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GEISELWIND/WÜRZBURG
Echte Grabsteine im Freizeit-Land: Ermittlungen abgeschlossen
Das Freizeitland in Geiselwind konnte vergangene Saison mit einem neuen „Horrorhaus“ punkten. Zwei echte Grabsteine sorgten jedoch für Ärger und könnten dem Betreiber demnächst teuer zu stehen kommen. Archivfoto: Frank Weichhan
Foto: Frank Weichhan | Das Freizeitland in Geiselwind konnte vergangene Saison mit einem neuen „Horrorhaus“ punkten. Zwei echte Grabsteine sorgten jedoch für Ärger und könnten dem Betreiber demnächst teuer zu stehen kommen.
dpa
 |  aktualisiert: 03.12.2019 10:05 Uhr

Für einen gelungenen Gruseleffekt hat ein fränkischer Freizeitpark-Betreiber im vergangenen Sommer echte Grabsteine vor sein "Horrorhaus" gestellt. Weil er allerdings zuvor die Inschriften nicht entfernt hatte, wurde gegen den Mann wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ermittelt. Nun hat die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen abgeschlossen. "Der Fall ist zur Prüfung an das zuständige Amtsgericht übergeben worden", sagte Sprecher Thorsten Seebach der Deutschen Presse-Agentur dpa.

Die Ermittlungen wurden ausgelöst, nachdem eine 13-jährige aus dem oberfränkischen Landkreis Lichtenfels den Grabstein ihres 1996 verstorbenen Opas im Freizeit-Land Geiselwind (Landkreis Kitzingen) entdeckt hatte. Ursprünglich hatte dessen Witwe den Grabstein zur fachgerechten Entsorgung an einen Steinmetz übergeben.

Dieser hatte den Stein und sieben andere stattdessen an den Freizeitpark-Betreiber verkauft. Dieses Verhalten sei sicherlich nicht korrekt gewesen, aber nicht strafrechtlich relevant. "So einen Fall haben wir selten", sagte Seebach dazu.

Grabsteine stehen noch im Freizeit-Land

Ein Grabstein von einem aufgelösten Urnengrab im Landkreis Lichtenfels wurde im Freizeit-Land Geiselwind aufgestellt, ohne die Inschrift zu entfernen.privat
Foto: Foto: | Ein Grabstein von einem aufgelösten Urnengrab im Landkreis Lichtenfels wurde im Freizeit-Land Geiselwind aufgestellt, ohne die Inschrift zu entfernen.privat

Die acht echten Grabsteine stehen nach wie vor in dem Freizeitpark - auf Anordnung der Staatsanwaltschaft mittlerweile aber mit unkenntlich gemachten Inschriften. In einem zweiten Fall konnten die Ermittler die Angehörigen ebenfalls ausfindig machen; diese stellten der Staatsanwaltschaft zufolge jedoch keinen Strafantrag.

Für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe möglich.

 
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Kommentare
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  • ebayeins@t-online.de
    Egal was am Ende dabei rauskommt. Geschmacklos ist es allemal. Auch eine Spaßgesellschaft hat ihre Grenzen. In Zukunft stehen da dann echte benutzte Särge, ohne Inhalt. Und bei dem Steinmetz würde ich mich bedanken.
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  • roswitha.oehrlein@aol.com
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  • ra.kellermann@gmx.de
    für Geld macht man heutzutage alles, auch dies. Schuld sind sowohl der Steinmetz als auch der Freizeitparkbetreiber. Mehr als ne moderate Geldstrafe kommt eh nicht bei raus...
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  • Fleischwolf
    Na ja, das ist schon ein wenig pietätlos. Vielmehr zu Gruseln finde ich, das in Geiselwind die Stahlseile der Fahrgeschäfte reissen.
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  • agentmulder
    Na ja ganz so einfach ist das ja wohl aus Rechtlicher Sicht dann doch nicht. So von meinem Rechtsgefühl her hätte dem Steinmetz auch eine Teilschuld aufgebrummt werden müssen. Auf der anderen Seite hatte der Freizeitparkbetrieber auch kein Fingerspitzengefühl. Denke jetzt hat er ja auch den Namen unkenntlich machen müssen.
    Und na ja nicht umsonst nennt man Juristen auch Rechtsverdreher und was da alles an Urteilen heraus kommen kann ist ab und schon fast Absurd. Und richtig heftig kann es werden je nach dem was für ein Richter da oben sitzt. Die haben einen ganz großen "Spielraum" was das Strafmaß angeht. Der eine verdonnert dich zur Höchststrafe.Beim anderen kann ein lauhes Lüftchen wehen.....
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  • Funkenstern
    Die Angelegenheit ist für mich wieder mal typisch deutsch. Der Schuldige ist für mich der Steinmetz. Er hat einen Auftrag angenommen, ausgeführt und abgerechnet. Zu diesem Auftrag gehört das Verwerten und das entsprechende Vorbereiten des Endproduktes, also des Steines. Hier muss er die Vorschriften anwenden, die gültig sind, also die Unkenntlichmachung der Schrift. Sei es durch Entfernen und Recyclen des Metalls oder der Komplettverwertung des Steines zu einer sogenannten Second-Life Benutzung. Kaufe ich als Endkunde hier einen Stein bei dem Händler, muss er mich darauf hinweisen, dass dies und das noch zu machen ist. Am besten schriftlich im Kaufvertrag, mündlich zählt hier nichts.
    Dem Freizeitparkbesitzer hier was ans Bein pinkeln zu wollen, ist verwerflich. Er will mit seinem Horrorhaus für das entsprechende Klientel darstellungsgerechte Visionen anbieten. Ob mit und ohne Inschrift sei dahingestellt und liegt im Auge des Betrachters. ich brauchs nicht. Andere schon.
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