Dieses Karlsruher Urteil bedeutet nicht das Ende von Hartz IV. Vielmehr bestärkt es den Staat darin, dass er von Hilfeempfängern erwarten darf, aktiv daran mitzuwirken, durch eigene Arbeit möglichst wieder auf die Beine zu kommen. Und wo die nötige Bereitschaft zur Kooperation nicht erkennbar ist, kann er bis zu einem gewissen Grad auch finanziellen Druck ausüben.
Der gewisse Grad ist das Entscheidende. Denn die Sätze des Arbeitslosengeldes II, das jeder Hartz IV nennt, bewegen sich bereits an der Grenze des Existenzminimums für ein menschenwürdiges Leben, auf das laut Grundgesetz jeder einen Anspruch hat. Sanktionen der Jobcenter gegen unkooperative Hilfeempfänger überschreiten also bewusst eine Grenze nach unten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass hierfür besondere Regeln gelten müssen. Es schützt gleichermaßen Hilfeempfänger wie Steuerzahler, von denen das Geld kommt. Und es bleibt dem entscheidenden Grundsatz des Förderns und Forderns treu.
Eine völlige Sanktionslosigkeit wäre der falsche Weg
Denn Hartz IV ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, für das nichts geleistet werden muss. Es ist eine staatliche Leistung, keine Versicherung. Es ist eine Hilfe für Notfälle, kein Vorsorgeprodukt wie die Rente, für die Beiträge gezahlt werden müssen. Es darf somit auch auch nicht zur Normalität für Menschen werden, die prinzipiell arbeiten könnten. Wer das nicht verstehen will, wer bewusst keine Verantwortung für sich selbst übernehmen will, der muss notfalls auch zu besserer Einsicht gezwungen werden können. Auch das gehört zu einer sozialen Gesellschaft, in der die Stärkeren den Schwachen helfen. Deshalb gehen Forderungen von Linkspartei, Grünen, Gewerkschaften und Sozialverbänden nach völliger Sanktionslosigkeit, um das Existenzminimum sicherzustellen, in eine falsche Richtung.
Hätten die Karlsruher Richter sämtliche Strafmöglichkeiten einkassiert, wäre der Staat eines entscheidenden Druckmittels beraubt. Sie haben gewohnt abwägend geurteilt und damit auch das Sozialsystem gestärkt. Sie haben Konstruktionsfehler dort sichtbar gemacht, wo das Gesetz zu weit geht. Weil es mit möglichen Kürzungen der Leistung um 60, teilweise sogar 100 Prozent gegen vorrangige Prinzipien der Verfassung verstößt, weil es zu starre Sanktionszeiträume festlegt, die keine Abwägung in besonderen Härtefällen zulassen. Aber sie nehmen die Bürger eben auch in die Pflicht, sich übergeordneten und zumutbaren Anforderungen stellen zu müssen, so lange sie die Hilfe des Staates bekommen.
Hilfebedürftigkeit wird bis ins hohe Alter zementiert
Bei der Einführung des Arbeitslosengeldes II, das vor rund 15 Jahren an die Stelle von Arbeitslosen- und Sozialhilfe trat, wurde bewusst die Komponente Integration in den Arbeitsmarkt eingebaut. Die Leistungsempfänger sollten durch staatliche Zuwendung und Förderung in die Lage versetzt werden, ein eigenes Einkommen zu erzielen, von dem sie leben können. Das funktioniert leidlich. Aber es gibt auch Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung zu Hartz-Empfängern geworden und nur schwer vermittelbar sind. Sie brauchen den besonderen Schutz und dürfen nicht in der politischen Debatte als Vorwand für die vollständige Abschaffung eines vermeintlich unmenschlichen Systems missbraucht werden.
Es würde sich mehr lohnen, an anderen Stellen nach Schwachstellen zu suchen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II über einen langen Zeitraum zementiert die Hilfebedürftigkeit bis ins hohe Alter, weil in dieser Zeit keine Rentenbeiträge einbezahlt werden. Hier wird an der falschen Stelle auf Kosten kommender Generationen gespart.