LESERANWALT
Warum eine Zeichnung mit Hakenkreuz veröffentlicht werden durfte
Erstaunt sei sie gewesen, schreibt Frau R.S., als sie am 26. August auf Seite 2 ein Hakenkreuz in der „witzig gemachten Zeichnung“ von Harmm Bengen entdeckt habe. Sie fragt, ob das geht? Eine große Leserschaft habe das gesehen und stelle sich wohl ebenfalls diese Frage.
Der Paragraph 86 StGB erklärt wohl die Löschung auf ebay.
"Satirischer Umgang mit schrecklichen Ereignissen der Geschichte sollte gut überlegt sein" (2016)
"Grenzen von Satire: Siehe Franz-Josef Strauß" (2015)
Anton Sahlender, Leseranwalt
Siehe auch www.vdmo.de
Bei ebay gelöscht
Frau R.S. beruft sich noch darauf, dass sie kürzlich bei ebay ein Pin mit winzigem Hakenkreuz eingestellt habe und der Artikel sofort gelöscht worden sei. Sie gibt zu, das Kleingedruckte nicht gelesen zu haben. Nun wünscht Sie sich aber im Hinblick auf die Zeichnung eine Erklärung.Das Verbot aus dem Strafgesetzbuch
Klar ist, dass das Strafgesetzbuch (StGB/Paragraph 86) das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verbietet. Dazu zählen Symbole wie das Hakenkreuz (u.a. auch Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen), die für den deutschen Unrechtsstaat der NSDAP zwischen 1933 und 1945 stehen, damit für menschenrechtswidrige Gräuel, Massenmord und Kriegsverbrechen. In deren Verbreitung wird ein Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gesehen. Die innere Berechtigung ist darin begründet, dass die zunächst harmlose Verwendung verbotener Kennzeichen den Boden bereitet für ein Erstarken verbotener Organisationen und damit für die Gefährdung des öffentlichen Friedens.Der Paragraph 86 StGB erklärt wohl die Löschung auf ebay.
Kein strafbarer Tatbestand
Die Zeichnung vom 26.8. freilich, die ist erlaubt. Dafür steht der Absatz 3 im Paragraph 86, den die Juristen als „Sozialadäquanzklausel“ bezeichnen. Danach liegt kein strafbarer Tatbestand vor,„wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebung, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehen oder Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“
Die Kunstfreiheit
Satirische Darstellungen (also auch Karikaturen) deren Gegenstand Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation sind, fallen unter die Kunstfreiheit, auch wenn mit der Darstellung Aufsehen erregt und der Absatz gefördert werden soll (vgl. BVerG, NJW 1990, 2541). Diese Regelung trifft auf die Zeichnung von Harmm Bengen zu.Inhalt der Zeichnung
Seine satirische Zeichnung auf der Meinungsseite vom 26.8. bezieht sich auf das Verbot der linksextremen Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Von ihr sieht sich der „Deutsche Michel“ bedroht, während hinter ihm scheinbar unbeachtet ein IS-Scherge und ein Nazi lauern, letzterer gekennzeichnet durch das Hakenkreuz. Siehe Abbildung oben.Kritik am aktuellen Zeitgeschehen
Ob man sich solcher Kritik am aktuellen Zeitgeschehen, die die Zeichnung zum Ausdruck bringt, anschließt oder nicht, ist nicht entscheidend. Sie ist durch Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung lässt sich daraus jedenfalls nicht erkennen.Für diesen Beitrag habe ich das Handbuch des Presserechts/Ricker,Weberling/6. Aufl., Seite 468, zu Hilfe genommen.Weitere Leseranwalt-Kolumnen zu Satiren:
"Satirischer Umgang mit schrecklichen Ereignissen der Geschichte sollte gut überlegt sein" (2016)
"Grenzen von Satire: Siehe Franz-Josef Strauß" (2015)
Anton Sahlender, Leseranwalt
Siehe auch www.vdmo.de
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