Steffen Vogel lässt keinen Zweifel aufkommen. "Das kann Existenzen gefährden. Ein Riesenproblem für Schweinehalter." Die Rede ist von der Afrikanischen Schweinepest. Dabei handelt es sich laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft um eine "hochansteckende, virusbedingte Erkrankung der Haus- und Wildschweine mit seuchenhaftem Verlauf". Und "mittlerweile ist diese Seuche auch in Deutschland angekommen", so der Landtagsabgeordnete, der gleich in zweifacher Hinsicht mit dieser Bedrohung zu tun hat. Vogel ist stellvertretender Vorsitzender der Kreisgruppe Haßberge des Bayerischen Jagdverbandes - und er ist CSU-Kreisvorsitzender.
Erhebliche Gefahr für Schweinemastbetriebe
Was das miteinander zu tun hat? Einiges. Wie Steffen Vogel im Gespräch mit dieser Redaktion unterstreicht, bestehe akut eine erhebliche Gefahr, dass heimische Schweinemastbetriebe von der Seuche betroffen würden. "Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen", so Vogel, sei eine deutliche Reduzierung der Wildschweinpopulation. Die Jäger im Landkreis Haßberge seien bereit, "ihren Beitrag zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes zu leisten".
Weitgehend nachts aktiv
Vogel weist aber darauf hin, dass die Wildschweine weitgehend nachts aktiv und im Wald deshalb nur sehr schwer zu bejagen seien. Nachdem ursprünglich der Gesetzgeber die Verwendung sogenannter Nachtzielgeräte untersagt habe, so Vogel, bestehe nun jedoch die Möglichkeit, dass Jäger eine Einzelgenehmigung zur Verwendung von Nachtzielgeräten beim Landratsamt als unterer Jagdbehörde beantragen könnten. Aufgrund der besonderen Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest sei es aber notwendig, so Vogel, dass die Landratsämter "bei der Erteilung der Genehmigung großzügig vorgehen".
Vorteile durch Allgemeinverfügung
Allerdings, so Vogel, würde die Bearbeitung vieler Einzelanträge einen "nicht unerheblichen Aufwand für das Amt" bedeuten, wenn zahlreiche Jäger eine solche Genehmigung beantragten. Viele Landkreise in Bayern hätten deshalb eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, so dass die Jäger nicht mehr eine Einzelgenehmigung beantragen müssten, sondern im Rahmen dieser Allgemeinverfügung ein Nachtzielgerät verwenden dürften - allerdings beschränkt für die Jagd auf Schwarzwild.
Die CSU-Kreistagsfraktion habe deshalb einen solchen Antrag eingebracht mit dem Ziel, dass der Kreistag Haßberge ebenfalls eine Allgemeinverfügung erlässt, um das „aufwendige“ und „bürokratische“ Antragsverfahren zu umgehen. Der Erlass einer Allgemeinverfügung würde außerdem den Jägern die Verwaltungsgebühren für den Erlass der Genehmigung ersparen. Der Besitz eines solchen Nachtzielgerätes sei bislang schon legal gewesen, so Vogel, nicht jedoch die jagdliche Anwendung, lediglich die Beobachtung des Wildes. Es gebe auch verschiedene Stimmen im Jagdverband zu diesem Thema. Die Verwendung derartiger Hilfsmittel würde zum Teil als nicht waidgerecht angesehen. Allerdings, so Vogel, "rechtfertigt die Bedrohung durch die Schweinepest aktuell den Einsatz solcher Geräte", da die Jagd auf die Wildschweine, die vor allem nachts auftreten, nicht einfach sei.
Ebenso habe die CSU beantragt, so der Kreisvorsitzende, dass in der kommenden Kreistagssitzung am Montag, 26. Oktober, um 14 Uhr im Großen Saal der Stadthalle Haßfurt die Vorsorgemaßnahmen des Landkreises in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest den Kreisräten erläutert werden.
