Mehrmals schlug ein 21-Jähriger mit einem Hammer auf den Kopf eines Kollegen ein. Dafür musste sich der Arbeiter vor dem Landgericht Würzburg verantworten. Die Richter hielten den Beschuldigten nicht für schuldfähig, entschieden sich aber gegen eine Unterbringung in der Psychiatrie. Der junge Mann wurde daraufhin in die Freiheit entlassen. Der Oberstaatsanwalt legte nun Revision ein. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig und muss nun vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe geprüft werden.
Die Tat ereignete sich im vergangenen August am Fließband eines Würzburger Entsorgungsunternehmens. Während eines Streits mit einem Kollegen griff der 21-jährige Beschuldigte zu einem Hammer. Er gestand, drei oder vier Mal mit dem Werkzeug auf den Kopf eines 35-Jährigen eingeschlagen zu haben. Einem rechtsmedizinischen Gutachter zufolge erlitt der Geschädigte drei Platzwunden am Kopf, die nicht lebensbedrohlich waren. Im Prozess wurde deutlich, dass der 21-Jährige zum Tatzeitpunkt massiv überarbeitet war. Zwei Arbeitsplätze, die Renovierung des gekauften Hauses und der Kredit hätten ihn belastet.
Psychologischer Gutachter: "Unreife Persönlichkeit"
Ein psychologischer Gutachter stellte eine paranoide Schizophrenie bei ihm fest. Bei dem Angeklagten handle es sich demnach um eine "unreife Persönlichkeit", die nicht über die Fähigkeit verfüge, das Unrecht der Tat zu erkennen. Außerdem gehe vom Beschuldigten eine "erhöhte Gefährlichkeit" aus.
"Menschen, die psychisch krank sind, gehören zu unserer Gesellschaft dazu", sagte der vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung Mitte Mai. Es falle nicht leicht, Menschen in die Freiheit zu entlassen, von denen statistisch gesehen ein erhöhtes Risiko ausgehe. Die Unterbringung in der Psychiatrie sei "eine der schärfsten Sanktionen" des deutschen Rechts. Voraussetzung für die unbefristete Unterbringung in der Psychiatrie sei eine dauerhafte psychische Störung. Doch an der Dauerhaftigkeit der Krankheit hatte das Gericht seine Zweifel. Und im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
"Es ist nicht unsere Aufgabe, allgemeine Gefahrenabwehr auf Verdachtsbasis zu betreiben", lautete die Begründung des Gerichts. Ob der Bundesgerichtshof das genauso sieht, wird sich vermutlich in einigen Monaten zeigen.
Dass die Staatsanwaltschaft hier wieder einmal sinnfrei Revision einlegt, überrascht nicht. Mit welchem Ziel?
Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind längst umfassend durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, der BGH muss hier also gar nicht viel "entscheiden".
Und es wäre auch nicht das erste Mal, dass die Generalbundesanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Würzburg den dringenden Rat gibt, die unsinnige Revision zurückzunehmen.