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SPORT UND CORONA
Corona-Regeln: Ungeimpfte haben als Zuschauer beim Sport weiter keinen Zutritt
Für Sporttreibende gilt in Bayern grundsätzlich die 3G-Regel. Gleichwohl können Ausrichter die Regeln mit eigenen Hygienekonzepten weiterhin auch verschärfen.
Ungeimpfte Menschen dürfen laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auch weiterhin nicht die Sportstätten der Region zum Zuschauern betreten. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt die 2G-Regel (Symbolbild).
Foto: Heiko Becker | Ungeimpfte Menschen dürfen laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auch weiterhin nicht die Sportstätten der Region zum Zuschauern betreten. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt die 2G-Regel (Symbolbild).
Uli Sommerkorn
 |  aktualisiert: 09.02.2024 00:53 Uhr

Wer an diesem Wochenende bei einer Sportveranstaltung in der Region zusehen will, der muss gegen das Coronavirus geimpft sein. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt nämlich, wie der Bayerische Fußball-Verband (BFV) auf Anfrage dieser Redaktion bestätigte, die 2G-Regel, die eine vollständige Impfung oder einen gültigen Genesenen-Status vorschreibt.

"Der Besuch von Indoor- oder Outdoor-Sportveranstaltungen als Zuschauer*in ist unter der 2G-Regelung erlaubt, das heißt, sie müssen demnach geimpft oder genesen sein. Für Zuschauer gilt auch im Freien die FFP2-Maskenpflicht", heißt es auf der BFV-Webseite. Eine Einschränkung gibt es aber doch: "Für minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, fallen indes alle Zugangsbeschränkungen."

Anders sieht es bei den Sporttreibenden selbst aus. Für sie gilt 3G, was heißt, dass Ungeimpfte mit einem negativen Test prinzipiell am Wettkampfsport teilnehmen dürfen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Die allgemein gültigen Bestimmungen können vor Ort verschärft werden. Das gilt sowohl für die aktive Teilnahme am Wettkampf als auch für den Zugang von Zuschauern oder bei der Auslastung von Sportstätten, wo zurzeit im Freien und in der Halle eine Obergrenze von 75 Prozent der zugelassenen Kapazität gilt.

"Zudem können grundsätzlich auch die jeweils verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber – von Sportveranstaltungen beziehungsweise Sportstätten – in ihren individuellen Schutz- und Hygienekonzepten nach eigenem Ermessen Maßnahmen vorsehen, welche über die zwingenden Vorgaben der 15. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Anm. d. Red.) hinausgehen", heißt es seitens des Bayerischen Innenministeriums auf eine Anfrage dieser Redaktion. Somit wäre es auf dieser Basis auch möglich, ungeimpften Sportlerinnen und Sportlern weiterhin den Zugang zu Wettkampfstätten zu verwehren.

 
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