Zumindest einen Teilerfolg haben drei Schausteller mit Ihrer Klage und dem Eilantrag vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) errungen. Die Firma Uebel&Sachs aus Niederwerrn (Lkr. Schweinfurt) forderte mit den Kollegen Gleichbehandlung etwa mit festen Freizeitparks, die längst wieder öffnen dürften, während Kirchweih- und Volksfestbestücker zum Nichtstun verdammt seien. Eine klare Benachteiligung, meinen sie.
Mit seiner Entscheidung vom 14. Juli habe das Gericht das repressive Verbot von Volksfesten zwar nicht gekippt, so der Nürnberger Rechtsanwalt Arnd Bühner, der die Schausteller vertritt. Es habe aber „die Zweifel der Antragsteller hinsichtlich der Erforderlichkeit des repressiven Verbots“ bestätigt.
Geeignetes Infektionsschutzkonzept muss vorgelegt werden
Es bestünde die Möglichkeit, dass Genehmigungsbehörden durch verfassungskonforme Auslegung Volksfeste und Kirchweihen wieder zulassen müssten, wenn die Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. "Wenn die Veranstalter ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorlegen, das sich an denjenigen orientiert, die für die Gastronomie und ortsfeste Freizeitparks vorgeschrieben sind, muss im Regelfall eine Ausnahmegenehmigung für Volksfeste und Kirchweihen erteilt werden", so der Rechtsanwalt.
Demnach könnten Veranstalter bereits abgesagter Volksfeste und Kirchweihen noch für diesen Sommer und Herbst mit Aussicht auf Erfolg Ausnahmegenehmigungen beantragen. Darüber hinaus gewähre der Beschluss ein deutliches "Mehr" an Planungssicherheit für jene, die 2021 Volksfeste und Kirchweihen durchführen wollen.
Hoffnung für Kirchweihen
Für Ulrike Sachs von der Niederwerrner Schaustellerfirma bedeutet das, dass man mit dieser Entscheidung nun an die Veranstalter der heuer noch ausstehenden Veranstaltungen herantritt, auf denen das Unternehmen seit Jahren mit seinem Vergnügungspark vertreten ist: die Kirchweihen in Sand am Main, Knetzgau, Schwebheim und Kitzingen-Etwashausen. Mit einem Hygienekonzept hofft Ulrike Sachs, dass diese kleineren Veranstaltungen durchgeführt werden können. Für das abgesagte Volkacher Weinfest, bei die Firma den Vergnügungspark stellt, will das Unternehmen ersatzweise einen kleinen Vergnügungspark im Herbst vorschlagen.
"Erhebliche Grundrechtseingriffe"
Ziel der Normenkontrollklage war, dass die Bestimmung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020, nach der Veranstaltungen und öffentliche Festivitäten landesweit untersagt sind, für ungültig erklärt und bis zur endgültigen Entscheidung außer Kraft gesetzt werden. Karl Uebel und Ulrike Sachs sahen ihren Berufsstand durch das pauschale bayerische Volksfestverbot in der Existenz bedroht.
Laut Rechtsanwalt Bühner bezweifeln die Richter, ob die Verordnung mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist. Denn sie enthalte "erhebliche Grundrechtseingriffe, über die wegen der Dauer im Grundsatz nur die Parlamente entscheiden dürfen". Dies soll später im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Das Gericht habe Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Schausteller durch das Verbot von Veranstaltungen in ihren Grundrechten verletzt sein können. Denn in ortsfesten Freizeitparks sei eine Kombination von Unterhaltungs- und Gastronomieangeboten zwischenzeitlich sogar in geschlossenen Räumen erlaubt.
Bald schon wieder Volksfeste?
Die Entscheidung habe erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, dass in Bayern bald wieder Volksfeste und Kirchweihen stattfinden können. Einerseits könnten Veranstalter bereits abgesagter Volksfeste und Kirchweihen noch für diesen Sommer und Herbst unter Berufung auf den Beschluss des BayVGH mit Aussicht auf Erfolg Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Sollten die Hinweise des Gerichts von den Genehmigungsbehörden nicht beachtet und Ausnahmegenehmigungen entgegen der deutlichen Hinweise des Gerichts nicht in der verlangten Weise großzügig erteilt werden, "wird sich das Gericht voraussichtlich ein zweites Mal mit dem Verbot befassen müssen", so Bühner.
Außerdem gehe ich davon aus, dass auch die Schausteller Staatshilfen kassiert haben und die Mitarbeiter in Kurzarbeit, auch von uns (dem Staat) bezahlt werden. Also Bescheidenheit täte auch diesem Gewerbe (in einer für ALLE schwierigen Zeit) gut.
SPARE IN DER ZEIT, DANN HAST DU IN DER NOT.
An diesen Spruch will sich aber heutzutage keiner mehr so recht erinnern.
Im Deutschland (erst recht in Bayern) war das bisher erfolgreich.
Außerdem ist eine solche Veranstaltung nicht lebensnotwendig und ich glaube viele Familien haben derzeit andere Sorgen ( Kurzarbeit ,Arbeitsplatz Verlust usw. )
Einschränkungen überall aber ein Volksfest halten..sind wir lieber froh daß Dank der Massnahmen viele unserer Lieben noch am Leben sind , auch wen einige anderer Meinung sind und für ihre Grundrechte demonstrieren..
Wer dies anders sieht ist herzlich eingeladen die betroffen Altersheime und Kliniken zu besuchen und mit Menschen zu sprechen die Covid19 hatten..