Wegen "Unterschlagung und Hehlerei" standen unlängst zwei Männer vor dem Bad Kissinger Amtsgericht. Aus dem Urteil, das dieser Redaktion vom Gericht zur Verfügung gestellt wurde, geht hervor, dass der eine vor etlichen Jahren als Beamter in einer Behörde im Landkreis Bad Kissingen dafür zuständig war, Waffen, die aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel nach einem Erbfall, bei ihm abgegeben wurden, zu dokumentieren.
Der andere Angeklagte hat ein Nebengewerbe als Waffenhändler. Beide Männer kannten sich offenbar schon länger. In der Verhandlung geklärt werden musste, ob der Beamte dem Waffenhändler in jener Behörde zahlreiche Waffen ohne Nachweis überließ und wie der Waffenhändler mit diesen Waffen umging.
Dokumentation der Waffen ist Pflicht
Denn eigentlich müssen solche abgegebenen Waffen amtlich dokumentiert und dann dem Bayerischen Landeskriminalamt zur Vernichtung weitergeben werden. Dies sei nicht erfolgt, heißt es im Urteil. Im Gegenteil habe der angeklagte Beamte dem Waffenhändler insgesamt 27 Waffen einfach ohne Nachweis ausgehändigt. Zwei davon behielt dieser dann für sich, die anderen verkaufte er an "gutgläubige Dritte", so das Gericht.
Der angeklagte Beamte machte vor Gericht deutlich, dass er damals beruflich als auch privat überlastet gewesen sei. Als der Waffenhändler zu ihm in die Behörde kam, um sich "berechtigt" eine Waffe abzuholen, sei er mit ihm über weitere dort gelagerte Waffen ins Gespräch gekommen, sagte der Beamte vor Gericht aus.
27 Waffen offensichtlich unentgeltlich überlassen
Er legte dar, warum er der Ansicht war, dass er die Waffen einfach weitergeben dürfe. Er habe dem Mitangeklagten "mindestens" diese 27 Waffen unentgeltlich überlassen, habe diese allerdings nicht dokumentiert.
Auch der Waffenhändler konnte sich laut Urteil nicht an die Anzahl der von ihm mitgenommenen Waffen erinnern, die er zu Hause in sein Schießbuch eintrug - und zwar mit den Namen der jeweiligen Vorbesitzer. Vor Gericht sagte er aus, dass die Idee, nicht die Waffen-Behörde als Zwischenhändler, sondern die jeweiligen Vorbesitzer einzutragen, von dem mitangeklagten Beamten gekommen sei.
In welchem Punkt sich die Aussagen der Angeklagten unterscheiden
Hier unterscheiden sich, laut Gericht, die Aussagen der Angeklagten, denn der Beamte sagte aus, dass der Waffenhändler vorgab, es sei wichtig, nicht die Behörde, sondern vielmehr die Vorbesitzer der Waffen in sein Schießbuch einzutragen.
Laut Urteil haben beide Angeklagten bei der Verhandlung den "äußeren Sachverhalt" eingeräumt (Übergabe der Waffen). Fest steht aus Sicht des Gerichts, dass der Beamte die Vorschriften im Waffenrecht genau kannte und die Waffen unberechtigt weitergab.
Er habe aber das "Eigentum" der Behörde im Landkreis Bad Kissingen an einen x-beliebigen Waffenhändler verschenkt und dies "in keinster Weise in der EDV dokumentiert", heißt es weiter. Es habe ihm klar sein müssen, dass dies nicht rechtens war.
Nebenberuflicher Waffenhändler verkaufte die Waffen
Dem lizenzierten Waffenhändler auf der anderen Seite habe doch klar sein müssen, so das Gericht, dass er die Waffen nicht ohne Bescheinigung/Dokumentation einfach so aus dieser Abteilung mitnehmen kann. Zudem habe er die Waffen verkauft, den Erlös für sich verbucht und die Vorbesitzer "bewusst" ins Schießbuch eingetragen, folgerte das Gericht.
Der Sache auf die Spur gekommen war, laut Urteil, der Mitarbeiter, der dem angeklagten Beamten später in der Waffen-Behörde nachfolgte. Er führte als Zeuge vor Gericht aus, dass es bei seinem Amtsantritt in der Behörde "eine unglaublich hohe Anzahl" von Waffen-Löschungen gab, die nicht nachverfolgt werden konnten.
Schließlich sei im nationalen Waffenregister eine Waffe aufgetaucht, die in der Behörde im Landkreis Bad Kissingen längst vernichtet hätte sein müssen, so der Zeuge weiter. Als er mit dem Besitzer der Waffe sprach, nannte dieser den jetzt mitangeklagten Waffenhändler. Daraufhin habe er die Kriminalpolizei eingeschaltet, sagte der Zeuge aus.
Laut Urteil gab es bei den beiden Angeklagten Hausdurchsuchungen. Bei dem Waffenhändler sei das Schießbuch sichergestellt worden, so dass man die 27 besagten Käufe nachvollziehen konnte.
Gericht hatte keinen Zweifel am Vorsatz der beiden Angeklagten
Das Gericht hatte, wie es weiter heißt, nach der Hauptverhandlung keinen Zweifel an dem Vorsatz der beiden Angeklagten. Der Beamte habe sich der "veruntreuenden Unterschlagung" von Waffen und der Waffenhändler der "Hehlerei" in drei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht. Das Gesetz sieht für beide Taten jeweils Geld- oder Freiheitsstrafe vor.
Zugunsten des angeklagten Beamten sprach laut Urteil, dass er den äußeren Sachverhalt einräumte. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er als Beamter eine "besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Dienstherrn" hatte und dass der Gegenstand der Unterschlagung nicht dokumentierte Waffen waren.
Urteil über drei tatmehrheitliche Fälle
Das Gericht setzte zunächst für jede der drei festgestellten Taten eine Freiheitsstrafe von vier Monaten an. Weil der angeklagte Beamte keine Vorstrafe hat und aufgrund des laufenden Verfahrens erhebliche finanzielle Einbußen erlitt, hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen, die auf Bewährung ausgesetzt werden kann.
Bezüglich des Waffenhändlers wurde vom Gericht berücksichtigt, dass er den Sachverhalt einräumte und die beiden privat einbehaltenen Waffen herausgab. Das Gericht sah zunächst für jede der drei Taten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 100 Euro als angemessen an.
Berücksichtigt wurde dann, dass auch er noch nicht strafrechtlich auffiel und man sah schließlich eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessen an. Wäre die Strafe höher ausgefallen, hätte der Mann seine waffenrechtliche Erlaubnis verloren.