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Marktheidenfeld
Corona: Für Bestattungen braucht es Ausnahmegenehmigungen
Das Gesundheitsministerium veröffentlicht Regeln für Trauerfeierlichkeiten. Wegen der steigenden Anzahl von Virusinfektionen gelten starke Einschränkungen.
Trauerfeierlichkeiten (Symboldvild) finden gegenwärtig unter erschwerten Bedingungen statt.
Foto: Julian Stratenschulte, dpa | Trauerfeierlichkeiten (Symboldvild) finden gegenwärtig unter erschwerten Bedingungen statt.
Uli Sommerkorn
 |  aktualisiert: 27.04.2023 09:38 Uhr

Das öffentliche Leben ist dieser Tage wegen der Ausbreitung des Coronavirus stark eingeschränkt. Diese Einschränkungen gelten für nahezu alle Lebensbereiche und machen auch nicht vor Bestattungen halt. Nun hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine Handreichung herausgegeben, in der Regelungen aufgeführt sind, nach denen Trauerfeierlichkeiten abgehalten werden sollen.

Matthias Liebler, Bestattungsunternehmer aus Marktheidenfeld, Landesinnungsmeister und stellvertretender Vorsitzender des Bayerischen Bestatterverbands
Foto: Landesinnung | Matthias Liebler, Bestattungsunternehmer aus Marktheidenfeld, Landesinnungsmeister und stellvertretender Vorsitzender des Bayerischen Bestatterverbands

"Bei Bestattungen handelt es sich um Veranstaltungen, die im Grundsatz (...) untersagt sind. Dies umfasst insbesondere Trauergottesdienste, Aussegnungen, Verabschiedungen und Beisetzungen. Die Untersagung gilt unabhängig von der Anzahl der Trauergäste sowie davon, ob sich die Trauergesellschaft nur aus der Familie oder auch aus dem Freundes-, Bekannten- oder Kollegenkreis zusammensetzt", heißt es in der Handreichung. Es könnten aber Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

"Im Grunde müssten wir jetzt für jede einzelne Beisetzung einen Antrag stellen", meint Matthias Liebler, Bestattungsunternehmer aus Marktheidenfeld (Lkr. Main-Spessart), Landesinnungsmeister und stellvertretender Vorsitzender des Bayerischen Bestatterverbands. Er hofft darauf, dass seine Kollegen und er mit den für die Genehmigungen zuständigen Landratsämtern und Stadtverwaltungen Regelungen finden, die möglichst wenig bürokratischen Aufwand zeitigen. Vor der Herausgabe der Handreichung durch das Ministerium hatten diese Behörden vielfach selbst Regelungen getroffen, die nun außer Kraft gesetzt sind.

Trauerfeier mit maximal 15 Personen

Auf jeden Fall müssen Liebler und seine Kollegen bei Trauerfeierlichkeiten auf zahlreiche Dinge achten, die eine Ausbreitung des Virus verhindern sollen. Beisetzungen sollen in kleinstem Kreis stattfinden, die Teilnehmerzahl von Trauernden beträgt maximal 15 Personen. Bekanntmachungen des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise sollen unterbleiben.

Die Teilnahme von Menschen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig. Ferner sollen die Trauernden einen Mindestabstand von 1,5 Metern halten. Türen von Trauerhallen müssen geöffnet bleiben. Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren. Nicht geben soll es außerdem Erdwurf ins Grab, Weihwassergaben sowie offene Aufbarungen.

 
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  • yourburyman
    ausnahmegenehmigungen gibt es nicht wie in der überschrift geschrieben ... es gibt vorgaben und einschränkungen... und die werden wir umsetzen...
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