Für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte in Bayern gilt auch künftig eine gesetzliche Altersgrenze. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München wies eine Verfassungsklage des SPD-Landtagsabgeordneten Peter Paul Gantzer gegen die im Februar im Landtag verabschiedete Neuregelung als unbegründet ab. Der 74-jährige Gantzer zeigte sich „tief enttäuscht“. Er will nun weitere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof prüfen. (Detaillierte Darstellung des Verfassungsgerichtshofes.)
CSU und FDP hatten sich Anfang des Jahres darauf geeinigt, die Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre anzuheben – allerdings erst ab der übernächsten Kommunalwahl im Jahr 2020. Prominente Rathauschefs wie der Würzburger Georg Rosenthal, der Münchner Christian Ude (beide SPD) oder der Regensburger Hans Schaidinger (CSU) können deshalb 2014 nicht erneut antreten.
In diesem Zusammenhang wird über einen Wechsel Rosenthals in den bayerischen Landtag spekuliert.
Das Gericht hatte jedoch auch gegen den späten Zeitpunkt des Inkrafttretens nichts einzuwenden: Ob eine Neuregelung notwendig sei und ab wann sie gelte, sei „grundsätzlich Sache des Gesetzgebers“, sagte Verfassungsgerichtspräsident Karl Huber. Da sowohl eine Altersgrenze mit 65 als auch mit 67 Jahren im Einklang mit der Verfassung stehe, bedürfe der Starttermin „keiner besonderen Rechtfertigung“. Doch auch das Argument, mit dem späten Start die für die Kommunalwahlen 2014 anstehende Kandidatenauswahl nicht mehr beeinflussen zu wollen, sei „sachlich einleuchtend“, so Huber. Eine Einschätzung, der zwei der neun Verfassungsrichter nicht folgen wollten: In einem Sondervotum lehnten sie die Übergangsregelung ab. Es sei „kein wesentlicher Grund ersichtlich, die zu Beginn der laufenden Wahlperiode durch die gesetzliche Lage bedingte Erwartung der Amtsinhaber, nicht mehr kandidieren zu können, zu schützen“, kritisierten die Abweichler.
In der sachlichen Rechtmäßigkeit der Altersgrenze war sich das Gericht hingegen einig: Diese sei „wegen der beruflichen Anforderungen“ an hauptamtliche Bürgermeister und Landräte gerechtfertigt. Das Amt erfordere ein überdurchschnittliches Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit. Auch lasse sich die Arbeit „zeitlich nicht frei disponieren“.
Der Gesetzgeber fordere zudem zu recht die volle Leistungsfähigkeit über die gesamte Amtszeit. Diese lasse aber „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ mit zunehmendem Alter nach, finden die Richter. Die Altersgrenze diene deshalb dem „Gebot der Gewährleistung einer effektiven und durch Kontinuität geprägten Verwaltung“.
Auch eine Ungleichbehandlung mit ehrenamtlichen Bürgermeistern oder Mitgliedern der Staatsregierung, für die keine Altersgrenze gilt, sieht das Gericht nicht: So gehe der Gesetzgeber zu recht davon aus, dass das ehrenamtliche Bürgermeister-Amt in kleineren Gemeinden „regelmäßig nicht jenen besonderen Einsatz erfordert“, der in größeren Gemeinden für hauptamtliche Bürgermeister eine Altersgrenze rechtfertige. Und Regierungsmitglieder seien im Krankheitsfall in der Regel sofort durch einen hauptberuflichen Vertreter ersetzbar, während Bürgermeister und Landräte nur ehrenamtliche Vertreter haben.
„Ich freue mich, dass unsere Auffassung bestätigt worden ist“, sagte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) nach dem Urteil. Es sei auch gut, dass das Gericht dem Landtag Ermessensspielraum zugebilligt habe. Die Freien Wähler kündigten an, an ihrer eigenen Verfassungsklage gegen die Altersgrenze festzuhalten. Zwar sei das Urteil „eine Vorentscheidung“, so der FW-Abgeordnete Bernhard Pohl. Aber: „Im Thema Altersdiskriminierung steckt noch viel Potenzial.“
Das sagt das Gesetz
Die Altersgrenze für hauptamtliche Rathauschefs und die Landräte ist im „Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte“ – kurz: Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – geregelt. Dort heißt es in Artikel 39 zunächst, dass jeder zur Wahl antreten kann, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der mindestens 18 Jahre alt ist. Absatz 2 regelt dann, wer nicht wählbar ist. Und da steht schon angepasst an die vom Landtag beschlossene Anhebung des Pensionsalters: „Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann ... nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.“ An anderer Stelle des Gesetzes ist festgelegt, dass dies erst bei den übernächsten Kommunalwahlen im Jahr 2020 und nicht schon bei der kommenden Wahl 2014 gelten soll. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung mit seinem Urteil vom Mittwoch nun bestätigt. Text: lby
gebt den jüngeren eine Chance, die können es genauso gut!
Gruß