Am 1. September tritt eine Änderung des Waffenrechts in Kraft. Die untere Waffenbehörde am Würzburger Landratsamt informiert in einer Pressemitteilung über die wichtigsten Änderungen, die das mit sich bringt.
Ab dem 1. September können Waffen nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters erworben oder überlassen werden. Sollte die Nummer noch nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein, wenden sich Waffenbesitzer an die zuständige Waffenbehörde. Die Waffenbehörde am Landratsamt bittet darum, das erst nach dem 1. September und vor einem geplanten Waffenkauf oder -verkauf zu tun. Die Nummer gibt es nur nach Vorlage eines gütigen Ausweises.
Nur noch zehn Waffen auf Besitzkarte für Sportschützen
Wegen der deutschlandweiten Systemumstellung des Nationalen Waffenregisters zum 1. September und der damit einhergehenden Softwareumstellung sei vor allem in der Anfangszeit mit längeren Warte- und Bearbeitungszeiten zu rechnen, informiert die Behörde.
Die gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen ist künftig auf zehn Waffen begrenzt, informiert die Behörde. Sollten mehr als zehn Waffen eingetragen sein, gelte jedoch Bestandsschutz. Eine neue Waffe könne auf der Karte aber nur eingetragen werden, wenn der Bestand auf neun Waffen verringert wurde.
Neue Vorschriften gelten auch für große Wechselmagazine und für unbrauchbar gemachte Dekorationswaffen.
Salutwaffen werden ab 1. September zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen. Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese werden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng. Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften: Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 1. September erworben wurde, muss spätestens am 1. September 2012 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.