In seiner Kindheit wurde er gehänselt und gemobbt. Das setzte sich in der Schulzeit und während der Berufsausbildung fort. Angstzustände und Panikattacken gehören nach seiner Schilderung daher fast zum Alltag des 20 Jahre alten Mannes aus dem Raum Gemünden. Bei einer Kontrolle im Mai im Würzburger Hauptbahnhof fand die Polizei ein Springmesser bei ihm, das er laut eigener Aussage "zu seiner Sicherheit" mitgeführt hatte.
Eine erste Berufsausbildung hatte der Mann, der sich am Amtsgericht Gemünden wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten musste, abgebrochen. In einem anderen Beruf und in einer anderen Firma schaffte er dann seinen Abschluss. Hilfreich war dabei, so berichtete er Jugendrichter Volker Büchs, die Behandlung bei einem Psychologen. Mit ihm hat der Angeklagte auch über das Mitführen des verbotenen Messers und das Aufgreifen durch die Bundespolizei gesprochen.
Messer wird vom Gericht eingezogen
"Ich habe daraus gelernt", sagte der 20-Jährige in der Verhandlung. Vor Monaten hat er die Waffe noch gebraucht als eine Art Selbstschutz. "Was wäre gewesen, wenn sie jemand angegriffen hätte?", wollte der Richter von dem Angeklagten wissen. "Wenn jemand bedrohlich auf mich zugekommen wäre, hätte ich das Messer zur Abschreckung gezogen", so der Angeklagte. Dazu wird es aber nie kommen, denn er erklärte sich mit der entschädigungslosen Einziehung des bei der Staatsanwaltschaft hinterlegten Springmessers einverstanden.
Dass der junge Mann mit seiner Therapie bei einem Psychologen auf dem richtigen Weg ist, zu diesem Schluss kam auch die Jugendgerichtshilfe. Bei ihr war der Angeklagte mit seiner Mutter zu einem Gespräch. So empfahl das Jugendamt die Fortführung der Therapie für mindestens noch ein Jahr. Für die Verurteilung sprachen sich die Fachleute für die Anwendung des Jugendstrafrechts aus, weil der Heranwachsende noch jugendtypische Defizite aufweise.
In dieser Sache kamen Richter Volker Büchs und der Staatsanwalt zum gleichen Ergebnis. Im Urteil wurde festgelegt, dass die psychologische Behandlung fortgeführt und dem Gericht auch vorzulegen ist. Zudem muss der Angeklagte dem bereits rechtskräftigen Urteilsspruch nach innerhalb von drei Monaten 24 Stunden Sozialarbeit leisten.