Über Touristen sollten sich Städte eigentlich freuen. Doch vermehrt sorgen Kurzzeitbesucher für Diskussionen - nämlich dann, wenn sie nicht in Hotels übernachten, sondern in privaten Unterkünften, die über Portale wie Airbnb vermietet werden. Auch in Würzburg gibt es etliche Inserate auf der Online-Plattform. Unumstritten ist das nicht, denn rechtlich gibt es offene Fragen. Antworten darauf hat die Würzburger Rechtsanwältin Daniela Lampe. Zu ihrem Spezialgebiet zählt unter anderem auch das Mietrecht.
Daniela Lampe: Wenn ein Mieter seine Wohnung auf ein Portal stellt und an dritte Personen weitergibt, stellt dies eine Untervermietung dar. Untervermietungsverträge sind regelmäßig nicht ohne Erlaubnis durch den Vermieter zulässig. „Einfach so“ darf und sollte der Mieter die Wohnung also nicht anbieten. Im schlimmsten Fall droht dem Mieter die Kündigung der Wohnung.
Lampe: Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht egal, wer in seiner Wohnung wohnt. Daher wird in den meisten Fällen keine generelle Einwilligung zur Unter- oder Zwischenvermietung erteilt. Auch wenn dies erlaubt ist, wird dieses Zugeständnis nicht die Vermietung über solche Portale beinhalten. Vielmehr ist hier eine besondere Erlaubnis zur Vermietung an Touristen nötig. Dies hat auch der Bundesgerichtshof so gesehen.
Lampe: Bei Problemen sollten die Nachbarn ihren eigenen Vermieter und auch den Vermieter der an Gäste vermieteten Wohnung ansprechen. Vielleicht weiß der andere Eigentümer gar nicht, dass es zur Weitergabe der Wohnung kommt. Für Schäden, die durch die Weitervermietung entstehen, haftet grundsätzlich der Hauptmieter. Dieser riskiert zum Beispiel auch bei Lärmbelästigungen, dass man ihm das Mietverhältnis kündigt.
Lampe: In diesem Fall sollte ein Vermieter seinem Mieter mitteilen, dass er diese Untervermietung nicht erlaubt hat und nicht erlauben wird. Eine sofortige Kündigung ist bei einem ersten Verstoß in der Regel nicht möglich. Der Vermieter sollte den Mieter aber umgehend schriftlich abmahnen. Bei einem erneuten Verstoß kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Lampe: Insgesamt ist zu bemerken, dass die Einnahmen aus solchen Vermietungen zu versteuern sind. Bei regelmäßigen kurzfristigen Vermietungen der Wohnung, bei der zum Beispiel auch sonstige Leistungen wie Wechsel der Handtücher, Bereitstellen der Bettwäsche, wöchentliches Saubermachen oder ein Brötchenservice angeboten werden, kann man von einer gewerblichen Vermietung sprechen. Diese wird neben den gewerberechtlichen Genehmigungsfragen auch steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn man sich aber um entsprechende Anmeldungen kümmert, mit dem Vermieter gesprochen hat und keine Vorschriften der Stadt entgegenstehen, sind Vermietungen über Airbnb und ähnliche Portale aber erlaubt.