
Jedes Jahr machen etwa 50 000 Frauen und 2000 Männer in Deutschland eine ärztlich verordnete Pause vom Alltag. Auch wenn sich die Bezeichnung "Mutter-Kind-Kur" durchgesetzt hat, der Anteil der erholungsbedürftigen Väter steigt seit Jahren. Eine Kur hat zum Ziel, die Gesundheit der Elternteile zu stärken und maßgebliche Hilfe zur Alltagsbewältigung zu leisten. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Martina Zawierta und Heike Korbmann vom Caritasverband in Würzburg erklären, was zu beachten ist.
Eltern haben einen Anspruch auf eine Mütter- oder Väter-Kind-Kur, wenn die gesundheitlichen Belastungen – seelisch oder körperlich – im Zusammenhang mit der Erziehungsverantwortung und Familienarbeit stehen. Das heißt, wenn die Mutter oder der Vater aufgrund der (schwerwiegenden) familiären Belastung seelisch und körperlich erschöpft und überlastet ist und bereits Gesundheitsstörungen auftreten. Ausschlaggebend für eine Kur sind nicht die Belastungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch die Berufstätigkeit bestehen. Hier wäre eine Reha-Maßnahme über die Rentenversicherung angezeigt.
Kostenträger sind üblicherweise die Krankenkassen. Wenn die Krankenkasse die Kur bewilligt hat, werden die Kosten vollständig übernommen bis auf den gesetzlichen Eigenanteil in Höhe von 220 Euro für die Mutter oder den Vater. Für die Kinder muss keine Eigenbeteiligung gezahlt werden. Mütter oder Väter, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, können zumindest eine teilweise Befreiung vom Eigenanteil bei der Krankenkasse beantragen.
Grundsätzlich kann nach Ablauf von vier Jahren erneut eine Kur beantragt werden. Wenn aus dringenden medizinischen oder psychosozialen Gründen früher eine Maßnahme notwendig ist, kann die Kur bereits vor der Frist beantragt werden. Das ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Wenn die Mutter ohne Kinder zur Kur fährt, besteht die Möglichkeit, eine Familienpflegerin oder eine Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Wenn der Vater in dieser Zeit unbezahlten Urlaub nimmt, kann der Verdienstausfall durch die Krankenkasse teilweise ausgeglichen werden.
Mit der ärztlichen Verordnung und der Bewilligung der Krankenkasse ist bestätigt, dass die Kurmaßnahme medizinisch notwendig ist. Der Arbeitgeber ist laut Entgeltfortzahlungsgesetz dazu verpflichtet, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unabhängig vom Jahresurlaub unter Fortzahlung des Entgelts für eine ärztlich verordnete Kur freizustellen.
Es gibt ambulante Kuren, die haben aber mit einer Mutter/Vater-Kind-Kur nichts gemeinsam. Eine Mutter/Vater-Kind-Kur ist eine ganzheitliche Maßnahme mit Therapiekonzept. Neben den physikalischen Anwendungen liegt der Schwerpunkt auf dem psychosozialen Angebot. In therapeutische Einzel- und Gruppengespräche zu verschiedenen Problemstellungen geht es dabei um Stressbewältigung, Erziehung, Partnerschaft oder die Rolle als Alleinerziehende. Zusätzlich gibt es Entspannungstherapien und sportliche Angebote.
Grundsätzlich besteht ein Wunsch- und Wahlrecht. Einige Krankenkassen haben aber bestimmte Vertragskliniken, in denen die Kurmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Hat man sich eine bestimmte Kurklinik ausgesucht, die nicht Vertragsklinik der Krankenkasse ist, kann man dies individuell bei der Krankenkasse mit entsprechender Begründung beantragen.
Erster Ansprechpartner ist der Hausarzt, er klärt im Gespräch den Grund für die Kur und stellt das Attest aus. Zusätzlich helfen die mehr als 1300 Beratungsstellen des Müttergenesungswerks in Deutschland vom Antrag bei der Krankenkasse bis zur Kliniksuche.