Die Corona-Zahlen gehen weiter zurück. Am Mittwoch lag die Sieben-Tage-Inzidenz auch in Unterfranken überall unter 20, in den meisten Landkreisen sogar im einstelligen Bereich. Trotzdem mahnt die Politik weiter zu Vorsicht, nicht zuletzt mit Blick auf die ansteckendere Delta-Variante des Virus. Die meisten der bayerischen Corona-Regeln bleiben auch im Juli in Kraft.
Einer, der das nicht so recht einsehen mag, ist Stefan Morhard. Der Wirt des "Bären" in Randersacker (Lkr. Würzburg) hat sich am Mittwoch erneut an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewandt. Morhards Ziel ist es, "einige besonders widersprüchliche Regelungen" der Corona-Schutzverordnung zu kippen.
Der Gastronom aus Unterfranken hatte vor einem Jahr bereits für bayernweite Schlagzeilen gesorgt, als es ihm gelang, die damals gültige Corona-Sperrstunde um 22 Uhr per Eilantrag zu kippen. Auch diesmal wählt Morhard einen ähnlichen Weg. Sein Anwalt Christian Sitter aus Lohr (Lkr. Main-Spessart) hat eigenen Angaben zufolge einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung einzelner Paragrafen der Corona-Schutzverordnung beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht – verbunden mit einem Eilantrag, die Regelungen unverzüglich außer Kraft zu setzen.
Worum geht es konkret?
Worum geht es konkret? Ein erster Punkt ist die Maskenpflicht für Kellnerinnen und Kellner, die im Außenbereich arbeiten. Er habe Verständnis dafür, dass sein Personal in Innenräumen Maske tragen muss, sagt der "Bären"-Wirt. Warum aber im Innenhof seines Restaurants oder bei den Kollegen in den Biergärten weiter Maskenpflicht fürs Personal herrsche, sei mit Blick auf die niedrigen Inzidenzen "nicht nachvollziehbar". Alle Experten schätzten die Ansteckungsgefahr im Freien schließlich als "äußerst gering" ein, argumentiert Morhard.
Als "nicht akzeptabel" empfindet der Wirt auch die Regelungen für Tagungen. Dass die Teilnehmer während einer Veranstaltung 1,50 Meter Abstand einhalten müssen, sei richtig. "Aber warum muss dann noch jeder eine FFP2-Maske tragen, selbst wenn er vollständig geimpft oder genesen ist?" Schließlich dürften die Tagungsteilnehmer, wenn sie den offiziellen Teil ihres Treffens beendet haben, "ohne Maske und ohne Abstand" an einem Tisch beim Abendessen sitzen. "Das versteht niemand." Er habe gehofft, so der Wirt, dass die Staatsregierung "solche Auswüchse" in dieser Woche korrigiere, aber passiert sei außer einer Verkürzung der Sperrzeit - Restaurants dürfen nun wieder bis 1 Uhr öffnen – nichts. Morhard: "Die Politik hat die Gastronomie mal wieder vergessen."
Der dritte Punkt, gegen den der "Bären"-Wirt vor Gericht zieht, ist die zuletzt nochmal verschärfte Registrierungspflicht für Restaurant-Besucher. Wer nicht über die Luca- oder die Corona-Warn-App einchecke, müsse derzeit nicht nur seinen Namen und die Telefonnummer oder Mailadresse angeben, sondern auch die postalische Anschrift. Die Angaben zu kontrollieren, bedeute einen "unnötigen Mehraufwand", der nicht zu rechtfertigen sei. Für viele seiner Gäste, sagt Morhard, seien die Apps einfach keine Alternative.
Eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof
Anwalt Sitter sieht derweil weitere "Freiheitsrechte" durch die Corona-Regelungen ungerechtfertigterweise eingeschränkt. So vertrete er aktuell auch einen Diskothekenbetreiber aus dem oberpfälzischen Landkreis Tirschenreuth vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dass dieser seinen seit März 2020 geschlossenen Laden "trotz Inzidenz null" nicht öffnen dürfe, widerspreche seinem Verständnis von Grundrechten, so Sitter.
Viel Erfolg!
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist durch den Gaststättenbetreiber immer eine Dokumentation mit Angaben von Namen und Vornamen und einer sicheren Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) je Hausstand und mit Angabe des Zeitraums des Aufenthaltes zu führen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Der Gaststättenbetreiber soll stichprobenartig überprüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Gegebenenfalls sind die Gäste zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufzufordern. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die
Träumen sie weiter🙈
Nachdem man Corona besser im Griff hat,gilt es die“Grün-Rot-Rote Pest“ zu verhindern.
Trägt der Kellner keine Maske besteht die Gefahr das er beim Tragen des Essens zum Tisch es mit Speicheltröpfchen kontaminiert.
Er muss nur einmal laut einer Kollegin oder Kollegen etwas zurufen.
Die Möglichkeit besteht laut Wissenschaftler auf jedenfall.
das kann bei nebeneinander Sitzenden beim Sprechen, Essen, Husten, Niesen....
ebenfalls passieen
Das Thema ist jetzt über ein Jahr alt. Kapieren tuns noch immer nicht alle.
nur mal so nebenbei:
Bedauerlich, dass so manche Maskenträger den kulturellen Höflichkeitsabstand von einer
"Armlänge" nicht mehr einhalten.
Und wie verhält sich das dann mit dem Koch der in der Küche keine Maske trägt? Hat der Sprechverbot?
Siehe 1958 kosb, ist halt so ein Problem das mit dem kapieren!!
"Die Möglichkeit besteht lt. Wissenschaftler auf jeden Fall"
Könnten Sie bezüglich dieser Äußerung eine nähere Info, bzw. -Qelle- benennen?
handelt es sich um ihre -Quelle- wirklich um einen Radiosender?