Der 44-jährige Verdächtige, der wegen Mordverdachts im Fall Sabine Back seit Januar in Untersuchungshaft saß, ist wieder frei. Das Landgericht Würzburg hat den Mann aus Wiesenfeld (Lkr. Main-Spessart) nach zehn Wochen am Donnerstag aus dem Gefängnis entlassen, wie sein Verteidiger Hanjo Schrepfer mitteilt. Das Landgericht hatte seine Haftbeschwerde geprüft und keinen dringenden Tatverdacht mehr für den Verdächtigen gesehen.
Keine ausreichenden Gründe für Mord
Dazu erklärte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft: "Als Mordmerkmal kam zum Beispiel die Verdeckung einer Sexualstraftat in Betracht - und dafür reicht es der Kammer beim gegenwärtigen Stand nicht."
Das Ermittlungsverfahren sei nicht eingestellt. Die Staatsanwaltschaft werde prüfen, ob das Verfahren fortgeführt werden kann. Das ist jedoch nur im Falle eines nachweisbaren Mordverdachts möglich, da Mord nicht verjährt. Andernfalls könnte es eingestellt werden.
Zuvor hatte Schrepfers Kollege Bernhard Zahn bereits Erfolg: Die Durchsuchung bei dem heute 54 Jahre alten zweiten Verdächtigen im Januar war rechtswidrig, hat das Landgericht ebenfalls entschieden.
Aktuelle Untersuchungen aufgrund von DNA-Spur
Die Suche nach dem Mörder der 13-jährigen Sabine Back konzentrierte sich aktuell auf die beiden Männer aus dem Ort. Die beiden, heute 54 und 44 Jahre alt, hatten bereits 1993 unter Verdacht gestanden, das Mädchen nach einem brutalen Übergriff ermordet und in der Jauchegrube neben einem Reitstall in Wiesenfeld (Lkr. Main-Spessart) versteckt zu haben.
Gibt es nach 27 Jahren neue Beweise? Dreh- und Angelpunkt ist eine DNA-Spur an der Kleidung des Opfers, die durch neue wissenschaftliche Methoden bei einer aktuellen Laboruntersuchung entdeckt worden war. Sie belastet den freigelassenen 44-jährigen Verdächtigen. Den Ermittlern zufolge legt die DNA nahe, dass der damals 17-Jährige am Tatort gewesen war. Sie ist aber keinerlei Beweis, dass er das Mädchen ermordet hat.
Verdacht allein aufgrund widersprüchlichen Aussagen einer Zeugin?
Der DNA-Test beim zweiten Verdächtigen habe keine Übereinstimmung mit den gefundenen Spuren ergeben, sagt dessen Anwalt Bernhard Zahn. Dem aktuellen Verdacht gegen seinen Mandanten lägen widersprüchliche Erinnerungen einer Zeugin zugrunde. Sie will vor 15 Jahren auf einer alkoholreichen Feier gehört haben, dass der heute 54-Jährige der Täter sei. Die Aussage stamme von einer Person, die inzwischen verstorben ist, sagt Zahn.
Man habe "aus Gerüchten einen nicht bestehenden Tatverdacht hergeleitet", argumentiert der Anwalt, die Durchsuchung in Wiesenfeld sei rechtswidrig. Beim Landgericht Würzburg legte Zahn deshalb Beschwerde ein.
Durchsuchung laut Landgericht rechtswidrig
Das Landgericht prüfte den Protest, äußerte sich aber zum Ergebnis nicht auf die Nachfrage der Redaktion. Nach Auskunft des Sprechers der Staatsanwaltschaft Würzburg teilt es die Auffassung des Anwalts: Die Durchsuchung war rechtswidrig und angesichts des Zeitablaufs unverhältnismäßig. Oberstaatsanwalt Tobias Knahn blieb indes dabei: Es gebe einen Anfangsverdacht und neue Erkenntnisse, die die Ermittlungen rechtfertigen würden. Dem Oberstaatsanwalt zufolge verneinte auch das Landgericht den für eine Durchsuchung notwendigen Anfangsverdacht nicht. Weitere Einzelheiten nannte Knahn zum Schutz der laufenden Ermittlungen nicht.
Anwalt Zahn zufolge hatte die Kripo 1994 ermittelt, dass sein Mandant zur Tatzeit am Computer gesessen und mehrfach telefoniert hatte. "Damit hätte sich der Ermittlungsrichter befassen müssen, ehe er einen Durchsuchungsbeschluss fasst." Zahn zufolge müssten nun alle auf dem Hof beschlagnahmten Gegenstände - unter anderem Telefone, Computer, Datenträger - an seinen Mandanten zurückgegeben werden.
Ein Alibi laut Gerichtsurteil von 1994 mit Lücke
Das Alibi, auf das Zahn verweist, ist Informationen der Redaktion zufolge aber nicht sicher. 1994 war zunächst ein anderer Verdächtiger angeklagt gewesen, Sabine getötet zu haben. Er wurde freigesprochen. Im Urteil von damals steht zu dem aktuell verdächtigen 54-Jährigen: Man habe seinen Computer überprüft und festgestellt, dass er von 17.23 bis 18.23 Uhr nicht am PC gearbeitet habe. Die Länge mehrerer Telefonate sei unklar geblieben.
Somit klafft eine Lücke von etwa 20 Minuten im Alibi. Der Tatort liegt nahe an seinem damaligen Wohnhaus. Er "hätte die Tat dann bis 18.23 Uhr ausführen und die Leiche in der Jauchegrube verstecken können", heißt es ausdrücklich als Möglichkeit im Urteil von Richter Bernd Kalus.