Die Marktgemeinde Burgsinn hatte im November 2021 per Ratsbeschluss den Hebesatz für die Grundsteuer auf 500 Prozent angehoben. Das entspricht einer stattlichen Erhöhung um 51 Prozent. Im Landkreis Main-Spessart erreicht die Sinntalgemeinde damit vermutlich einen Spitzenwert. Ein Bürger, der mehrere Grundstücke in Burgsinn besitzt, hatte gegen die Bescheide geklagt. Nach der Erhöhung sollte er insgesamt 860 Euro zahlen. Er sagte, er habe in der Gemeinderatssitzung im November 2021 konkrete Zahlen vermisst, die die Notwendigkeit für die Anhebung belegen. Die Erhöhung sei aus seiner Sicht unangemessen, willkürlich und daher nicht gerechtfertigt.
Sie diene in erster Linie dazu, die auf fünf Millionen Euro geschätzte, in der gleichen Sitzung beschlossene Sanierung des Freibads zu finanzieren. Dies sei damals von einigen Räten in der Sitzung auch so vorgebracht worden.
Gemeinde Burgsinn: Kläger habe keine Rechtsanspruch auf Nachweis
In einem Schreiben an den Bürger vermied die Gemeinde eine genaue Festlegung. Die letzte Anpassung habe 2004 stattgefunden. Seither seien die Kosten für Strom, Wasser oder Treibstoff deutlich gestiegen. Die Gemeinde verwies auch auf weggebrochene Straßenausbaubeiträge. Die Gebühren für Abwasser seien ebenfalls bereits angehoben worden.
Die Gemeinde verwies ferner darauf, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf einen Nachweis der Berechtigung der Hebesatzerhöhung besitze. Er könne daher auch nicht dagegen klagen. Anders als etwa bei Wasser -und Abwassergebühren handele es sich bei der Grundsteuer um keine kostendeckende Einrichtung, bei der eine Anpassung eine genaue Gegenrechnung verlange. Der Gemeinde sind dennoch Grenzen gesetzt.
Grundsatz des vernünftigen Wirtschaftens ist maßgeblich
Der Grundsatz des vernünftigen Wirtschaftens werde jedoch ebenso eingehalten wie eine vom Grundgesetz geforderte soziale Steuerpolitik, die eine übermäßige Belastung der Bürgerinnen und Bürger in ihrer Gesamtheit ausschließt. Das Landratsamt Main-Spessart als Aufsichtsbehörde bestätigte in einer Stellungnahme das Vorgehen der Gemeinde und verwies auf das kommunale Recht, die Grundsteuer in eigener Regie festzusetzen.
Noch vor der Verhandlung hatte die Gemeinde die anstehenden Ausgaben doch genauer gefasst. Danach stünden in den nächsten Jahren größere Investitionen an: Die Sanierung des Freibads ist mit zwei Millionen Euro aufgeführt. Genannt sind auch ein neues Feuerwehrfahrzeug, Straßenausbaumaßnahmen von 709.000 Euro und Schulden von knapp drei Millionen Euro.
Über die Klage entschied das Verwaltungsgericht letztlich nicht inhaltlich, da der Kläger die Klagefrist versäumt hatte und das Gericht deshalb die Klage als unzulässig abwies.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels hieß es, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung bestätigt, dass auch eine starke Anhebung der Grundsteuer durch eine Gemeinde rechtmäßig sei, sofern sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalte. Das Gericht hat sich jedoch inhaltlich nicht abschließend festgelegt, die Klage wurde wegen eines Versäumens der Klagefrist abgewiesen. Die zuständige Kammer habe in der Verhandlung offenbar gleichwohl durchblicken lassen, dass die Klage angesichts des von der Gemeinde zugrunde gelegten Zahlenmaterials wohl ebenfalls abzuweisen gewesen wäre, so die Pressestelle des Gerichts.