Danach darf der Apotheker beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur drei Prozent auf seinen eigenen Einkaufspreis aufschlagen, zuzüglich eines Fixzuschlags von 8,35 Euro pro Packung und 16 Cent für die Vergütung des Notdienstes als Allgemeinwohlpflicht. Die Mehrwertsteuer wird zuletzt addiert.
Sax: Die Arzneimittelpreisverordnung dient dem Interessenausgleich aller Beteiligten. Den Patienten schützt sie davor, dass seine Notlage durch überhöhte Preise ausgenutzt wird. Feste Preise machen das Sachleistungsprinzip der Krankenkassen erst möglich. Zudem verhindert die Preisbindung destruktive Wettbewerbsformen und sichert eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ein Netz wohnortsnaher Apotheken. Sie sichert Objektivität und Neutralität gegenüber den Patienten in der Apotheke.