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Würzburg
Grillen und Partys auf dem Balkon und im Garten: Was ist für Mieter erlaubt?
Schönes Wetter und laue Sommernächte laden zum Grillen und Feiern im Freien ein. Doch auf dem Balkon und im Garten gelten besondere Regeln, die Sie kennen sollten.
Sommerliche Temperaturen laden zum Feiern auf dem Balkon ein. Nachbarn dürfen dabei aber nicht gestört werden.
Foto: Symbolbild: Getty Images | Sommerliche Temperaturen laden zum Feiern auf dem Balkon ein. Nachbarn dürfen dabei aber nicht gestört werden.
Bearbeitet von Dominik Förster
 |  aktualisiert: 09.02.2024 05:02 Uhr

Sich auf dem Balkon oder im Garten zusammenzusetzen, zu grillen und zu feiern, gehört für viele zum Sommer dazu. Dabei gibt es aber einige grundsätzliche Regeln, die zu beachten sind. Warum die Art des Grills wichtig sein kann und inwiefern sich Mieter und Hausbesitzer beim Feiern einschränken muss.

Die Ruhezeiten müssen eingehalten werden

Grundsätzlich gelte "das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme", erklärt Monika Schmid-Balzert vom bayerischen Landesverband des Deutschen Mieterbunds (DMB). Wer eine Party feiere, müsse sich an die Ruhezeiten halten. Dabei mache es keinen Unterschied, ob man zur Miete wohne oder im eigenen Haus.

"Es gibt kein Recht auf Party."
Monika Schmid-Balzert

Die Ruhezeiten seien entweder in der Hausordnung oder in den örtlichen Verordnungen zum Haus- und Musiklärm festgelegt. "In der Regel beginnt die Ruhezeit um 22 Uhr und endet je nach Verordnung zwischen 6 und 8 Uhr", sagt Schmid-Balzert. Sie zu brechen sei – auch in gewissen Zeitabständen, wie beispielsweise einmal im Monat – nicht erlaubt: "Es gibt kein Recht auf Party".

Sich nicht an Ruhezeiten zu halten, kann auch Folgen haben, wenn sich die Nachbarn gar nicht an dem Lärm stören: "Je nach örtlicher Satzung sind Verstöße auch mit einem Bußgeld belegt. Dann kann auch die zuständige Behörde – unabhängig von Beschwerden – ein Bußgeld verhängen", so Schmid-Balzert. 

Den richtigen Grill wählen

Dass auch das Grillen auf dem Balkon "problematisch" sein kann, erklärt Jürgen Kirchner, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins Würzburg und Umgebung. Beim Grillen mit offenem Feuer – insbesondere mit Holzkohle, aber auch mit Gas – sei die Brandgefahr zu bedenken. Selbst wenn es im Mietvertrag nicht verboten ist, sei das Grillen mit offenem Feuer dort zu unterlassen. Ist es im Mietvertrag erlaubt, sei es "in der Regel okay" einen Elektrogrill zu nutzen, sagt Kirchner.

Schmid-Balzert gibt bei der Grillwahl zu bedenken, dass Grills, die weniger Rauch entwickeln, bei den Nachbarn eventuell auf höhere Akzeptanz stoßen. Denn selbst, wenn es im Mietvertrag erlaubt ist: Zieht Rauch in die Wohnungen der Nachbarn, spricht das gegen das Grillen. 

Mieter, die trotz Verbot auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten grillen, riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, so die Information des DMB. Als Hausbesitzer sei man beim Grillen zwar weniger eingeschränkt, die Nachbarn dürfen aber ebenfalls nicht übermäßig gestört werden, sagt Jürgen Kirchner. 

 
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