Würzburg ist an diesem Mittwoch wieder knapp unter die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen gerutscht. Andere Regionen, wie in Unterfranken gerade der Landkreis Rhön-Grabfeld, nähern sich dieser Marke weiter an. Bei im Herbst steigenden Infektionszahlen werden immer wieder Städte und Landkreise die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von einer Woche zeitweise übertreffen. Gut, wenn dann vor Ort gegengesteuert werden kann. Der Wert hat aber auch große Bedeutung für den innerdeutschen Reiseverkehr. Wohin darf ich noch und was sind die Einschränkungen? Wir haben alle Verordnungen der Länder ausgewertet.
Prinzipiell ja, weil die Bundesregierung zusammen mit dem RKI offiziell nur Risikogebiete im Ausland ausweist. Das RKI legt von sich aus keine Risikogebiete innerhalb Deutschlands fest. Einzelne Länder haben aber eigene Regeln aufgestellt und begrenzen die Einreise oder sprechen ein Beherbergungsverbot für Personen aus, die aus einem Gebiet kommen, in dem die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 50 Infizierten pro 100.000 Einwohnern liegt. Maßstab sind die jeweils aktuellen Zahlen des RKI.
Die strengsten Regelungen haben Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Wer aus einem Risikogebiet kommt, darf dort nicht einreisen. Durchreisen sind erlaubt, aber man muss das Land auf dem schnellsten Wege wieder verlassen. Zudem besteht ein Beherbungverbot für Hotels, Gasthäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze. Wer eine eigene Ferienwohnung hat, darf einreisen, muss sich aber 14 Tage in Quarantäne begeben.
Auch das Land Berlin hat eine Quarantänepflicht für Personen, die aus einem innerdeutschen Risikogebiet einreisen, allerdings kein Beherbegungsverbot. In Berlin kann die Quarantäne aufgehoben werden, wenn man einen negativen Corona-Test vorlegen kann, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Quarantäneregeln gelten auch für Bürger aus den drei Bundesländern, wenn sie sich in einem Risikogebiet wie zum Beispiel München oder zuvor auch Würzburg aufgehalten haben.
Nein, die drei Landesverordnungen nennen keinen Mindestzeitraum. Das heißt, der Einkausfsbummel in einer betroffenen Stadt würde schon genügen. Selbst wer dort nur am Bahnhof umsteige, liefe Gefahr, der Quarantäne-Regel zu unterliegen, sagt der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun. Der Münchner Flughafen hingegen gehöre nicht zum Münchner Stadtgebiet.
Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben ein Beherbungsverbot erlassen. Wer aus einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands kommt oder sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten hat, darf in diesen Bundesländern nicht übernachten. Meistens gibt es eine Ausnahme für dringende berufliche oder medizinische Aufenthalte.
Ausgenommen wird zudem, wer einen negativen Test vorweisen kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Der ADAC rät, nicht von sich aus zu stornieren, weil man sonst auf den Stornokosten sitzen bleiben könnte. Es gebe dazu noch keine Rechtsprechung, sagt Anwalt Chan-jo Jun. Die juristische Fachliteratur stelle sich aber auf die Seite des Reisenden. Der könne nichts dafür, dass behördliche Anordnungen getroffen werden und könne daher kostenlos vor der Reise zurücktreten und seine Anzahlung zurückverlangen, sagt Jun. Abweichende Einzelfälle seien aber denkbar.
Bremen, Niedersachsen und Thüringen sehen keinerlei Einschränkungen vor, wenn man aus einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands zurückkehrt oder von dort kommt. Nordrhein-Westfalen kann Risikogebiete ausweisen, verzichtet aktuell aber darauf.
Bayern hat eine ähnliche Regelung wie Nordrhein-Westfalen erlassen, wonach das Gesundheitsministerium jederzeit Gebiete auch innerhalb des eigenen Bundeslandes mit einem erhöhten Infektionsrisiko bekanntgeben kann, aus denen dann keine Gäste mehr beherbergt werden dürfen. Ausnahmen gäbe es auch hier bei einem aktuellen, negativer Corona-Test oder dringenden beruflichen oder medizinischen Gründen.
