Eine Polizeibeamtin und ihr Kollege sollten im Juli vergangenen Jahres einem Reh den Gnadenschuss geben, das sich bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug in der Gemeinde Riedbach beide Vorderläufe gebrochen hatte. Dies erwies sich jedoch als schwierig.
Denn ein freilaufender junger Jagdhund hatte sich in den Kopf des schreienden Rehs verbissen, welches robbend versuchte, sich einen Hang hoch zu kämpfen. Den beiden Beamten gelang es schließlich durch den Einsatz von Pfefferspray, den Hund von dem Tier zu trennen und auch von sich selbst fernzuhalten, und das leidende Reh konnte erlöst werden.
Einspruch gegen Bußgeld eingelegt
Für den Hundehalter hatte das Ganze ein Nachspiel. Er erhielt von Landratsamt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 528,50 Euro, weil er seinen Hund in einem Jagdrevier frei laufen gelassen hatte. Der Mann aus dem Landkreis Haßberge legte Einspruch ein. Er musste sich daher nun in der Rolle des Betroffenen vor dem Amtsgericht wegen der Ordnungswidrigkeit verantworten – mit Erfolg: Richter Patrick Keller stellte das Verfahren ein.
Vor Gericht beteuerte der Hundehalter, dass er seinen Hund nicht vorsätzlich frei laufen lassen habe. Das Grundstück, auf dem er mit seinem Hund lebt, sei rundum abgesperrt. An jenem verhängnisvollen Tag im Juli seien jedoch Handwerker da gewesen, die ein Absperrgitter einen Spalt offen gelassen hätten, durch welchen der Hund geflüchtet sein müsse.
Nach Angaben des Jagdpächters im Zeugenstand war es nicht das erste Mal, dass der Hund ohne Leine im Jagdrevier unterwegs war. Rund zehn Tage vor dem Vorfall im Juli habe der Jagdhund des Mannes ein Fasanenküken gerissen, berichtete er, und der Hund sei auch bereits fast zweimal von Autos überfahren worden.
Vorsatz nicht eindeutig nachweisbar
Den damaligen dramatischen Einsatz schilderten die Beamten in der Verhandlung: Der Hund habe mit dem Reh gespielt und es immer wieder gebissen. Das Reh habe geschrien. Sie hätten den Hund angeschrien. Dieser sei dann auf ihn losgegangen, sagte der Polizist. Durch das Pfefferspray sei das Gesicht des Hundes angeschwollen und die Augen seien gerötet gewesen. Erst der Erlösungsschuss für das Reh habe den Hund vertrieben.
Der Vorsitzende Richter verwies auf Paragraph 56, Absatz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes, nach dem es verboten ist, Hunde in Jagdrevieren frei laufen zu lassen. Es drohe ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Allerdings unterstelle das Jagdgesetz einen Vorsatz, den er dem nicht vorbestraften Hundehalter jedoch nicht eindeutig nachweisen könne. "Sie sind um Haaresbreite an einem Bußgeld vorbei geschrammt", belehrte er den Betroffenen. "Beim nächsten Mal scheppert's", warnte er ihn.