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Schweinfurt
Wenn das Laub vom Nachbarsbaum die eigene Straße verschmutzt, hilft oft nur eines: selbst zum Besen greifen
Es mag für die Betroffenen nicht gerecht erscheinen, doch die Straßenreinigungsordnung regelt ganz klar, was Sache ist. Manchmal könnte eine Laub-Rente helfen.
Eine Zeder verursacht vor allem im Herbst Schmutz auf Straße und Gehweg.
Foto: Martina Müller | Eine Zeder verursacht vor allem im Herbst Schmutz auf Straße und Gehweg.
Horst Breunig
 |  aktualisiert: 08.02.2024 13:40 Uhr

Gerade im Herbst, wenn die Bäume ihr Laub oder ihre Früchte verlieren, kann es zum Streit mit dem Nachbarn kommen, wenn dieser die Hinterlassenschaften nicht beseitigen will. Vor allem wenn es um große Bäume geht, die ihr Laub großflächig über die Straße verteilen und damit auch den gegenüberliegenden Gehweg verschmutzen. Wer für die Reinigung von Gehsteig und manchmal auch Straße zuständig ist, regelt die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Schweinfurt. Um die Bürger an ihre Reinigungs- und Räumpflichten zu erinnern, wurde die Satzung kürzlich als Flyer verteilt. Sie ist aber auch auf der Homepage der Stadt einsehbar. Wir haben uns die Satzung näher angeschaut und unter Bürgerinnen und Bürgern gängige Annahmen geprüft.

1. Um das Laub muss sich der Eigentümer des Baumes kümmern: Falsch 

Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass diejenige Person das Laub entfernen muss, der die Pflanze gehört. Tatsächlich sind aber die Grundstückseigentümer und -innen für das Laub auf dem eigenen Grundstück zuständig, egal woher es stammt. Dies beruht auf dem Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht.

2. Für Radwege und Parkstreifen bin ich nicht verantwortlich: Falsch

Die Geh- und Radwege sowie die Sicherheits- und Parkstreifen sind vollständig zu reinigen. Verantwortlich dafür sind die Grundstückseigentümer. Sie können die Verpflichtung aber auch übertragen, zum Beispiel auf die Mieter.

3. Für die Straße ist alleine die Stadt zuständig: Falsch

Sicher zur Überraschung vieler: Auch für die Straße ist in Schweinfurt grundsätzlich zunächst einmal der Grundstückseigentümer zuständig. Dabei kommt es aber darauf an, ob die Straße eine starke Verkehrsbelastung aufweist oder eine geringe. Die stark belasteten Straßen sind namentlich in der Satzung aufgeführt. An ihnen muss neben Gehweg und Flussrinne ein Streifen von 50 Zentimeter auf der Straße gereinigt werden. Alle anderen Straßen müssen von den Anwohnern bis zur Fahrbahnmitte gesäubert werden. 

Ärgerlich für den Nachbarn gegenüber: Er ist an dieser nicht stark belasteten Straße bis zur Straßenmitte für deren Reinigung zuständig, ebenso wie der Baumbesitzer für dessen Hälfte der Straße.
Foto: Martina Müller | Ärgerlich für den Nachbarn gegenüber: Er ist an dieser nicht stark belasteten Straße bis zur Straßenmitte für deren Reinigung zuständig, ebenso wie der Baumbesitzer für dessen Hälfte der Straße.

4. Das Kehren von Gehweg und Straße reicht: Falsch

Die Flächen müssen frei von Schmutz, Laub, Papier, Wildkraut, Gräsern und sonstigem Unrat gehalten werden. Das bedeutet, auch der Graswuchs in der Flussrinne zwischen Gehweg und Straße ist zu beseitigen.

5. Ich muss nur reinigen, wenn es was zu reinigen gibt: Richtig

"Nach Bedarf, in der Regel jedoch wöchentlich" heißt es dazu in der Schweinfurter Satzung.

Wenn das Laub vom Nachbarsbaum die eigene Straße verschmutzt, hilft oft nur eines: selbst zum Besen greifen

6. Ob Äste in die Straße ragen oder Efeu die Straßenschilder verhüllt, muss mich nicht interessieren: Falsch

Die Stadt Schweinfurt bittet alle Grundstückseigentümer, Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hineinragen, in regelmäßigen Abständen zurückzuschneiden. Für den öffentlichen Verkehr ist dabei ein bestimmter Lichtraum freizuhalten. Dieser beträgt zwei Meter über Gehwegen, 2,50 Meter über kombinierten Rad- und Fußwegen sowie 4,50 Meter über befahrenen Straßen. Verkehrsflächen sind dabei auch in ihrer vollen Breite freizuhalten, ebenso alle Verkehrseinrichtungen wie Straßenschilder und Straßenlampen.

7. Ob ich reinige oder nicht, juckt keinen: Falsch

Sobald Beschwerden über die Straßenreinigungspflicht bei der Stadt eingehen – das sind nach Auskunft der Stadt 20 bis 30 pro Jahr – schauen sich die Außendienstmitarbeiter das betroffene Grundstück an und nehmen, bei einem Verstoß gegen die Straßenreinigungspflicht, den Fall schriftlich auf. Nach der Prüfung bekommt der Eigentümer ein Hinweisschreiben. Erinnerungen und auch ein Anordnungsbescheid können folgen. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.

8. Solche Geldbußen stehen nur auf dem Papier und werden doch meist sowieso nicht verhängt: Richtig

Die Höhe der Ordnungswidrigkeit hängt vom Einzelfall ab. Die Geldbuße kann bis zu 1000 Euro betragen. Ein solcher Betrag ist aber sicher nur in Extremfällen und bei fortgesetzter vorsätzlicher Weigerung denkbar, schreibt die Stadt auf unsere Anfrage. Bußgelder werden im Bereich der Straßenreinigung jedoch kaum festgesetzt. Ziel ist ja eine gereinigte Straße. Sie kann auch durch städtische Bedienstete erfolgen, für die der Grundstückseigentümer dann aber zahlen muss. Das ist nach Ansicht der Stadt effektiver als die bloße Bußgeldverhängung. 

9. Gegen den Nachbarn, der seinen Weg nicht räumt, kann ich nichts unternehmen: Teilweise richtig

Nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung ist – von Extremfällen abgesehen – die Ursache der Verunreinigung nicht relevant. Entscheidend ist also nur die Verschmutzung, die nach den Vorgaben zu entfernen ist. Bei Problemen biete sich zunächst ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn an, meint die Stadt. Für die Durchsetzung von Rechten bleibt nach ihrer Auffassung dann nur der Privatrechtsweg.

10. Ich muss das viele Laub des Nachbarbaumes auf eigene Kosten entfernen: Teilweise richtig

Sollte sich die Laubbelastung durch den Baum eines Nachbargrundstücks über dem normalen Maß befinden, kommt die sogenannte "Laub-Rente" ins Gespräch. Hierbei zahlt der Eigentümer der Bäume dem Nachbarn eine jährliche Entschädigung für dessen Aufwand. In der Regel wird das aber erst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung festgesetzt.

11. Mit meinem Laubbläser kann ich blasen, wann ich will: Teilweise richtig

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen in Schweinfurt nur werktags zwischen 8 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 20 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmen gelten für Gewerbetreibende. Lärmarme Laubbläser dürfen aber auch während der Mittagsruhe eingesetzt werden.

 
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