
Der Hund steht - wie jeden Morgen - auf den Hinterbeinen am Zaun. Er bellt die Kinder auf ihrem Weg zur Schule an. Sie haben Angst, trauen sich nicht mehr auf dem Gehweg zu laufen, machen einen Bogen über die Straße. Käme jetzt ein Auto, könnte das schnell gefährlich werden.
In diesem Fall wurde dem Halter des Hundes aus dem Raum Marktheidenfeld vom zuständigen Ordnungsamt mittlerweile eine Anleinpflicht auf dem Grundstück für das Tier auferlegt, damit Passantinnen und Passanten ohne Angst den Gehweg nutzen können.
Doch welche Regeln gelten für die Hundehaltung überhaupt? Und wie wird sichergestellt, dass andere Menschen nicht von den Haustieren gefährdet werden? Das steht unter anderem in der Hundehaltungsverordnung einer Stadt oder Gemeinde. In Marktheidenfeld beispielsweise müssen Kampfhunde und erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 Zentimeter beträgt, in der Öffentlichkeit immer an der Leine geführt werden.
Wann greift das Ordnungsamt ein?
"Sobald die Öffentlichkeit betroffen ist, können wir einschreiten", erklärt Christian Brand vom Ordnungsamt Marktheidenfeld. In der Stadt komme es nur ein bis zwei Mal pro Jahr vor, dass man tätig werden müsse.
Bei der Anordnung von Maßnahmen sei dann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Brand sagt: "Es ist zu unterscheiden, ob das Verhalten eines Hundes eine Belästigung oder eine Bedrohung ist." Bellt er nur, dann nerve das. Es gehe aber keine Gefährdung von ihm aus. Erst wenn ein Hund die Zähne fletscht oder man den unmittelbaren Eindruck hat, er beißt zu, wird es bedrohlich.

Bösartige Hunde dürfen sich nicht frei bewegen
In Deutschland regeln mehrere Rechtsgrundlagen den Umgang mit Hunden. Kinder unter 14 Jahren sind normalerweise nicht geeignet, große Hunde zu führen, heißt es auf der Internetseite der Bayerischen Polizei, die sich auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) beruft. Ordnungswidrig handelt, wer ein bösartiges Tier sich frei herumbewegen lässt. Das sind bissige Hunde oder große Hunde, die Menschen anspringen - auch wenn sie diese nicht verletzen wollen.
Belästigung durch Nachbarshund auf dem gemeinsamen genutzten Grundstück
Was aber tun, wenn man gemeinsam mit den Nachbarn einen Hof nutzt? Ein weiteres Beispiel: Familie S. (*Name von der Redaktion geändert) lebt mit zwei kleinen Kindern im Raum Marktheidenfeld und fühlt sich vom Hund der Nachbarn bedroht. Frau S. erzählt, dass die Staffordshire-Terrier-Mischung etwa kniehoch sei und als Straßenhund in Osteuropa gelebt habe: "Die Hündin hat Probleme mit ihr unbekannten Menschen."
S. berichtet: "Als wir 2013 hier eingezogen sind, hatten die Nachbarn noch keine Hunde, mittlerweile sind es drei." Zwischenzeitlich habe der Mischling seinen Besitzer schon zwei Mal gebissen. S. und ihre Familie wohnen im Hinterhaus und können es nur betreten, indem sie den Hof der Nachbarn mitnutzen. Dort läuft der Hund oft frei herum. Die vierjährige Tochter geht nur in Begleitung eines Erwachsenen von der Haustüre zum Hoftor und zurück. "Sie weiß, dass sie rennen muss, wenn ich es ihr sage", beschreibt S. die für sie nahezu unerträgliche Situation. Spielen darf das Mädchen nicht im Hof.
Große Angst vor Hundebiss
Die Angst, ebenfalls gebissen zu werden, sitzt tief, nicht nur bei Familie S: "Wir bekommen keinen spontanen Besuch mehr. Unsere Besucher wollen vom Hoftor bis zum Hauseingang begleitet werden."
Im eigenen geschlossenen Hofraum darf jeder Hund frei umher laufen. Es sei denn, das Gelände ist für Publikum, zum Beispiel Kunden, zugänglich. In diesen Fällen hat ein Hundehalter nötige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhindern. Das können Warntafeln ebenso sein wie das Anlegen eines Maulkorbs.

"Ein Hundehalter muss dafür sorgen, dass jemand, der zufällig in den Hof kommt, nicht bedroht wird", erklärt Brand. Björn Schmitt, Sprecher der Polizei Unterfranken, bestätigt: "Man muss nicht warten, bis etwas passiert." Wurden keine Vorsichtsmaßnahmen getroffen und beißt ein Hund zu, könne auf den Hundehalter eine strafrechtliche Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung zukommen.
Das Einschalten des zuständigen Ordnungsamts habe nichts bewirkt, sagt S. Dieses hat die Polizei um eine Hundehaltungsprüfung gebeten, um die Gefährlichkeit und Aggressivität der Hunde abzuschätzen. Zwei Mal haben Hundeführer der Unterfränkischen Polizei die Situation vor Ort erkundet, berichtet Thomas Fricke, Chef der Polizeiinspektion Marktheidenfeld: "Die Hundeführer haben keine Auffälligkeiten festgestellt."
Behörde sieht keine Handhabe für weitere sicherheitsrechtliche Anordnungen
Frau S. weist darauf hin, dass die Hundeführer die Haltung nach dem Tierschutz-Gesetz überprüfen: Hat das Tier genügend Auslauf im Freien, Kontakt zum Halter und zu Artgenossen? Ob ein Hund gefährlich oder aggressiv ist, wird ihrer Meinung nach nicht geprüft.
In einem Schreiben des Ordnungsamts an Familie S. heißt es: "Laut dem Bericht der Polizei mussten keine polizeilichen Anordnungen getroffen werden." Und weiter: "Daher möchten wir Sie darüber informieren, dass es dem Ordnungsamt aufgrund dieses Berichts derzeit nicht möglich ist, weitere sicherheitsrechtliche Anordnungen bezüglich der Hundehaltung Ihrer Nachbarn zu treffen."
Frage..
Sind Fam.S die Eigentümer des Hinterhauses..Ist der Hof gemeinschaftlich..Dann kann Fam.S doch mitreden was auf dem Grundstück passiert..
Wen nein..gibt es ein eingetragenen Recht oder Vertrag den Hof mitzubenutzen..oder ist es nur Tuldung des Nachbarn..
Evtl.durch einen Anwalt klären lassen..
Bin ich Mieter des Hinterhauses den Vermieter ansprechen oder ist es der Besitzer des Vorderhauses..Dann hilft nur Kind schützen und baldigst ausziehen..
Was soll dieser ständige "Fluchtgedanke" an einer Kinderseele anrichten..das Mädchen hat ja ewig Angst vor Hunden..das würde ich meinem Kind nicht antun..
Da hilft wohl nur das ganze selbst zu regeln bevor man das Opfer ist.
Was verstehen Sie unter selbst regeln? Das Tier töten?
jawohl, falls das Haus nur gemietet ist, ausziehen.
Neue Mietsache nur nehmen, wo Haustiere nicht geduldet werden.
Fall geregelt.