Für den Zugriff von Behörden auf persönliche Daten von Handy- und Internetnutzern gibt es jetzt neue gesetzliche Bestimmungen. Nach dem Bundestag stimmten am Freitag auch die Bundesländer der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes zu. Mit der Entscheidung des Bundesrats können Polizei, Bundeskriminalamt und Nachrichtendienste bei ihren Ermittlungen Informationen zu Handy- und Internetnutzern abfragen. Dazu gehören etwa Name und Adresse eines Handybesitzers. Das gilt bereits für Ordnungswidrigkeiten. In bestimmten Fällen können die Behörden auch persönliche Kennzahlen (PINs) abfragen.
Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) nannte die Bestandsdatenauskunft „ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden“. Als Beispiel nannte er die Suche nach Vermissten, die über ihr Handy geortet werden könnten. Das Gesetz solle am 1. Juli in Kraft treten.
Datenschutzaktivisten und Juristen kritisieren dagegen die Neuregelung. Der Kieler Datenschutzaktivist und Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. Er kritisierte, dass Behörden auch schon bei Ordnungswidrigkeiten Daten über Handybesitzer bei den Telefonanbietern abfragen können. „Ich meine, das sind nur schwere Straftaten, die das rechtfertigen“, sagte Breyer. Vor der Bundesratsabstimmung hatten Netzpolitiker vergebens versucht, eine Mehrheit gegen die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft zu organisieren. Der innenpolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Konstantin von Notz, nannte die Neuregelung „skandalös“. Die Linke sprach von einem „schlechten Tag für die Grundrechte“.
Der Bundesrat hat darüber hinaus mehrere Gesetze zum Schutz von Verbrauchern und Bürgern verabschiedet. Dazu zählt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei Streit mit Fluggesellschaften und ein besserer Lärmschutz an Bahndämmen. Gebilligt wurden zudem weitere vom Bundestag bereits beschlossene Gesetze wie der bessere Opferschutz bei sexuellem Kindesmissbrauch. Die Verjährungsfristen werden erheblich verlängert. So beginnt die Verjährung künftig erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Bei schweren Vergehen, etwa einer Vergewaltigung, kann die Verjährungsfrist bis zu 20 Jahre betragen.
Schwangere in Notlagen können ihr Kind künftig anonym mit medizinischer Betreuung im Krankenhaus zur Welt bringen. Die Personendaten der Mutter bleiben auf ihren Wunsch hin zunächst unter Verschluss. Erst ab dem 16. Lebensjahr kann der Jugendliche Auskunft über seine wahre Identität verlangen – sofern die Mutter nicht widerspricht.
Angesichts immenser Beitragsschulden säumiger Krankenversicherter soll der Säumniszuschlag von fünf auf ein Prozent pro Monat gesenkt werden.
Der Bau von Kitas auch in reinen Wohngebieten wird einfacher – für Spielhallen und riesige Tiermastanlagen gelten indes künftig höhere Hürden.