
Kurt Schreck steht öffentlich zu seiner Meinung: der Ruheständler aus Erlenbach ist seit 2017 Vorsitzender des AfD-Kreises Main-Spessart/Miltenberg. Als er und sein Stellvertreter Rainer Eich im November in ihren Ämtern bestätigt wurden, passierte etwas, was es bis dahin noch nicht gegeben hatte in der Parteienlandschaft des Landkreises Main-Spessart: Zwei der sieben Vorstandsmitglieder wollten nicht, dass ihre Namen öffentlich bekannt werden.

Auch auf der Homepage des (laut Schreck) 40 Mitglieder zählenden Kreisverbands ist beim Schriftführer und einem der drei Beisitzer nur ein Avatar abgebildet mit dem Hinweis: "keine namentliche Nennung auf Wunsch der Person". Die Begründung laut damaliger Pressemitteilung: Sie befürchteten, sowohl im persönlichen Umfeld wie auch beruflich Nachteile haben zu können oder sogar Repressalien ausgesetzt zu sein.
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Stellt sich jedoch die Frage: Dürfen die das? Ist es legitim, dass Vorstandsmitglieder einer Parteiorganisation anonym bleiben?
Nur auf Bundes- und Landesebene festgeschrieben
Im Landratsamt Main-Spessart war man ratlos. Bei der Regierung von Unterfranken verwies man auf die Landeswahlleitung. Für diese antwortete Franz Simmer, Regierungsoberinspektor im Bayerischen Landesamt für Statistik und also solcher zuständig für das "Sachgebiet 14 – Wahlen", dass wohl eine allgemeine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Vorstandsmitglieder aus dem Parteiengesetz für die Bundes- und Landesverbände bestehe. Diese Daten seien dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der sie wiederum "zur Einsicht für jedermann vorhält".
Inwieweit dies auch für einen Kreisverband zutrifft, lässt Simmer offen: "Über etwaige, sich aus anderen Spezialgesetzen ergebende direkte oder abgeleitete Veröffentlichungspflichten ist hier nichts bekannt", formuliert er vorsichtig. Haben wir es womöglich mit einem Präzedenzfall zu tun? Für diesen Fall wäre es nicht verwunderlich, wenn sich bisher noch keiner mit dieser Frage beschäftigt hätte.

Was der Verfassungsrechtler als Experte dazu sagt
Professor Martin Morlok, Vertreter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, ist ausgewiesener Experte für Parteienrecht. Seiner Auffassung nach gilt die Veröffentlichungspflicht nicht nur auf Bundes- und Landesebene. "Ausformuliert gibt es das nicht", so der 70-Jährige. "Im Verfassungsrecht ist nicht alles ausbuchstabiert, aber man arbeitet mit Prinzipien." Und die Verfassung sehe für Parteien grundsätzlich die Öffentlichkeit vor.
"Es gibt keinen Grund, warum das nur für die obersten Ebenen gelten soll", führt Morlok aus. "Parteien sollen in der Hand der Bürger sein. Diese sollen wissen, was in der Partei läuft."
Auch Parteitage müssen aus seiner Sicht "in der Regel öffentlich" sein. "Der Bürger muss doch wissen, was in einer Partei los ist und wer daran beteiligt ist." Parteien, so der Verfassungsrechtler weiter, hätten "generell den Status der Freiheit, der Gleichheit und auch der Öffentlichkeit". Das seien keine Geheimbünde oder Geheimgesellschaften, wie es sie vor 200 Jahren gegeben habe.
Überhaupt, so der immer noch aktive Professor aus Düsseldorf, "passt die generelle Tendenz zur Anonymität im Netz nicht zur Demokratie".

Der kleine Unterschied zum Vereinsrecht
In einem Verzeichnis einzusehen sind die Verantwortlichkeiten einer Partei auf Kreisebene freilich nicht. In diesem Punkt geht das Vereinsgesetz sogar noch einen Schritt weiter als das Parteiengesetz. Der von einem Großteil der Vereine gepflegte Zusatz "e. V." weist ja darauf hin, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Geführt wird dieses vom zugeordnet Registergericht, das dem Amtsgericht zugeordnet ist. Dort sind nicht nur die Satzungen hinterlegt und einzusehen, sondern auch die Namen der verantwortlichen Führungskräfte.
Es ist jedoch nicht nötig, dass dort alle Vorstandsmitglieder aufgeführt werden, so die Auskunft einer Rechtspflegerin am Amtsgericht Würzburg. In der Regel genügt der "vertretungsberechtigte Vorstand" nach Paragraf 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), erläuterte sie auf Anfrage.

Dies könne eine einzelne Person sein, wenn sie denn alleine vertretungsberechtigt sei. Es könne sich aber auch um zwei oder drei Vertretungsberechtigte handeln – je nachdem wie es in der jeweiligen Satzung festgelegt sei. Vorstandsmitglieder mit untergeordneten Funktionen oder Aufgaben, also etwa Schriftführer oder Beisitzer, sind demnach nicht amtlich registriert.
Klar geregelt ist die Transparenz im Parteienrecht also nicht. Doch Verfassungsrechtler Morlok lässt keinen Zweifel zu: Demokratie braucht Transparenz und was auf Bundes- und Landesebene vorgeschrieben ist, gilt analog auch für die Ebenen darunter.
@ ulrsie: 10 Sekunden hats gedauert. Hab hier kein so langsames Internet.
Im Rudel stark, und Einzeln ein erbärmlicher Jammerhaufen!
lieber rot schwarz oder grün als braun
Dann müssten doch auch Sie daran interessiert sein, dass die Namen öffentlich werden, oder nicht.
Es ist ja schon seltsam, dass diese Partei bei Parteitagen zum Großteil die Presse und damit die Öffentlichkeit ausschließt, aber mit dem Verschweigen von Verantwortlichen schießt sich diese Partei endgültig ins Abseits.
warum die Namen öffentlich nennen? Ich kenne sie alle , zufrieden !!