Je rasanter sich das Coronavirus in Unterfranken verbreitet, desto mehr Menschen werden von den örtlichen Gesundheitsämtern in häusliche Quarantäne geschickt. Sie soll die weitere Ausbreitung der Infektionen in der Bevölkerung verhindern. Doch welche Personengruppen müssen sich isolieren, was ist in Quarantäne erlaubt und was verboten?
Alle Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet werden, die in den vergangenen 14 Tagen engen Kontakt zu einem Infizierten hatten oder bei denen der Verdacht auf Covid-19 besteht, müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Und zwar so lange, bis sicher ist, dass sie niemanden mehr mit dem Virus anstecken können.
Die örtlichen Gesundheitsämter entscheiden darüber. Dies ist in einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18. August geregelt, die sich auf das Infektionsschutzgesetz beruft.
Nach denKriterien des Robert Koch-Instituts(RKI) ordnen die Gesundheitsämter Kontaktpersonen der Kategorie I zu, wenn diese beispielsweise in weniger als 1,5 Meter Abstand ungeschützt mit einem Infizierten 15 Minuten lang gesprochen haben oder direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten hatten.
Als Verdachtspersonen gelten Menschen mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten und die sich entweder auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder nach ärztlicher Beratung selbst einer Testung unterzogen haben.
Wer unter Quarantäne steht, darf in der Regel 14 Tage seine Wohnung nicht verlassen. Einzige Ausnahme ist der für Verdachtspersonen ärztlich angeordnete Corona-Test. In Wohnheimen müssen sich Betroffene in einem räumlich abgrenzbaren Teil des Gebäudes isolieren. Wer einen eigenen Garten, eine Terrasse oder einen Balkon hat, darf sich dort zeitweise alleine aufhalten.
Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch empfangen. Auch der direkte Kontakt zu Briefträgern, Lieferdiensten oder Nachbarn muss unterbleiben. Ausdrücklich empfohlen wird aber, den Kontakt zu Freunden und Familienangehörigen via Telefon und Internet zu halten. Auch Gymnastik und häuslicher Sport, etwa auf einem Heimtrainer, soll den Betroffenen helfen, Stress und Ängste abzubauen.
Familie, Freunde oder Nachbarn sollten Einkäufe erledigen und vor die Tür stellen. Unterstützung bieten auch die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und Ehrenamtliche in den Gemeinden. Betroffenen, die unter Ängsten leiden, wird die Telefonseelsorge der Krisendienste empfohlen.
Wer während der Quarantäne dringend medizinische Hilfe benötigt, sollte den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns -Telefon: 116 117 - oder gegebenenfalls sofort den Notarzt anrufen (Notruf 112). Wer wegen einer anderen Erkrankung dringend Medikamente benötigt, sollte seinen Haus- oder Facharzt kontaktieren. Zusätzlich muss das Gesundheitsamt informiert werden.
Erkrankte sollten Kontakte zu den Mitbewohnern und den Familienmitgliedern in der gemeinsamen Wohnung verringern. Nötige Begegnungen in der Wohnung sollten nur mit Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen, möglichst kurz gehalten werden und mit zwei Metern Abstand. Im gemeinsamem Bad und WC und in der Küche müssen alle Kontaktflächen mit handelsüblichen Putzmitteln gründlich gereinigt werden. Eigene Handtücher, getrennte Mahlzeiten, regelmäßiges Lüften und separate Zimmer verringern das Infektionsrisiko.
An Covid-19 Erkrankte sollten ihre Wäsche in einem verschlossenen separaten Plastikbeutel sammeln und bei mindestens 60 Grad waschen. Ihre Abfälle, besonders Taschentücher, müssen getrennt von den anderen Abfällen des Haushaltes in einem Müllsack verpackt in den Restmüll gegeben werden.
Bei Verdachtspersonen endet die häusliche Isolation, wenn der Corona-Test negativ ist. Bei Kontaktpersonen der Kategorie I endet sie, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Isolation keine Krankheitssymptome aufgetreten sind. Bei positiv Getesteten ohne Symptome endet die Quarantäne frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, bei leichten Symptomen frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und wenn der Betroffene seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Ärzte des Gesundheitsamtes entscheiden, ob und wann jemand eine Quarantäne beenden darf.
Gemäß Infektionsschutzgesetz, Paragraf 74, drohen demjenigen, der Krankheitserreger vorsätzlich verbreitet, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In der Praxis überprüfen die Gesundheitsämter telefonisch die Einhaltung der Regeln. Die Polizei greift nur ein, wenn die Gesundheitsbehörden sie zur Amts- oder Vollzugshilfe anfordern.