Für den Rechtsstreit um das Marktheidenfelder Wonnemar gibt es wieder einen neuen Verhandlungstermin: Am 25. Juni soll vor dem Würzburger Landgericht über eine Herausgabeklage der Stadt entschieden werden, erklärte Bürgermeister Thomas Stamm. Denn auch wenn die Stadt vor Gericht bereits mehrfach Recht und das Bad zugesprochen bekommen hat, kann der Beschluss derzeit nicht umgesetzt werden.
Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht im Dezember den Schiedsspruch für die Stadt bestätigt hat, hat der Insolvenzverwalter zwar das Erbbaurecht an die Stadt übertragen. Die Schlüssel für das Bad hat er jedoch nicht herausgegeben.
Mehrere Nachträge zum Pachtvertrag aufgetaucht
Als Besitzerin des Bades hatte sich dann zuletzt die interSPA-Betriebsgesellschaft (jetzt: "0815 Men & STA GmbH") gemeldet. Den Rechtsstreit hat die Stadt bislang jedoch mit der interSPA-Besitzgesellschaft und deren Insolvenzverwalter Jochen Sedlitz ausgetragen. Gegen die Betriebsgesellschaft als derzeitigem Pächter kann die Stadt deshalb nicht aus den bisher erstrittenen Urteilen vorgehen. Die Stadt hat daher beim Landgericht Mitte Februar eine Herausgabeklage gegen die angebliche Pächterin eingereicht.
Hinzu kommt, dass die Betriebsgesellschaft sich auf einen Pachtvertrag aus dem Jahr 2012 beruft, zu dem es inzwischen mehrere Nachträge gibt. Der Stadt war jedoch immer nur der ursprüngliche Pachtvertrag bekannt. Diese Nachträge hatten laut Stamm das Ziel, den Zugriff der Stadt auf das Bad zu verhindern. Das sei laut Stamm so wichtig, da geklärt werden müsse, wer bei interSPA zu welchem Zeitpunkt davon wusste. So könne unter anderem beurteilt werden, ob diese im Schiedsgerichtsverfahren bewusst verschwiegen wurden. Das könne dann auch strafrechtlich relevant sein, so Stamm.
Dass der Verhandlungstermin erst im Juni sei, heißt laut Stamm jedoch nicht, dass die Stadt bis dahin nichts unternehme. "Wir arbeiten mit Hochdruck mit allen rechtlichen Mitteln mit unserem Anwalt Dr. Tappmeier daran, dass wir Zugriff auf das Bad erhalten", so Stamm. Dazu gehöre zum Beispiel, dass man die Wirksamkeit der Nachträge zum Pachtvertrag und Haftungsansprüche prüfe.