Abschussprämie
Durch die Menge der geschossenen Wildschweine und aufgrund einer inzwischen weit verbreiteten Abneigung der Verbraucher gegen Wildschweinfleisch eben wegen der Schweinepest - für den Menschen besteht übrigens keine Ansteckungsgefahr - sei, so Steffen Vogel, der Preis für Wildschweinfleisch in den Keller gerutscht. Ein Jäger könne ein solches Tier heutzutage kaum noch verwerten, müsse es wohl oder übel entsorgen. Deshalb habe auch der Freistaat Bayern eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jedes getötete Wildschwein ausgesetzt. Allerdings nur in Landkreisen, die an das Nachbarland Thüringen grenzen.
Änderung des Waffenrechts
Die Voraussetzung dafür, dass eine Genehmigung von Nachtzielgeräten und Schalldämpfern, letztere zum Gehörschutz der Jäger, überhaupt erfolgen kann, ist eine Änderung des Waffenrechts in Deutschland, die zum 1. September in Kraft getreten ist. Diese Verschärfung wurde herbeigeführt als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahre 2015 und soll vor allem Extremisten den Zugang zu Waffen erschweren. Die Änderung bedeute sowohl für Waffenbesitzer als auch für die Waffenbehörden "einen deutlichen Mehraufwand", sagt Hans Ullrich Nembach, Leiter des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung beim Landratsamt Haßberge, gegenüber dieser Redaktion.
So müsse künftig alle fünf Jahre überprüft werden, erläutert Nembach, ob das Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis weiter besteht, "ob man also beispielsweise noch eine gültige Jagderlaubnis besitzt oder noch aktives Mitglied bei den Sportschützen mit ausreichend Schießnachweisen ist". Die Waffenbehörde müsse ferner bei jedem Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis "beim Verfassungsschutz abfragen, ob der Antragsteller Mitglied einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist". Selbst wenn die betreffende Vereinigung nicht verboten sei, reiche die Mitgliedschaft aus, um die beantragte Erlaubnis zu verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse zu entziehen, so Hans Ullrich Nembach. Das Nationale Waffenregister werde zudem so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar sei.
Nachweis für Sportschützen
Auch für Sportschützen ändere sich durch das neue Gesetz einiges: Sie müssen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereines - ab dem Jahr 2026 des Verbandes - glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes von jeweils zwölf Monaten betrieben haben, so Nembach. Dieser Schießnachweis sei nur mit einer Waffe je Kategorie - Lang- bzw. Kurzwaffe - zu erbringen, also mit maximal zwei Waffen. Sind seit Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reiche für Sportschützen zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses eine Bescheinigung des Vereines über die Mitgliedschaft aus, so das Landratsamt.
Anzeigepflicht für Deko-Waffen
Die Änderungen im Waffenrecht betreffen laut Nembach auch Bürger ohne bisherige waffenrechtliche Erlaubnis: Unbrauchbar gemachte Schusswaffen zum Beispiel und Alt-Dekorationswaffen müssten bei der Waffenbehörde schriftlich angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gelte jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird. Bleibt die Waffe im eigenen Besitz, müsse nichts veranlasst werden.
Jagdverband und Schützenvereine hätten sich ein weniger strenges Waffenrecht gewünscht, denn die meisten Vorfälle mit Schusswaffen, so Steffen Vogel, ereigneten sich nicht mit registrierten, sondern mit illegalen Waffen, die oft im Darknet beschafft wurden. "Aber mit dem Gesetzt muss und kann man zurechtkommen."
Alle Änderungen des Waffenrecht sind auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.hassberge.de zusammengefasst. Auch die nötigen Anträge sind dort zu finden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat ebenfalls auf seiner Website unter https://www.stmi.bayern.de/sus/inneresicherheit/waffenundversammlungsrecht/index.php weitere Informationen, Merkblätter und mehr für Schützen, Jäger und andere potenzielle Waffenbesitzer zusammengestellt.