatzeit auf seiner Arbeitsstelle befunden.
Nach Angaben des Landgerichts muss die Mutter des Angeklagten nicht in den Zeugenstand. Sie habe mitgeteilt, sie würde von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.