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Schweinfurt
"Politiker aus dem Fenster schmeißen": Was ein Schweinfurter Gericht von diesem Spruch eines Demo-Redners hält
Im November 2022 soll ein 59-Jähriger in Schweinfurt öffentlich den Prager Fenstersturz als Vorbild empfohlen haben. Wie strafbar ist das?
Symbolbild: Gericht/Justiz
Foto: rclassenlayouts (iStockphoto) | Symbolbild: Gericht/Justiz
Stefan Sauer
Stefan Sauer
 |  aktualisiert: 09.02.2024 19:41 Uhr

Schweinfurt ist das öffentliche Demonstrieren freier Meinungsäußerung gewohnt, zuletzt vermehrt auch aus der rechten Ecke. Da waren die "Spaziergänge" der "Querdenker" und Gegner der Corona-Maßnahmen, die schon mal in Gewalt ausarteten und wochenlang die Polizei beschäftigten. Oft wurde aber auch friedlich demonstriert von Menschen, die meinten, man dürfe heutzutage seine Meinung nicht mehr äußern – was sie just gerade durften, indem sie diese kundtaten.

Doch etwas Vorsicht ist auch dabei angebracht, denn manch frei gesprochenes Wort darf zwar gesagt werden, weil es keine Zensur gibt, aber strafbar könnte es sein. Das hat jetzt vor der Amtsrichterin in Schweinfurt ein 59-jähriger Berufskraftfahrer erfahren, der Anfang November letzten Jahres eine Versammlung auf dem Marktplatz angemeldet und geleitet hatte.

Sie stand unter der Überschrift "Friede, Freiheit, Wahrheit" und wäre für den Veranstaltungsleiter wohl auch ohne böse Folgen zu Ende gegangen, hätte er nicht kurz vor Abschluss selbst noch das Wort ergriffen.

Verteidiger: "War nicht ernst gemeint"

Demnach soll er zwei Minuten lang, von 18.50 bis 18.52 Uhr, in seinem Redebeitrag Politiker kritisiert haben mit dem Zusatz, dass "diese Leute aus dem Fenster geschmissen gehörten wie beim Prager Fenstersturz". So steht es im Strafbefehl, der zur Anklageschrift wurde, weil er Widerspruch eingelegt hatte. Für die Staatsanwältin ist die Empfehlung, Politiker aus dem Fenster zu schmeißen eine "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" gemäß Paragraf 111 Strafgesetzbuch. Den Anklagevorwurf sah sie nach den Zeugenaussagen als klar erwiesen an und forderte – wie im Strafbefehl – dafür eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 50 Euro.

Der Verteidiger meinte, "es geht nicht an, dass man einem Angeklagten wegen so einem Spruch hängt". Wenn dieser Spruch überhaupt so gefallen sei, wäre er keinesfalls ernst gemeint gewesen. Sein Antrag: Freispruch.

Am Ende steht eine Geldstrafe

Dem folgte die Amtsrichterin nicht. Zumindest der Teil, Politiker aus dem Fenster zu schmeißen, sei "imperativ" zu verstehen – nicht als bloße Möglichkeit, sondern als Aufforderung: ein Synonym dafür, übergriffig zu werden. Diese Worte seien bewusst und gezielt eingesetzt worden. Sie halte den Angeklagten nicht für einen Aufrührer, so die Vorsitzende, er habe sich mit dieser Äußerung "einfach vergaloppiert".

Das Urteil: Der Angeklagte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 33 Euro verurteilt: 1320 Euro – ein teures Vergaloppieren. Gegen das Urteil kann Berufung oder Revision eingelegt werden.

 
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