
Was der Kartoffelbetrüger in Waldzell mit den Kartoffeln gemacht hat, nämlich gekaufte herkömmliche Kartoffeln als Bioware anzubieten, ist wohl als Betrug zu werten. Erst später kam durch Recherchen heraus, dass derselbe Mann auch Tomaten anbot. Nach Auskunft der Polizei baut der Mann im eigenen Garten tatsächlich Tomaten an, weswegen er auch "Tomaten vom Erzeuger", wie in einer Anzeige zu lesen, verkaufen dürfe. Was er allerdings nicht dürfe, sei, diese als Bioware anzubieten, wie er es in einer weiteren Anzeige tat – selbst dann nicht, wenn er sie tatsächlich ökologisch angebaut habe.
Wir haben beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Karlstadt nachgefragt, wer Bioware anbieten darf und welche Vorschriften es dabei gibt. Bernhard Schwab, neuer Bereichsleiter Landwirtschaft am AELF und zuvor Mitarbeiter des Fachzentrums und der Akademie Ökolandbau Bamberg, teilt mit, dass Lebensmittel und Futtermittel mit dem Hinweis oder der Zusatzbezeichnung "öko" oder "bio" nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, "wenn ihre Erzeugung und Verarbeitung der derzeitig gültigen EG Öko-Verordnung entspricht und das in Verkehr bringende Unternehmen durch eine zugelassene Kontrollstelle zertifiziert wurde". Der Mann hätte also eine Zertifizierung für seine Tomaten gebraucht, denn die Vorschrift gilt auch für Kleingärtner, die etwas aus dem eigenen Garten als "öko" oder "bio" vermarkten wollen.
Wann Gemüse oder Obst als "bio" oder "öko" verkauft werden darf
Die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft in Freising führt näher aus: "Lebensmittel dürfen erst dann als Öko-Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn das Unternehmen einen Kontrollvertrag abgeschlossen und sich einer Kontrolle unterzogen hat. Das gilt beispielsweise auch, wenn pflanzliche Erzeugnisse, wie z.B. Gemüse, Obst, Nüsse etc., die weder gedüngt noch chemisch behandelt worden sind, vermarktet werden sollen."
Die Begriffe "öko" und "bio" sind laut Landesanstalt EU-rechtlich geschützt, ein Verstoß gegen die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Pressestelle der Landesanstalt weist auf Anfrage aber darauf hin, dass statt der geschützten Begriffe natürlich Umschreibungen wie "nicht gespritzt" verwendet werden dürfen.
Selbst angebaute Erzeugnisse dürfen verkauft werden
Generell, so Bernhard Schwab vom AELF, dürfen "Nichtlandwirte" ihre selbst angebauten Erzeugnisse natürlich verkaufen, nur nicht so einfach mit der Zusatzbezeichnung "bio" oder "öko". Laut Frauke Beck, Pressesprecherin des Landratsamts Main-Spessart, fällt landwirtschaftliche Tätigkeit unter den Begriff Urproduktion und stellt kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften dar. Beck: "Als Urproduktion sind alle Tätigkeiten anzusehen, die der Gewinnung so genannter roher Naturprodukte dienen. Zur Urproduktion gehören Aufbereitungsarbeiten, wie Reinigung, Zurichtung, Be- und Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse für den Verkauf. Der Verkauf muss an der Urproduktionsstätte stattfinden." Eine Erweiterung des Warenangebotes durch geringfügige Zukäufe in einer Menge von bis zu zehn Prozent der eigenen Produkte werde durch die Rechtsprechung geduldet.