In der vergangenen Woche hat die Staatsanwaltschaft Würzburg auf Nachfrage dieser Redaktion bestätigt, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen einen Geistlichen der Diözese Würzburg verjährt ist. Dazu hat die Diözese eine Stellungnahme veröffentlicht. Der Würzburger Strafrechtsprofessor und seit 2010 Ansprechpartner für Opfer sexuellen Missbrauchs, Klaus Laubenthal, erläutert die juristische Lage.
Klaus Laubenthal: Ich bin in der Tat davon ausgegangen, dass der Vorwurf bereits verjährt war, als er an die Staatsanwaltschaft gegangen ist.
- Weg mit den Verjährungsfristen! Unser Standpunkt von Main-Post-Redakteurin Christine Jeske
Laubenthal: Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft – als Ermittlungsbehörde –, die Verjährungsfrage zu prüfen, ob ein Strafverfolgungshindernis aus ihrer Sicht gegeben ist oder nicht. Über diese Frage zu befinden, liegt nicht in der Kompetenz anderer. Kirchengerichte zum Beispiel haben keinerlei Befugnis, allgemeingültige Entscheidungen zu treffen.
Laubenthal: Nach den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz obliegt seit September 2010 der Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden der Bistumsleitung beziehungsweise anderen kirchlichen Dienstgebern.
Laubenthal: Als der Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche hierzulande 2010 seinen Höhepunkt erlebte, reagierte die Deutsche Bischofskonferenz. Sie beschloss, ab März 2010 nicht mehr nur interne Missbrauchsbeauftragte – wie bis dahin üblich – mit der Prüfung der Vorwürfe zu beauftragen, sondern auch externe Personen. Damals waren die externen Beauftragten auch die Kontaktpersonen zur Staatsanwaltschaft. Ab September 2010 nicht mehr. Damals traten reformierte Leitlinien in Kraft. So gesehen, wurden die Kompetenzen der Missbrauchsbeauftragten wieder beschnitten.
Laubenthal: Ich bin diesbezüglich nicht gefragt worden. Für mich war der Fall abgeschlossen, als ich meine Plausibilitätsprüfung beendet hatte und den Bericht an den Würzburger Bischof übergeben habe. Damit waren meine Kompetenzen zunächst einmal beendet.
Laubenthal: Wenn man mich um meine Einschätzung und meinen Rat nachgefragt hätte, hätte ich angeregt, den Vorgang zunächst an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Laubenthal: Wir müssen sauber trennen zwischen der Frage der Verjährung und der Frage der Stellung einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsorganen. Das eine hängt nicht notwendigerweise mit dem anderen zusammen.
Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde, die Verjährungsfrage zu klären. Also zu prüfen, ob ein Strafverfolgungshindernis aus ihrer Sicht gegeben ist oder nicht. Über diese Frage zu befinden, liegt nicht in der Kompetenz anderer.
Laubenthal: Es trifft zu, dass die Bistumsleitung in dieser Sache die Übermittlung eines zunächst sehr vagen Vorwurfs an mich veranlasst hat und ich mit meinen Ermittlungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung beginnen konnte. In welchem Zusammenhang dies mit späteren Entscheidungen der Bistumsleitung bezüglich des Stellens einer Strafanzeige stehen soll, erschließt sich mir nicht.
Laubenthal: Vonseiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden bleibt dieser Fall offen. Er wird in der Sache nicht weiter aufgeklärt – und in der Sache auch nicht entschieden. Es ist ein strafrechtliches Vakuum aufgrund der Verjährungsbestimmungen entstanden.
Laubenthal: Das ist natürlich misslich: einerseits für ein mögliches Opfer. Es kann nicht die Genugtuung erfahren, dass der Vorwurf in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung aufgeklärt wird und es gegebenenfalls zu einer Verurteilung kommt. Misslich ist es aber auch für die beschuldigte Person. Sie hat keine Chance, sich in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung zu rechtfertigen und aus ihrer Sicht Dinge klarzustellen und zu erläutern. Sie hat auch keine Chance, zu einem Freispruch zu kommen, wenn das Gericht der Auffassung ist, sie sei unschuldig.
Laubenthal: Das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung damals beruht darauf, dass ich diesen Vorwurf für plausibel gehalten habe und zusätzlich mehrere Indizien dafür sprachen. Und mir konnte zwischenzeitlich keiner weitere Indizien präsentieren, die mich veranlasst hätten, Gegenteiliges zu äußern.
Laubenthal: Ich fordere seit Jahren die Abschaffung aller Verjährungsfristen bei sexualbezogenen Straftaten zum Nachteil von Minderjährigen. Denn die Opfer brauchen nun mal Jahre und Jahrzehnte, bis sie in der Lage sind, darüber zu sprechen. Meist gelingt das erst, wenn sie ihren Missbrauch mithilfe von Therapeuten aufgearbeitet haben. Seit Anfang 2015 gibt es ja durchaus Verbesserungen seitens des Bundesgesetzgebers in diesem Bereich. Es wurde neu eingeführt, dass der Lauf der Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Laubenthal: Wenn ein Vorwurf verjährt ist, wie wir das gerade in dieser Konstellation haben, dann nützt auch keine Aufhebung der Verjährungsfristen. Verjährt bleibt verjährt.
Laubenthal: Ich habe, bezogen auf einen Hinweis, Unterlagen von der Bistumsleitung erhalten. Ich werde jetzt die Prüfung beginnen. Mehr kann ich dazu noch nicht sagen.
Wie soll man da prüfen, was stimmt oder nicht? Wenn es die ganze Zeit nicht gejuckt hat, kann es auch nicht so schlimm gewesen sein........
Kirchenmann angeklagt hat. Das würde von zahlreichen Missbrauchsopfern auch so bestätigt. Auch meine eigene Mutter mit 87 Jahren nimmt die Täter noch in Schutz !
Das sagt alles !
Kirchenmann angeklagt hat. Das würde von zahlreichen Missbrauchsopfern auch so bestätigt. Auch meine eigene Mutter mit 87 Jahren nimmt die Täter noch in Schutz !
Das sagt alles !
Weil der Täter in seinem Titel das Wort Dom.... trägt und damit das Gotteshaus beschmutzt hat habe ich ein ungutes Gefühl dort einen " Gottesdienst" zu besuchen.
Wenn sich der Täter angeblich nichts vorzuwerfen hat, sollte er dies öffentlich klarstellen und nicht noch andere Kirchenmänner, die so unter Verdacht stehen, nicht mit in die Hölle ziehen.
Der mutmaßliche Täter wird keinen Fuß mehr vor die Türe setzen können. Die vermutlich geschädigte Frau, wird keine Genugtuung erfahren.
Beides hat eine inkompetente, die Probleme unter den Teppich kehrende Bistumsleitung zu verantworten.
Ich habe ausdrücklich "mein Gefühl" beim betreten des Doms beschrieben und auch die Auffassung über die Hölle ist die, das der tatsächliche Täter ja bereits auf Erden die Hölle empfindet falls er ein Gewissen hat. Ist er unschuldig kann er sich dazu öffentlich erklären und kann in Ruhe weiterleben. Wenn ich ein reines Gewissen kann mir keiner etwas antun und kann mich zu erkennen geben bevor ich weiter in Verdacht stehe.