
Ein Hitler-Bild oder NS-Symbole einfach mal so als "Spaßbild" in einer Whatsapp-Gruppe teilen, kann teuer werden. Diese Erfahrung machte jetzt ein 37-jähriger Lkw-Fahrer aus dem Landkreis Würzburg.
Wegen des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Parteien verurteilte ihn das Amtsgericht Würzburg zu 75 Tagessätzen à 55 Euro, insgesamt also 4125 Euro. Außerdem bekommt der Mann, der nicht vorbestraft ist, sein von der Polizei sichergestelltes, hochwertiges Smartphone nicht zurück.
Angeklagter legte Einspruch gegen Strafbefehlt ein
Der Beschuldigte hatte Einspruch gegen einen Strafbefehl über 90 Tagessätze à 55 Euro eingelegt. Vor Gericht plädierte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft gar für 100 Tagessätze à 75 Euro. Der Anwalt des Mannes forderte einen Freispruch. Er zweifelte am Tabestand der Verbreitung.
Der Lkw-Fahrer hatte eingeräumt, in einer 32-köpfigen Whatsapp-Gruppe zum einen ein Bild des NS-Führers mit dem Schriftzug "Kamerad, ich lade Dich zu meiner Geburtstagsfeier am 20.4. am Obersalzberg ein" gepostet zu haben. Zum zweiten teilte er ein Video, in dem Unbekannte zum bei Rechtsextremen beliebten Song "L'amour toujours" eine Hakenkreuz-Formation bilden. Die Polizei entdeckte die Posts bei Ermittlungen gegen ein anderes Gruppenmitglied.
Verbotene Symbolik "aus Dummeheit" gepostet
Streitpunkt vor Gericht war die Frage, ob es sich beim Posten in der Whatsapp-Gruppe um einen internen Austausch handelte, der straffrei ist, oder um ein öffentliches Verbreiten. Der Angeklagte erklärte, er habe sich beim Posten "nichts Böses gedacht".
Sein Anwalt ergänzte, der 37-Jährige habe die Kommentare "aus Dummheit, ohne politischen Hintergrund" abgesetzt – so wie andere "Spaßbilder", Stau-Hinweise und Raststätten-Tipps auch. Eine Verbreitung der Posts außerhalb des "kleinen, eng begrenzten Kollegenkreises" habe nicht stattgefunden.
Dagegen argumentierte die Staatsanwältin, schon die Möglichkeit, dass die Bilder über die Gruppenmitglieder weiterverbreitet werden können, reiche aus, um den Mann zu verurteilen. Bei 32 Gruppenmitgliedern könne der Angeklagte gar nicht kontrollieren, ob und wie die gesetzeswidrigen Posts über diverse Messenger-Dienste geteilt werden – und so in die breite Öffentlichkeit gelangen. Es habe auch "keine verbindliche Absprache" gegeben, dass die Posts intern bleiben.
Den Antrag des Verteidigers, noch weitere Zeugen zu hören, um nähere Informationen zum Charakter der Whatsapp-Gruppe zu bekommen, lehnte die Richterin ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
ich gerechtfertigt, da braunes Gedankengut nichts in der Öffentlichkeit zu suchen hat. Und wenn man dies über 30 Mal im Netz postet dann ist das öffentlich, auch unter sogenannten "Kumpels"
Ich kann mich irren aber m.W. ist § 130 StGB trotz diverser "Verschärfungen" immer noch ein Vorsatzdelikt - gemäß § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Wie also kommt dieses Urteil zustande?
..."Straffrei jedoch bleibt, was dem Fall angesichts des Skandals um rechte Chatgruppen bei der hessischen Polizei besondere öffentliche Aufmerksamkeit beschert hat: das gepostete Hitler-Bild. Weil es sich um eine geschlossene Chatgruppe gehandelt habe, sei der „öffentliche politische Friede“ nicht gestört worden, befindet der Richter und spricht den Fabian G. vom Vorwurf des Verbreitens verbotener NS-Symbole frei. „Im privaten Kreis darf man verbal über die Stränge schlagen.“...
https://www.endstation-rechts.de/news/hitler-bild-im-chat-bleibt-straffrei
Auch hier besteht Aufklärungsbedarf! Es geht um Rechtssicherheit!
Bin auf folgendes gestoßen, z.T. kurios:
..."Hier einige aktuelle Beispiele, wie Gerichte über das Verbreiten in geschlossenen Chatgruppen entschieden haben:
BayObLG (12.04.2023 – 207 StRR 80/23)
Gruppe mit 80 Mitgliedern. Angeklagter postete volksverhetzendes Bild. Viele Mitglieder waren ihm unbekannt. → Verbreiten wurde bejaht.
OLG Celle (11.10.2022 - 2 Ss 127/22)
WhatsApp-Gruppe mit 60 Personen. Rechtsextremes Bild wurde geteilt. Absender musste mit Weiterleitung rechnen. → Verbreiten wurde bejaht.
LG Gießen (29.07.2022 – 4 Ns – 61110 Js 261186/18)
Gruppe mit 7 bis 21 Personen. Gericht bejahte Verbreiten, da Inhalte leicht weitergeleitet werden konnten. → Verbreiten wurde bejaht.
LG Frankfurt a. M. (13.02.2023 – 5/6 KLs 6110 Js 249194/18)
Gruppe mit um die 30 Mitgliedern (alles Polizisten). Vergleichbar mit einem Stammtisch. → Kein Verbreiten.
Fazit:
Die Gerichte entscheiden unterschiedlich"...
Quelle: anwalt.de