LESERANWALT
Auch vor einer Namensnennung gilt: Im Zweifel für den Angeklagten
Verdachtsberichterstattung beschäftigt Redaktionen oft. Das heißt, gegen eine Person werden Vorwürfe gerichtet oder ihr werden Straftaten zu Last gelegt. Es kann sein, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt oder sogar schon Anklage erhoben hat oder dass vor Gericht bereits verhandelt wird. Egal wie: So lange kein rechtskräftiges Urteil gesprochen ist, bewegen sich Medien im Bereich der Verdachtsberichterstattung. Das bedeutet etwas mehr als nur das Vermeiden von Vorverurteilungen.
Ein Beispiel: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen eine Person in amtlicher Stellung. Ihr wird dabei Untreue im Umgang mit Geldern vorgeworfen. Hierbei stellt sich stets die Frage, soll der Name genannt werden, darf über Umstände und Orte berichtet werden, die den Betroffenen identifizierbar machen?
1. Der Beschuldigte ist eine bekannte Persönlichkeit, die im Lichte der Öffentlichkeit steht und häufiger Gegenstand von Berichterstattung gewesen ist. Der Vorwurf betrifft außerdem die Rolle der Person, für die sie bekannt ist. Es besteht deshalb öffentliches Interesse.
2. Die Gefahr der Wiederholung einer Straftat ist aktuell gegeben. Es kann weiterer Schaden vermieden werden, wenn der Name bekannt wird.
3. Der Beschuldigte hat sich selbst über die Medien an die Öffentlichkeit gewandt.
Hier dazu die weiter gehende Beurteilung eines Fachanwaltes für Medienrecht.
Besonders schwierig zu beantworten ist oft die Frage, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Nennung des Namens eines Verdächtigten besteht und ob er als Persönlichkeit wirklich im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Dazu reicht eine amtliche Stellung in einer öffentlichen Institution nicht ohne weiteres. Es gilt – wie es Juristen zu sagen pflegen – die Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
Auf www.presserecht.de kann man über Bewertungen aus einem Fall lesen, nämlich aus dem Sedlmayer-Urteil. Danach müssen bereits zurecht genannteTäternamen nicht aus dem Medienarchiv gelöscht werden.
Anton Sahlender, Leseranwalt
Der Fall und die Frage
Ein Beispiel: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen eine Person in amtlicher Stellung. Ihr wird dabei Untreue im Umgang mit Geldern vorgeworfen. Hierbei stellt sich stets die Frage, soll der Name genannt werden, darf über Umstände und Orte berichtet werden, die den Betroffenen identifizierbar machen?
Gründe für Identifizierbarkeit
Folgende Gründe können dafür sprechen, Identifizierbarkeit herzustellen:1. Der Beschuldigte ist eine bekannte Persönlichkeit, die im Lichte der Öffentlichkeit steht und häufiger Gegenstand von Berichterstattung gewesen ist. Der Vorwurf betrifft außerdem die Rolle der Person, für die sie bekannt ist. Es besteht deshalb öffentliches Interesse.
2. Die Gefahr der Wiederholung einer Straftat ist aktuell gegeben. Es kann weiterer Schaden vermieden werden, wenn der Name bekannt wird.
3. Der Beschuldigte hat sich selbst über die Medien an die Öffentlichkeit gewandt.
Hier dazu die weiter gehende Beurteilung eines Fachanwaltes für Medienrecht.
Vorsicht vor Medien-Pranger
Liegen solche Umstände aber nicht vor, ist es ethisch kaum vertretbar, Identifizierbarkeit herzustellen, geschweige denn einen Namen zu nennen. Rechtlich könnten sich daraus für eine verantwortliche Redaktion vor allem dann Probleme ergeben, wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet. Denn der Ruf eines Betroffenen kann schon durch die Vorberichterstattung nachweislich Schaden nehmen. Selbst wenn darin nicht vorverurteilt wird, sondern lediglich von Vorwürfen die Rede ist, kann die Identifizierbarkeit also bedenklich sein. Ein lang anhaltendes Verfahren kann zum Medien-Pranger führen. Genau das will man in einem aktuellen Fall vermeiden, in dem gegen einen Lehrer Anklage erhoben wurde, weil er Geld veruntreut haben soll.
Die Umstände des Einzelfalles
Besonders schwierig zu beantworten ist oft die Frage, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Nennung des Namens eines Verdächtigten besteht und ob er als Persönlichkeit wirklich im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Dazu reicht eine amtliche Stellung in einer öffentlichen Institution nicht ohne weiteres. Es gilt – wie es Juristen zu sagen pflegen – die Umstände des Einzelfalles zu bewerten.Auf www.presserecht.de kann man über Bewertungen aus einem Fall lesen, nämlich aus dem Sedlmayer-Urteil. Danach müssen bereits zurecht genannteTäternamen nicht aus dem Medienarchiv gelöscht werden.
Unterschiedliche Einschätzungen
Dass man bei der Wertung der Umstände zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen kann, zeigen zuweilen Veröffentlichungen in verschiedenen Medien. Bedenklich wäre es aber, einen Betroffenen nur deshalb identifizierbar zu machen, weil es ein anderes Medium getan hat. Das könnte die Folgen einer schlechten Entscheidung noch verstärken. Für Journalisten sollte eben auch bei Unsicherheit der Satz gelten: Im Zweifelsfall im Sinne des Angeklagten.Anton Sahlender, Leseranwalt
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