
Sie haben Ihre Grundsteuererklärung vermutlich schon längst abgegeben. Aber rund 30 Prozent der bayerischen Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen haben es auch zur verlängerten Abgabefrist Ende Januar nicht geschafft. Gesonderte Zahlen für den Landkreis Main-Spessart gibt es laut dem Landesamt für Steuern nicht. Bayern hat die Abgabefrist nun erneut bis Ende April verlängert.
Steuerberater Thomas Treutlein, Partner der Steuerkanzlei Wagner in Karlstadt und Gemünden, rät dazu, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben. Das Finanzamt werde zwar zunächst möglicherweise noch einmal Erinnerungsschreiben verschicken, aber wenn man nicht tätig wird, drohe irgendwann sicher ein Verspätungszuschlag, ein Zwangsgeld und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Viele ältere Menschen waren mit der Grundsteuererklärung überfordert
Die Grundsteuererklärung habe einige Menschen verzweifeln lassen, sagt Nadine Rosenberger, die als Werkstudentin in der Steuerkanzlei seit August nur dieses eine Thema betreut hat und ansonsten gerade ihren Master in Steuerberatung macht. "Ich hatte teilweise ältere Mandanten, die geweint haben." Aus ihrer Sicht hätte es mehr Sprechstunden oder Informationsveranstaltungen gebraucht, um die Leute zu informieren.
Ihr gegenüber sei auch viel Unverständnis darüber geäußert worden, dass Bürgerinnen und Bürger einen solchen Aufwand betreiben müssten, wo doch der Staat aus deren Sicht alle Daten habe. Tatsächlich hätte sich auch Steuerberater Simon Wagner, ebenfalls Partner der Steuerkanzlei, gewünscht, dass – analog zur vorausgefüllten Einkommensteuererklärung – die dem Staat vorliegenden Daten wie Eigentümer, Eigentumsanteile, Grundstücksgrößen oder Bodenrichtwerte automatisch zusammengeführt werden und der oder die Steuerpflichtige nur noch gefragt wird, ob sich Änderungen ergeben haben. So wäre es aus seiner Sicht in einer perfekten Welt, in der die Digitalisierung weiter fortgeschritten ist, gelaufen.
Fragebogen beschleunigt die Bearbeitung der Grundsteuererklärung
Seit fast einem Jahr ist die Steuerkanzlei Wagner mit der Grundsteuererklärung beschäftigt. Erstmals habe man sich intern im März vergangenen Jahres zusammengesetzt und überlegt, wie mit dem Thema am besten umzugehen ist. In der Folge seien extra Prozesse dafür geschaffen und ein Online-Fragebogen mit allen relevanten Daten und Fragen erarbeitet worden. Nadine Rosenberger berichtet, dass die Bearbeitungszeit von Grundsteuererklärungen von Mandanten, die den Fragebogen ausgefüllt haben, nur einen Bruchteil derer, die dies nicht getan haben, betragen habe.
Laut Wagner kamen bei der Grundsteuer mehrere Wellen bei der Kanzlei an – eine erste im Oktober vor dem ersten Fristende, eine zweite im Januar vor dem zweiten. "Jetzt ist es noch erstaunlich ruhig", sagt Rosenberger. Sie hätten den Mehraufwand recht gut stemmen können, erzählen die beiden Steuerberater Treutlein und Wagner.
Größere Steuerbüros kommen besser mit der Masse an Erklärungen zurecht
Aber das sei bei einer großen Kanzlei wie der ihren mit drei Steuerberatern und 17 Angestellten, wo Angestellte exklusiv das Thema Grundsteuer bearbeiten konnten, leichter als bei kleineren. In der Tat hat es auf Anfrage dieser Redaktion bei mehreren kleineren Steuerbüros geheißen, dass sie vollauf mit Grundsteuererklärungen beschäftigt seien und die normale Arbeit habe hintenanstehen müssen.
Thomas Treutlein findet, dass der überwiegende Teil der Grundsteuererklärungen grundsätzlich auch ohne Hilfe eines Steuerberaters bearbeitet werden könnte. Gerade Ältere, also ein großer Teil der Grundstückseigentümer, stießen aber mit Formularen in Behördensprache und digitalen Hilfestellungen an ihre Grenzen. "Wenn es nur um ein Einfamilienhaus geht, haben wir Mandanten dazu ermutigt, es erstmal selber zu versuchen", so Treutlein.
Schwieriger sei es beim Thema Land- und Forstwirtschaft. Manche habe etwa verwirrt, dass bei einer ehemaligen Haus- und Hofstelle zwei Anschreiben für ein Grundstück kamen, berichtet Rosenberger. Sie habe auch von Fällen gehört, in denen es kein Infoschreiben vom Finanzamt als Aufforderung zur Abgabe gegeben habe. Viele hätten es tatsächlich zunächst selbst versucht, seien aber nicht zurechtgekommen, erzählt sie.
Der Steuerberater rät: Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist genau anschauen
Mit Abgabe der Erklärung und Bekanntgabe des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag ist das Thema für viele Erklärungspflichtige jedoch noch nicht beendet. Zuletzt haben manche Steuerberater dazu geraten, grundsätzlich gegen die Bescheide des Finanzamts zur Grundsteuer Einspruch einzulegen.
Ein Einspruch ohne Begründung hat Simon Wagner zufolge jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Er müsse begründet sein, also etwa aufgrund eines konkreten Fehlers wie falschen Flächenangaben. Der Experte rät dazu, sich die Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat genau anzuschauen und mit den eingereichten Erklärungen zu vergleichen. Fehler könne man mittels Einspruch korrigieren. Ein Einspruch mit der Begründung, dass die neuen Grundsteuerregelungen verfassungswidrig seien, dürfte aktuell ebenfalls noch nicht erfolgsversprechend sein, um die Bescheide langfristig offen zu halten.
Korrektur von Fehlern in Steuererklärung
"Der Einspruch ist nicht die einzige Lösung", sagt Thomas Treutlein. Eine Korrektur von Fehlern sei auch noch möglich, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist. Selbst wenn man in Zukunft feststelle, dass man aufgrund falscher Angaben, etwa weil man eine Garage (Freigrenze 50 Quadratmeter) als Nebengebäude (Freigrenze 30 Quadratmeter) angegeben hat, zu viel Grundsteuer zahlen muss, sei eine Korrektur noch möglich.
"Man sollte das Thema Grundsteuererklärung trotz der Fristverlängerung nicht allzu lange vor sich herschieben", rät Simon Wagner all jenen, die noch keine abgegeben haben. Etwas Zeit müsse man sich dafür aber so oder so nehmen und die nötigen Unterlagen heraussuchen – egal ob man die Erklärung selbst erstelle oder ob man sich Hilfe bei einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin suche. "Auf jeden Fall muss niemandem angst und bange sein", so Wagner.
Sogar die LoHi´s waren ausgeschlossen.