Kellnerinnen und Kellner in Bayern, die im Freien bedienen, müssen bei der Arbeit keine Maske tragen. Diesen Schluss zieht der Hotel- und Gaststättenverband aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. "Das ist ein Erfolg", sagt Michael Schwägerl, der Geschäftsführer des Hotel- und Gaststättenverbands in Unterfranken.
Erreicht hat ihn Stefan Morhard aus Randersacker (Lkr. Würzburg). Wie berichtet, hatte der Inhaber des "Gasthof Bären", vertreten durch Anwalt Christian Sitter aus Lohr (Lkr. Main-Spessart), Ende Juni beim höchsten bayerischen Verwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung einzelner Paragrafen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung eingereicht. Diesen Antrag wiesen die Richter zurück, gleichzeitig sorgten sie für rechtliche Klarstellungen, die Anwalt Sitter als "mindestens halben Sieg" wertet.
Die Klage gegen die Regelung, dass Bedienungen auch im Biergarten oder auf der Terrasse Maske tragen müssen, sei unzulässig, sagt der Verwaltungsgerichtshof. Die Auflagen, die Morhard beanstandet, seien nicht in der Schutzverordnung selbst festgeschrieben, sondern in einem "Rahmenkonzept", das nicht unmittelbar verpflichtend sei - also eher empfehlenden Charakter habe. Deshalb seien Verstöße dagegen auch nicht bußgeldbewehrt.
Morhard: "Bußgeld von 5000 Euro stand im Raum"
Eine Feststellung, die die Gastronomie in ganz Bayern aufatmen lasse, sagt Michael Schwägerl. Bislang sei man davon ausgegangen, dass Wirte, die in ihrem Hygienekonzept für ihr Personal nicht ausdrücklich auch eine Maskenpflicht im Freien festlegen, bei Kontrollen durch die kommunalen Ordnungsämter mächtig Ärger riskieren. "Da stand ein Bußgeld von 5000 Euro im Raum", sagt Kläger Morhard.
Während im "Bären"-Garten die Bedienungen ab sofort keine Maske mehr tragen, möchte der Gaststättenverband das weitere Vorgehen der Branche jetzt erst einmal mit der bayerischen Staatsregierung besprechen und dann eine Empfehlung für die Mitgliedsbetriebe abgeben. In einem reinen Biergarten auf die Maske zu verzichten, sollte laut Schwägerl kein Problem darstellen. Schwierig könne es aber werden, wenn sich die Arbeit zwischen Innen- und Außenbereich nicht klar trennen lasse, oder auch dann, wenn eine Bedienung auf dem Weg zur Getränke- und Essensausgabe Personen im Innenbereich zu nahe kommen könnte.
Die Registrierung per Postadresse bleibt
Wirt Stefan Morhard war gegen weitere Infektionsschutz-Regelungen vorgegangen. Die Maskenpflicht für Tagungsteilnehmer ist laut Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nur eine Empfehlung, die beim Einhalten von Abstandsregeln verzichtbar ist. Die Richter bestätigten jedoch eindeutig die Verpflichtung, Gaststättenbesucher zur Kontaktverfolgung nicht nur über die Handynummer oder eine E-Mail-Adresse, sondern auch per Postadresse zu registrieren. Gleiches gilt für die Testpflicht für Tagungs- und Übernachtungsgäste unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz, sofern diese nicht vollständig geimpft oder von Covid-19 genesen sind.
Die Gäste bekämen dann halt nichts.
Oder er schickt die Bedienung zum Spülen und die Spülkraft zum Bedienen.
so sind halt unsere Gesetze, wobei die von der BG bußgeldbehafteten Vorschriften von unserer Politik beiseite geschoben werden
Ich freue mich für jeden Angestellten der Gastronomie, der im SOMMER, im FREIEN, beim hin und her Hetzen keine Maske mehr tragen MUSS, wenn er es nicht WILL!
Man könnte meinen, man hätte es nicht mit erwachsenen Menschen zu tun, die selbst entscheiden können ob sie es noch wollen oder nicht!
Und auf Gäste wie den „netten“ Herrn oder Frau Silvaner (Siehe Kommentare) verzichtet man dann sicher gerne!
Und von wegen Ischgl - wir reden hier von AUSSENGASTRONOMIE! Im Freien! Klar soweit?!
zu ihrem letzten Kommentarsatz
...."Da könnte man wirkliche sämtliche Maßnahmen auf den Prüfstand stellen"
Wie recht Sie haben
Begründung:
Allein die medienwirksame Berichterstattung zur Maskenaffäre zeigte worum es ging.
Das GESCHÄFT stand im Vordergrund.
Bayern favorisierte dieses Geschäft zum möglichen "Heimvorteil"gegenüber anderen Bundesländern nochmals mit der FFP2-Maskenpflicht in der Diskrepanz zum Tragen von FFP2-Masken zu einfachen Masken
Die Fußballmeisterschaft zeigte mit ihrer "Zweiklassengesellschaft" zu Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zuschauer mit/ohne Begrenzung, als auch Zulassung mit/ohne Masken den tatsächlichen "Corona-Ernst" auf.
Ob nun diese unterschiedliche Handhabung in der Gleichbehandlung zum Grundgesetz
rechtmäßig waren, bzw. auf den -Prüfstand- gehören, kann nun jeder für sich entscheiden.
Eine Reisegruppe, alle geimpft, sitzt artig Reihe an Reihe mit Maske stundenlang im Bus.
Zur Pause steigen sie artig mit Maske aus und gehen in ein Lokal.
Dort können sie sich ohne Maske gegenübersetzen und unterhalten.
Nach dem "Grenzübertritt" Hessen sagt der Busfahrer, wer will kann jetzt eine medizinische Maske aufsetzen.
zu:
"dass auch grad Bedienungen sehr schnell unbemerkt anstecken können"...
Das kann bei allen Dienstleistungsberufen und überall dort passieren wo Menschen zusammenkommen.
Wie der Service mit Tablett in den Händen das allerdings schaffen soll, beim Betreten des Gebäudes die Maske regelkonform jeweils wieder auf- und erst beim Raustreten in den wunderschönen Innenhof wieder abzusetzen, ist mir schon schleierhaft.
Ob Sie dieses Lokal betreten oder nicht, begündet im Grundgesetz:
Artikel -2- (Persönliche Freiheitsrechte), Artikel-11- (Freizügigkeit) in Verbindung mit Artikel -19- (Einschränkung von Grundrechten - Rechtsweg)