Weil er seine Meinungsfreiheit beschränkt sah, hatte AfD-Stadtrat Wolfgang von Eyb im vergangenen Jahr am Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen die Geschäftsordnung des Würzburger Stadtrats eingereicht. Die Klage wurde abgewiesen, ist nun einem Gerichtsbeschluss zu entnehmen. Sie war formalrechtlich gar nicht erst zulässig und sei inhaltlich nicht ausreichend begründet gewesen.
Die Geschäftsordnung des Würzburger Stadtrats untersagt Anträge und Anfragen "mit anstößigem, rassistischem und/oder diskriminierendem Inhalt". Er habe dagegen "verfassungsrechtliche Bedenken", weil sich die Begriffe "rassistisch" und "diskriminierend" nicht objektiv definieren ließen, hatte AfD-Mann von Eyb in seiner Klageschrift geschrieben. Der entsprechende Passus sei daher dazu geeignet, seine Meinungsfreiheit willkürlich einzuschränken.
Verfassungsgerichtshof schließt sich Stadt Würzburg uneingeschränkt an
Die Stadt Würzburg hatte hingegen argumentiert, dass es der Geschäftsordnung des Stadtrats an "Rechtsnormqualität" fehle. Diese sei weder als kommunale Satzung noch als Gemeindeverordnung erlassen worden und habe keine Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger. Sie könne daher nicht per Popularklage angegriffen werden. Davon unabhängig sei die Klage unbegründet. Die angegriffenen Bestimmungen griffen nicht in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein.
Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof uneingeschränkt an und schreibt: "Die Popularklage ist unzulässig, weil sie sich gegen einen in diesem Verfahren nicht statthaften Prüfungsgegenstand richtet. Davon unabhängig hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die angegriffenen Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrates Würzburg in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung stehen sollen."
Laut Bayerischer Verfassung muss der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern verfassungswidrig einschränken. Entsprechende Anträge sind für alle Bürgerinnen und Bürger per Popularklage möglich. "Die angegriffenen Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrates Würzburg sind nach ihrer Form und ihrem Inhalt keine Rechtsvorschriften im vorgenannten Sinn. Sie können dementsprechend nicht mit der Popularklage angegriffen werden", so nun das Gericht.
Verfassungsgerichtshof: Meinungsfreiheit ist Freiheitsrecht gegenüber Staat
Auch inhaltlich gibt der Verwaltungsgerichtshof der Stadt Würzburg Recht: "Auf eine mögliche Verletzung des Art. 110 Abs. 1 BV (Meinungsfreiheit) kann sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen." Meinungsfreiheit betreffe das Verhältnis zwischen Staat und Bürger.
"Der Gemeinderat ist kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen. (...) Ein Stadtratsmitglied, das sich in der Ratssitzung (...) zu Wort meldet, nimmt nicht seine in der Verfassung verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anspruch." Am vergangenen Donnerstag war der Beschluss im Würzburger Stadtrat thematisiert worden. "Ein erfreuliches Urteil", hatte Oberbürgermeister Christian Schuchardt (CDU) dazu gesagt.
Schöner kann der Tag nicht mehr werden!
Richtig, für völlig unfähig halte ich den.