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Aschaffenburg
Falscher Impfpass? Verfahren gegen Handballtrainer eingestellt
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht weiter wegen Urkundenfälschung zu ermitteln, hat rechtliche Gründe. Ob der Sachverhalt zutreffend ist, spielt dabei keine Rolle.
Ein Impfpass, der nach einer Corona-Schutzimpfung bei Apotheken zur Erstellung eines digitalen Zertifikats vorgestellt werden kann (Symboldbild).
Foto: Stefan Puchner | Ein Impfpass, der nach einer Corona-Schutzimpfung bei Apotheken zur Erstellung eines digitalen Zertifikats vorgestellt werden kann (Symboldbild).
Uli Sommerkorn
 |  aktualisiert: 08.02.2024 16:09 Uhr

Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ermittelt nicht weiter wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gegen einen früheren Handballprofi und heutigen -trainer. Über die Verfahrenseinstellung in dem Fall, über den diese Redaktion berichtet hatte, informierte Oberstaatsanwalt Dr. Marco Schmitt, der Pressesprecher der Behörde ist.

Die Ermittlungen waren, wie Schmitt zu Jahresbeginn mitteilte, aufgenommen worden, weil der Trainer in Verdacht stand, "in einer Apotheke einen gefälschten Impfpass" vorgelegt zu haben, "um ein digitales Impfzertifikat mit QR-Codes zu erlangen". Kurz darauf hatten sich der Coach und sein damaliger Verein ohne Angabe von Gründen getrennt.

Dass das Verfahren nun eingestellt wurde, hat rechtliche Gründe und ist eine Reaktion auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, nach dem die bis zum 23. November 2021 geltenden einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches als speziellere Regelungen die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen abschließend regeln und daher der Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nicht in Betracht kommen soll.

"In Fällen wie dem vorliegenden, in denen vor dem 24. 11. 2021 ein Impfpass nicht einer Behörde oder einer Versicherung, sondern insbesondere einer Apotheke zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgelegt wurde, ist dieses Verhalten nach der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg weder nach § 279 StGB a.F. noch nach § 267 StGB strafbar", schreibt Oberstaatsanwalt Schmitt.

Neue Rechtslage

Allerdings hat sich die Rechtslage mit einer neuen Fassung der einschlägigen Vorschriften im Strafgesetzbuch zum 24. November 2021 geändert. Seitdem ist die Vorlage falscher Impfzertifikate strafbar, wenn sie "zur Täuschung im Rechtsverkehr" erfolgt, womit die Strafbarkeit nicht länger auf die Vorlage bei Behörden und Versicherungen beschränkt ist.

Warum wir den Namen des Handballtrainers nicht nennen

Wir berichten über einen Sachverhalt, der in der aktuellen Corona-Situation von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Für den Trainer galt stets die Unschuldsvermutung. Würden wir seinen Namen nennen, könnte sein Ruf Schaden nehmen – auch, wenn seine Unschuld erwiesen wird. Zudem ist das Delikt, das ihm vorgeworfen wird, nicht der Schwerkriminalität zuzuordnen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Namensnennung.
Quelle: csc
 
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  • Oreus
    Ja, so ist das im Internet! Darüber sollten manche mal gründlich nachdenken...
    Vor allem jüngere Leute, die noch in Ihrer Selbstfindungsphase sind, aber irgendwann mal einen anspruchsvollen Job haben wollen...
    Das Internet vergisst nichts! Und selbst Dinge, die schon wirklich vergessen geglaubt scheinen, tauchen Plötzlich in Roll-Back-Machines, nach über zehn Jahren, wieder auf...
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  • sigrid.weissenberger@gmx.de
    Als Trainer hat man eine Vorbildfunktion. Somit ist ein solches Verhalten für mich inakzeptabel. Egal ob sich die Gesetzeslage geändert hat oder nicht.
    Es fehlt hier eine wichtige Charaktereigenschaft: Ehrlichkeit!
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  • Schorsch-aus-Krotzeborsch
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  • gebsch.albrecht@web.de
    Die Rechtslage hat sich geändert. Na, dann noch mal Glück gehabt.
    Ich dachte immer, Betrug oder Fälschung ist strafbar.
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  • rainer.mahler@web.de
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  • Steler06501902
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  • Schorsch-aus-Krotzeborsch
    Jeder Handballinteressierte in Unterfranken weiß doch gegen wen ermittelt wurde.
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  • uli.sommerkorn@mainpost.de
    Hallo "derkritiker": Ihre Aussage mag richtig sein. Bei unserer Vorgehensweise spielt auch der Umstand eine Rolle, dass das Internet nicht vergisst. Wenn nun der Betroffene in den nächsten 25 Jahren ein unbescholtenes Leben führt, wären im Jahr 2047 noch Artikel mit seinem Namen auffindbar, die ihn mit strafrechtlichen Ermittlungen in Verbindung bringen. Daher ist das mit Namensnennungen im digitalen Zeitalter heikler als im analogen.
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