Bislang seien keinerlei Gebiete benannt worden, so dass es derzeit keine Beschränkungen bei der Beherbergung gebe, teilt das Gesundheitsministerium auf Anfrage mit. In Bayern, so die Sprecherin, könnten aber einzelne Städte oder Landkreise weitergehende Anordnungen treffen. Das heißt, eine Gemeinde oder ein Landkreis kann einseitig ein Beherbergungsverbot für Reisende aus einem Risikogebiet verfügen. Derzeit gebe es aber keinen solchen Fall.
Ja, es gilt das Hausrecht, sagt Anwalt Chan-jo Jun. Aber existiert keine entsprechende Regelung oder fällt ein Gast nicht darunter, kann er Schadensersatz verlangen. Das gelte auch, wenn man zum Beispiel aus der Gegend, aber nicht direkt aus einem Risikogebiet stamme. Rechtens hingegen sei die Abweisung, wenn der Gast offensichtliche Symptome einer Corona-Infektion habe.
Selbst wenn sie aus einem Risikogebiet kommen, darf ihnen Zutritt zu einem Hotel oder Gasthaus für ihre Tätigkeit gegeben werden, so Jun. Nur übernachten dürfen sie nicht. Wurde für ihre Dienstleistung bereits eine Bezahlung vertraglich vereinbart, steht ihnen dieser Lohn auch dann zu, wenn sie ihre Dienstleistung aufgrund einer Reise- oder Aufenthaltsbeschränkung nicht erbringen können. Allerdings darf der Vertrag keinen "Corona-Passus" haben, der dies ausschließt.
Legen sie neben ihren Rechten auch soviel Wert auf ihre Pflichten?
Achten Sie auch sonst so auf die Gesetze oder nur auf die, die ihnen persönlich gerade nutzen?
Dieses Grundrecht würde ich lieber ausüben, als die staatlichen Zuschüsse zu nehmen, die Einwohner steuerfinanziert zahlen. Und meine Mitarbeiter und ihre Familien sind auch dankbar, wenn es etwas zu tun gibt.
Ich kenne keine Regelung die einem verbietet einen gewissen Beruf zu erlernen, auszuüben oder mir verbietet diesen Beruf auszuüben wo ich will.
Welche Regelung ist das?
Verständnisfrage: WÜ heute unter 50, damit per Definition kein Risikogebiet. Da ich mich als Würzburger aber in den letzten 14 Tagen Risikogebiet Würzburg (gestern noch über 50) aufgehalten habe, dürfen mich Hotels in den genannten Bundesländern erst wieder nach Ablauf von 14 Tagen beherbergen (natürlich vorausgesetzt Würzburg bleibt unter 50).
Sehe ich das richtig, oder interpretiere ich das falsch !
Hier der Text um den es geht:
"Wer aus einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands kommt oder sich dort in den letzten 14 Tagen aufgehalten hat, darf in diesen Bundesländern nicht übernachten. "
Schon heftig. Wenn wir nicht nachhaltig von diesen hohen Werten runter kommen kann das noch lange dauern bis wir Würzburger sogar innerhalb Deutschlands (in den im Artikel genannten Bundesländern) Hotelübernachtungen buchen können. Jedes mal wenn wir über 50 Infektionen im 7-Tages-Zyklus kommen, beginnen nämlich die 14 Tage von Neuem.
Ich ärgere mich maßlos über die Verursacher der hohen Infektionszahlen in Würzburg. Viele vernünftige Bürger, die sich an alle Vorsichtsmaßnahmen halten und gehalten haben, werden somit auch sanktioniert /bestraft.
Interessantes hierzu:
https://www.ebm-netzwerk.de/de/veroeffentlichungen/covid-19
Das Eine schließt das Andere nicht aus. Viele sinnvolle Testungen - JA.
Aber dann bitte die Definition Risikogebiet neu überarbeiten. Es kann nicht sein, dass Stadt A mit z. B. 1.000 Tests mit Städten verglichen wird, die z. B. pro 100.000 EW nur 100 Tests machen. Man muss die Positivrate mit einfliessen lassen.
Würde man in allen Regionen so viele Tests (pro 100.000 EW) machen wie in den letzten beiden Wochen in Würzburg wäre die RKI-Deutschlandkarte mit roten Punkten übersäht.