
Obwohl der Landkreis Haßberge in Sachen Arbeitsmarkt nicht so schlecht dasteht, gibt es dennoch etliche Menschen, die auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Hartz IV angewiesen sind. Unterstützung erhalten die Bedürftigen beispielsweise bei der Miete für ihre Wohnung - in einem genau bestimmten finanziellen Rahmen, für den lokale Richtwerte zu Grunde gelegt werden. Alle zwei Jahre, berichtete Dieter Sauer, der Leiter des Bereichs für Soziales und Senioren am Landratsamt Haßberge, müsse dieser Wert überprüft und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Das geschah letztmals im Jahr 2018, vor dem Kreisausschuss für Arbeit und Soziales stellte Dieter Sauer nun die jüngsten Ergebnisse seiner Behörden vor. Er betonte, dass die nötigen Daten nicht nur von großen Wohnungsanbietern wie zum Beispiel der Baugenossenschaft in Haßfurt stammen, sondern auch bei privaten Vermietern abgefragt werden. Als Ergebnis stellte er heraus, dass die Mieten zwischen Haßgau, Maintal und Steigerwald in den vergangenen fast drei Jahren um rund 3,3 Prozent gestiegen seien.
Die Miete steigt mit der Zahl der Bewohner
Daher gibt Dieter Sauers Behörde die Empfehlung ab, dass auch der Richtwert für die "angemessene monatliche Kaltmiete" um 3,3 Prozent steigt. Das heißt im Klartext, dass eine 50-Quadratmeter-Wohnung, die beispielsweise einem alleinstehenden Hartz IV-Empfänger rechtlich betrachtet zusteht, maximal 288 Euro kosten darf. Der Kreisausschuss für Arbeit und Soziales zeigte sich damit einverstanden.
Für jede weitere Person mehr kommen laut den Wohnraumbestimmungen des Bayerischen Innenministeriums einige Quadratmeter dazu. Das heißt, für ein bedürftiges Paar dürfen es für 65 Quadratmeter 334 Euro sein, käme ein Kind dazu, wären es 363 Euro für 70 Quadratmeter. Bei vier Personen im Haushalt gilt die Grenze von 408 Euro (90 Quadratmeter), bei einem Quintett 456 Euro (105 Quadratmeter). Steigt die Zahl der Personen pro Haushalt darüber hinaus an, kommen jeweils 15 Quadratmeter und 65 Euro hinzu. Leicht erhöhte Sätze gelten übrigens, wenn es sich beim Mietobjekt um eine offiziell ausgewiesene Energiesparwohnung handelt.
Dass es sich bei dem genannten Richtwert nicht um eine rechtlich bindende (und wohl auch im Zweifel vor Gericht nicht haltbare) Vorgabe handelt, machte Dieter Sauer aber deutlich. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle, sagte der Amtsleiter vor den Ausschussmitgliedern. Ein Punkt sei, dass der Wohnungsmarkt im Landkreis Haßberge nicht genügen Klein(st)wohnungen bereitstelle. Daher stimme seine Behörde bei Überschreitungen von rund zehn Prozent meistens ohne größere Prüfung zu.
Umzug nur im persönlichen Umfeld
Die stehe aber an, wenn die Miete deutlich über dem Richtwert liegt. Das treffe oft bei Menschen zu, die erstmals mit dem Amt für Sozialangelegenheiten zu tun bekommen. Theoretisch könnte seine Behörde einen Umzug in eine günstigere Bleibe anordnen, aber eben nur "innerhalb des jeweiligen Sozialraums". Er verdeutlichte das anhand eines Beispiels. Jemanden aus Sand nach Zeil oder Knetzgau umzusiedeln, wäre durchaus möglich - aber eben nicht nach Maroldsweisach. Das würde bei einem Widerspruchsverfahren abgeschmettert. In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die tatsächlich vom Amt bezahlte Miete auch deutlich über dem Richtwert liegt - der Sander darf in Sand bleiben.
Würde das Amt für Soziales und Senioren noch den Umzug nach Maro anordnen, stünde dem Leistungsempfänger der Klageweg offen. Doch die Zahl der Rechtsstreite im Landkreis Haßberge, so Sauer, "war über die Jahre hinweg betrachtet gering".