Die Verwirrung um die Verwendung des Wortes "Webinar" zieht weitere Kreise. So hat der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun am Mittwoch aus Malaysia ein Schreiben vom Inhaber der Markenrechte bekommen, worin dieser Abmahnungen ablehnt.
Solche Abmahnungen geistern seit Tagen in Deutschland herum, wobei nicht klar ist, was es genau damit auf sich hat – und ob es letztendlich nur Gerüchte sind. Diverse Rechtsanwälte und Fachmedien hatten sich damit auseinandergesetzt und vor der Verwendung des Wortes "Webinar" gewarnt. Was in Corona-Zeiten besondere Brisanz hat, weil solche digitalen Seminare wegen der Hygiene- und Abstandsregeln große Bedeutung gewonnen haben.
Rechtsanwalt Jun hatte das Thema nach eigenen Angaben bereits Ende Juni aus Interesse aufgegriffen und bei der Wiesbadener Kanzlei Legispro nachgehakt, die einen gewissen Mark Keller als Rechteinhaber vertritt. Keller antwortete Jun daraufhin mit einem ausführlichen Brief aus der malaysischen Hauptstadt Kuala Lumpur.
Darin schreibt Keller, dass sich das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) 2003 eingetragene Recht auf das Produkt "Webinar®" – genau in dieser Schreibweise – beziehe. Es gehe dabei um "ganz bestimmte Dienste des Markeninhabers und dessen Lizenznehmer". Der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannte Begriff "Webinar" könne somit unbedenklich verwendet werden. Er habe in diesem Zusammenhang keine Abmahnungen veranlasst und habe es auch nicht vor, schrieb Keller an Jun weiter.
Das Thema könnte sich schon bald erledigt haben: Dem DPMA lagen bis Donnerstag fünf Anträge auf Löschung des Markenrechts vor.