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Schweinfurt
Richtigstellung
Susanne Wiedemann
 |  aktualisiert: 07.04.2020 10:48 Uhr

In dem Online-Angebot der Main-Post vom 26. April 2016 unter www.mainpost.de ist in dem Beitrag „,Der Ruin eines BMW-Händlers‘ darf nicht mehr in die Regale“ formuliert worden: „,Der Ruin eines BMW-Händlers‘ darf nicht mehr in die Regale […] Der 67-Jährige darf das Buch nicht mehr in Umlauf bringen, […] Weitere Ausgaben seines Buches darf der Verfasser und Herausgeber auch nicht mehr ,an Buchhandlungen ausliefern oder anderen Interessenten anbieten‘“.

Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, der ehemalige BMW-Händler dürfe sein Buch überhaupt nicht mehr vertreiben, stellen wir hiermit richtig, dass die gerichtliche Entscheidung dem ehemaligen BMW-Händler lediglich verbietet, weitere Ausgaben seines Buches an Buchhandlungen auszuliefern oder anderen Interessenten anzubieten, in denen die vom Gericht mit seiner Entscheidung verbotenen Äußerungen enthalten sind.

Zudem ist in dem Beitrag formuliert worden: „Die 2. Zivilkammer am Landgericht gab ihm nun großteils recht und verfügte im Endurteil, […]“.
Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, der frühere Geschäftspartner des ehemaligen BMW-Händlers hätte mit seinen Anträgen zum überwiegenden Teil obsiegt, stellen wir hiermit klar, dass der Antrag des früheren Geschäftspartners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückgewiesen worden ist, so dass das Landgericht Schweinfurt die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat.
 
 
 
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