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München/Würzburg
Corona-Lockerungen am Arbeitsplatz: Was Sie jetzt zum Homeoffice wissen müssen
Homeoffice oder zurück in Firma und Büro? Durch die geänderten Corona-Regeln gibt es für Unternehmen und Beschäftigte einige Fragen. Was aktuell in Bayern gilt.
Die Vorgabe, wo immer möglich zuhause arbeiten, hat ein Ende: Die Homeoffice-Pflicht wegen Corona ist am vergangenen Wochenende bundesweit ausgelaufen.
Foto: Finn Winkler, dpa (Symbolbild) | Die Vorgabe, wo immer möglich zuhause arbeiten, hat ein Ende: Die Homeoffice-Pflicht wegen Corona ist am vergangenen Wochenende bundesweit ausgelaufen.
Jürgen Haug-Peichl
 |  aktualisiert: 08.02.2024 17:17 Uhr

 

Der Bund hat zum 20. März trotz der Rekordwerte bei den Inzidenzen so gut wie alle Corona-Vorschriften aufgehoben. Wie andere Bundesländer auch nutzt der Freistaat jedoch die Möglichkeit von landesweiten Übergangslösungen bis zum 2. April.

Für tausende von Beschäftigten und Unternehmen in Bayern stellen sich einige Fragen: Wie geht es jetzt weiter mit Homeoffice und dem Arbeiten von zuhause? Welche Pflichten gibt es für diejenigen, die ins Büro des Betriebs zurückkehren? Antworten vom Arbeitsministerium und der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) im Überblick.

Gilt in Bayern weiter die Homeoffice-Pflicht?

Nein. Im Freistaat gilt für die Homoffice-Regelung das selbe wie im Bund, teilt das bayerische Arbeitsministerium auf Anfrage mit. Das bedeutet: Unternehmen müssen den Beschäftigten jetzt nicht mehr die Möglichkeit bieten, Büroarbeiten im Homeoffice zu erledigen. Allerdings sollten Betriebe laut Ministerium ihre Hygienekonzepte bis 20. März dahingehend geprüft haben, ob zum Schutz des Personals nicht doch Homeoffice zumindest in Teilen des Unternehmens aufrecht erhalten werden sollte.

Nach Darstellung der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) können Unternehmen ab sofort Homeoffice mit Beschäftigten individuell vereinbaren oder zum Beispiel per Betriebsvereinbarung für alle festlegen.

Was müssen Unternehmen beachten, wenn eine große Zahl Beschäftigter wieder ins Büro zurückkehrt?

In Betrieben gelten insbesondere die üblichen Corona-Hygieneregeln: das Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken, Mindestabstand untereinander von mindestens 1,5 Meter, regelmäßiges Lüften der Räume. Die Maskenpflicht gilt laut Ministerium vor allem dann, wenn die Beschäftigten während der Arbeit den Mindestabstand nicht einhalten können oder beispielsweise Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.

Was sollten Unternehmen jetzt berücksichtigen?

Das Arbeitsministerium in München rät, Laufwege in den Betriebsräumen festzulegen, um Kontakte der Beschäftigten so weit wie möglich zu reduzieren. Auch sollten Mittel zur Desinfektion der Hände bereitgestellt werden.

Was sollten Beschäftigte beachten, die zum Arbeitsplatz zurückkehren?

Neben den üblichen Corona-Hygieneregeln sei ein vollständiger Impfschutz samt Booster-Impfung der beste Weg, so die Antwort des Ministeriums. Unternehmen sollten zum Beispiel "seitens der Betriebsärzte" und durch Aufklärung die Impfung der Belegschaft fördern und unterstützen.

Welche Rechte haben Beschäftigte, die im Homeoffice bleiben wollen?

Erscheint Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Infektionsgefahr im Betrieb zu groß, sollten sie mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls mit Hilfe des Betriebsrates eine "individuelle Lösung" aushandeln, teilt das Ministerium in München mit. Die Arbeit in den Räumen des Unternehmens einfach zu verweigern, sei nicht zu raten. Das könnte Sanktionen des Arbeitgebers nach sich ziehen.

2G, 3G und andere Vorgaben: Wie sind die Zutrittsregeln in Betrieben?

Das hängt laut Ministerium davon ab, ob das Unternehmen regelmäßigen Kundenkontakt hat und deshalb zum Beispiel für Gäste die Regelung 2G - also Zutritt für vollständig Geimpfte oder Genesene - gilt. Beschäftigte müssen sich dann an 3G halten und vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Dies gelte für die Beschäftigten auch dann, "wenn Besucher einem 2G-Erfordernis unterliegen".

Für alle anderen Betriebe, zum Beispiel Fabriken ohne Publikumsverkehr, ist die Vorgabe der 3G-Regelung jetzt entfallen, teilt die vbw mit.

Was ist mit Corona-Tests auf dem Betriebsgelände?

Unternehmen müssen ihrem Personal laut Vereinigung der bayerischen Wirtschaft dann einen kostenlosen Test pro Woche anbieten, wenn es die Infektionszahlen in der Region und die eigene Beurteilung der Gefahrenlage gebieten. Eine Testpflicht für Beschäftigte "als allgemeine Zutrittsschranke" zum Betrieb festlegt, sei kaum vertretbar, so die vbw. Anders sei es, wenn das Unternehmen im Rahmen seines Hygienekonzepts und bei konkretem Anlass zu dem Schluss kommt, dass Corona-Tests doch verpflichtend sein sollten.

Was gilt aktuell, wenn Beschäftigte in Quarantäne oder Isolation müssen?

Gemäß Infektionsschutzgesetz gebe es auch weiterhin eine Entschädigung für den Verdienstausfall bei Quarantäne oder Isolation, teilt die vbw mit. Ähnliches gelte, wenn Eltern ihre Kinder betreuen müssen. Ist durch einen PCR-Test die Corona-Infektion nachgewiesen, bestehe nach wie vor die Pflicht zur Isolation des oder der Betroffenen.

 
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