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Zeller Bürgermeisterin: „Neuer Flächennutzungsplan bringt mir keine Vorteile“
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 |  aktualisiert: 03.12.2019 08:54 Uhr
An der Abstimmung über den umstrittenen neuen Flächennutzungsplan (FNP), hatte Bürgermeisterin Anita Feuerbach (CSU) wie berichtet aus „persönlicher Betroffenheit“ nicht teilgenommen. Laut Artikel 49 Absatz 4 der Gemeindeordnung (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, verwandten oder verschwägerten Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Aus dem gleichen Grund hatten sich Thomas Hetterich (CSU/FZB) und Sebastian Rüthlein (SPD/BB/GAL) von der Beratung und dem Beschluss ausgenommen, die den neuen FNP mit acht zu vier Stimmen absegnete.


Lesen Sie auch den Beitrag von Gideon Zoryiku Umstrittener Flächennutzungsplan: Opposition will Rechtmäßigkeit der Vorbeschlüsse prüfen

Gemeinderat Bernd Spengler (SPD/BB/GAL) hatte ankündigt, die Abstimmungsergebnisse der Vorbeschlüsse mit Blick auf den GO-Artikel 49 prüfen zulassen. An den Vorberatungen hatten die „persönlich Betroffenen“ nämlich mitgewirkt. Ihre Grundstücke dürften durch den FNP-Beschluss eine nicht „unerhebliche Wertsteigerung“ erfahren, so Spengler im Gespräch mit der Redaktion.

Das Argument der Wertsteigerung weist die Bürgermeisterin für ihrem Fall zurück: „Meine persönliche Beteiligung nach Art. 49 GO bezieht auf ein Grundstück, das sich bereits im jetzt noch bestandskräftigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1978 befindet. Dieses Grundstück wurde bereits im Jahr 2000 erworben.“ Das betreffende Grundstück sei im alten FNP als mögliches Bauland ausgewiesen, wie auch im neuen. Obgleich ihr der neue FNP also weder Vor- oder Nachteile bescheren würde, sei sie Artikel 49 GO gefolgt. Das Landratsamt habe ihr mitgeteilt, dass dies die Rechtslage erfordere.

Auf Anfrage der Redaktion präzisiert Harald Piecha von der Kommunalaufsicht die Sachlage: Bereits aus der Möglichkeit, dass als Bauerwartungsland eingestufte Flächen zur Diskussion standen, also im Verfahren durch die neue Planung auf- oder abgewertet werden oder eben unverändert bleiben konnten, ergebe sich ein Sonderinteresse der Grundstückseigentümerin. Schon die damit verbundene Möglichkeit eines individuellen Vor- oder Nachteils habe zwingend die persönliche Beteiligung im Sinne des Art. 49 GO und damit den Ausschluss der Betroffenen zur Folge, betont Piecha.

 
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