Fünf Jahre Gefängnis. Dazu hatte Anfang Februar die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt einen 58-Jährigen aus dem Landkreis Schweinfurt verurteilt, nachdem sie ihn des schweren sexuellen Missbrauchs eines Mädchens in zehn Fällen zwischen dessen siebten und zehnten Lebensjahr für schuldig befunden hatte. Noch im Gerichtssaal wurde der Angeklagte wegen Fluchtgefahr verhaftet.
Gegen das Urteil legte er Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Was den Strafrahmen betrifft, hatte er damit Erfolg, wie aus dem Beschluss des BGH hervorgeht. Er hob das Urteil bezüglich der Strafenbildung auf. Das Revisionsgericht moniert, dass das Landgericht Schweinfurt die Strafe in allen Fällen dem Normalstrafrahmen des § 176a Strafgesetzbuch entnommen habe, "ohne jeweils erkennbar zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Absatzes 4 der Vorschrift vorliegt". Das sei rechtsfehlerhaft.
Diese Prüfung sei insbesondere angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und der vom Landgericht jeweils angenommenen geringen Intensität des Übergriffs "nicht entbehrlich" gewesen, so der BGH. Es sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf geringere Strafen erkannt hätte. Deshalb wurde "die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen". Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.