
Das Landgericht München hat die Klage des unterfränkischen Unternehmers Zeno Busch gegen den Freistaat Bayern wegen eines geplatzten Maskendeals zu Beginn der Pandemie abgewiesen. Der Firmenchef aus Gaukönigshofen (Lkr. Würzburg) habe nicht nachweisen können, dass ein Vertrag zwischen ihm und dem Freistaat Bayern im Frühjahr 2020 tatsächlich zustande gekommen war, entschieden die Richter an diesem Freitag, 30. Dezember.
Auch die Forderungen nach Schadensersatz wiesen sie zurück: Dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre, so das Gericht. Die importierten Masken nicht zu kaufen, weil der Nachweis eines Schutzniveaus vergleichbar mit dem europäischen FFP2-Standard fehlte, sei "zumindest vertretbar gewesen". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Freistaat nahm im Frühjahr 2020 rund 400.000 importierte Masken nicht ab
Busch hatte den Freistaat auf rund 1,5 Millionen Euro verklagt, weil ein aus seiner Sicht abgemachter Deal mit Corona-Masken im Frühjahr 2020 geplatzt war. Der Unternehmer hatte damals mit Bayerns Gesundheitsministerium unter anderem über die Lieferung von 400.000 FFP2-Masken verhandelt. Busch kaufte die Masken in China ein, importierte die Ware - und blieb auf ihr sitzen. Das Ministerium habe ihn hängen lassen, argumentierte der Unternehmer.
Zunächst habe das Gesundheitsministerium am 14. April den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Nach weiteren Verhandlungen habe man sich jedoch auf einen Preis von 4,50 Euro pro Maske geeinigt. Dennoch habe der Freistaat die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt, sagt Busch. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben. Aus Sicht des Unternehmers waren die gelieferten Masken von ihrer Schutzwirkung sogar höher zu bewerten gewesen, als Masken mit FFP2-Standard.
Der Freistaat wies diese Darstellung zurück – und bekam nun in München vor Gericht Recht. Es habe zwischen den Parteien nie einen verbindlichen Vertrag gegeben, argumentierten die Vertreter des Freistaats. Auch habe Busch nicht auf einen solchen Vertragsabschluss vertrauen dürfen, da zu keinem Zeitpunkt Einigkeit über die Qualitätskriterien der Masken bestanden habe. Die Nichtabnahme der Masken durch den Freistaat liege daher in Buschs unternehmerischem Risiko.
Richter: Es sei legitim gewesen, bei Zweifeln an der Qualität Vorsicht walten zu lassen
Eine Auffassung, der sich das Landgericht München jetzt weitgehend anschloss: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass auch nach den Preisverhandlungen zwischen Busch und dem Freistaat offen gewesen sei, ob die angebotenen Masken den "Qualitätswünschen" entsprechen, erklärte der Vorsitzende Richter Stephan Reich. An einer "verbindlichen Einigung" darüber habe es gefehlt.
Es sei zudem zu keinem Zeitpunkt ein schriftlicher Vertrag zwischen Busch und dem Freistaat zustande gekommen. Auch sonst gebe es "keinen Hinweis auf einen Vertragsschluss", so der Richter. Hier ging es unter anderem um die Bewertung eines Telefonats zwischen dem Amtschef des Gesundheitsministeriums und einem Bekannten der damaligen Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU), der das Geschäft für den befreundeten Unternehmer Busch vermitteln sollte, sowie um einige E-Mails.
Es sei legitim gewesen, dass der Freistaat nach den damals geltenden Qualitätskriterien für Schutzmasken Vorsicht habe walten lassen – und dass deshalb die Verhandlungen mit Busch abgebrochen worden seien, so Richter Reich. Die Prüfung der Masken durch den Freistaat sei nach den im Frühjahr 2020 vorliegenden Möglichkeiten erfolgt und deshalb ausreichend.
Klägerseite: Rechtsstreit könnte in der nächste Instanz weitergehen
"Wir werden das Urteil sorgfältig lesen", sagte Rechtsanwalt Cyril Rosenschon, der für Zeno Busch zur Urteilsverkündung gekommen war. Die mündliche Begründung des Richters sei jedoch für ihn nicht überzeugend, erklärte er nach telefonischer Rücksprache vor dem Gerichtssaal: "Ich halte es für wahrscheinlich, dass wir Rechtsmittel einlegen werden." Eine Berufung wäre vor dem Oberlandesgericht München möglich. Busch selbst war für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen.
Das Gesundheitsministerium erklärte auf Anfrage dieser Redaktion, man begrüße es, "dass das Landgericht München I der Rechtsauffassung des Freistaats Bayern im Ergebnis gefolgt ist und die Klage abgewiesen hat".
Handschlag war mal - zu der Zeit gab es noch so etwas wie Ehre. Ausgestorben, wie so vieles.
Ich gehe davon aus, dass er die in 2020 bestellten Masken allesamt veräußert hat, nachdem er wusste das kein Vertrag zustande gekommen war.
Wenn nicht, hat er doch noch die Ware und auch hier erschließt sich mir nicht wo der Schaden sein soll.
Ein Kaufmann, der seine Fehler auf Kosten andere ausbügeln möchte und dazu noch Gerichte auf unsere Kosten bemüht ist fehl am Platz!
Also meine Frage an die Juristen unter uns, wo liegt denn eigentlich hier der Schaden?
Man könnte auch von Karma sprechen...
Als eigenverantwortlicher Kaufmann muss man sich auch gegen Ausfälle absichern.
Er hat das Grosse Geschäft gewittert und ist gescheitert. Hier eine Klage anzustreben, war doch von vorne herein aussichtslos. Wenn die sich noch nichtmal auf einen Vergleich eingelassen haben, weiss man, woher der Wind weht. Wir als Unternehmer sollten auch nur das einkaufen, was wieder zeitnah zu verkaufen ist. Passiert das nicht im gewünschten Umfang,so nennt man das unternehmerisches Risiko. Aufs falsche Pferd zur falschen Zeit gesetzt.