
Von den sieben Anklagen mit Tatvorwürfen quer durchs Strafgesetzbuch spielten am zweiten Verhandlungstag für das Urteil nur noch zwei eine Rolle. Zwei wurden eingestellt, weil eine Verurteilung ihretwegen in Bezug auf das ansonsten zu erwartende Strafmaß nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre. Bezüglich dreier Sachbeschädigungen musste der Angeklagte, gelernter Zimmerer (53), wegen Schuldunfähigkeit aufgrund drogeninduzierter Psychose zur Tatzeit freigesprochen werden.
Blieben "nur" noch der Besitz von 250 Dateien, die sexuelle Gewalt gegen Kinder zeigen, auf einem seiner Handys, aufgefallen im Juni 2022, sowie ein ausgiebiges Widersetzen und Wüten gegen Polizeibeamte Mitte Oktober letzten Jahres. Was die Dateien betrifft, behauptete der Angeklagte, sie seien als unbeabsichtigter "Beifang" beim Download legaler Erwachsenenpornos auf sein Mobiltelefon gelangt. Das glaubte die Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt nicht. "Sehr unwahrscheinlich", sagte die Vorsitzende angesichts der Menge der Dateien und verwies auf den Polizei-Forensiker, der "keinen Hinweis auf einen Container-Download" gefunden habe.
Der Staatsanwalt hatte darauf verwiesen, dass sich das Material auch nicht nur in den temporären Dateien befunden hätten, sondern sauber in einem Ordner gespeichert gewesen seien. Auch wenn beim Angeklagten – laut der psychiatrischen Sachverständigen – keine pädophile Neigung auszumachen sei, sei der Besitz dieser Inhalte strafbar, so die Vorsitzende.
Reise durchs Strafgesetzbuch
Der zweite Tatkomplex: Widerstand gegen Polizisten, die ihn am 18. Oktober zu seinem Gerichtsverfahren wegen Sachbeschädigung vor dem Amtsgericht Schweinfurt abholten. Schon in seiner Wohnung habe er sich gesperrt und dann gefesselt werden müssen. Auf der Polizeidienststelle "hat er's dann richtig krachen lassen", sagte die Kammervorsitzende. Einen Beamten habe er als "Opfer", "Schlumpf" und "Vollpfosten" beleidigt und dann versucht, einem weiteren Polizisten einen Kopfstoß zu verpassen: Beleidigung, Widerstand, tätlicher Angriff, versuchte Körperverletzung.
Der Staatsanwalt sieht all dies als erwiesen an und beantragt zwei Jahre Haft ohne Bewährung. Der Verteidiger hält für seinen Mandanten trotz seiner "kleinen Reise durchs Strafgesetzbuch" eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für denkbar. Für das Gericht ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von eineinhalb Jahren Tat und Schuld angemessen. Bewährung komme keinesfalls in Betracht, nachdem 15 Vorstrafen, mehrere Gefängnisaufenthalte und offene Bewährung den Angeklagten vor diesen neuen Taten nicht abgehalten hätten. Gegen das Urteil ist Revision möglich.