Zwangsgeld angedroht
Konkret war der Eigentümerin die Nutzung des Grundstücks in der Winzergasse 1 zu anderen als Wohnzwecken untersagt worden. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Dieses Vorgehen wurde jetzt von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 23. Juni in den entscheidenden Punkten bestätigt (Aktenzeichen W 4 S 15.485).
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wurde lediglich dahingehend anerkannt, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 19. Mai 2015 richtet. Ansonsten blieb der Antrag erfolglos.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 waren sowohl die Antragstellerin als auch der Bundesvorsitzende der Partei „Die Rechte“, Christian Worch, zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung für das denkmalgeschützte Gebäude aus dem 17. Jahrhundert vom Landratsamt angehört worden. Die Hausbesitzerin wurde zudem aufgefordert, dem Landratsamt Informationen zu dem Mieter des Anwesens sowie eine Kopie des Mietvertrags zukommen zu lassen. Der Bundesvorsitzende teilte dem Landratsamt daraufhin am 11. Mai mit, dass kein Mietvertrag zwischen der Partei und der Eigentümerin bestehe.
Daraufhin hatte das Landratsamt Schweinfurt bis zur Erteilung einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung mit sofortiger Wirkung unter anderem die Nutzung des Gebäudes oder einzelner Räume als Beherbergungs- und Gaststätte sowie für Versammlungen, Tagungen, Konzerte oder Feste, aber auch für Bürozwecke untersagt. Ebenso die Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche oder als Versammlungsstätte im Freien. Bei Nichtbeachtung der verschiedenen Punkte wurde ein gestaffeltes Zwangsgeld von 2000 beziehungsweise 4000 Euro angedroht.
Bescheid ist frei von Fehlern
Dagegen war die Hausbesitzerin vor das Verwaltungsgericht gezogen. Das wiederum stellt jetzt in seiner Entscheidung fest, dass die Anordnung keine formellen Fehler enthält und rechtmäßig sei. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Klage der Hauseigentümerin gegen die Nutzungsuntersagung „voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat“. Außerdem wird vom Gericht darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks „formell illegal“ ist, solange hierfür keine Baugenehmigung vorliegt, da sie nicht von den bestehenden Genehmigungen gedeckt ist.
Auch der Bestandsschutz für die Gaststättennutzung sowohl im Innen- als auch im Außenbereich sei mit der Abmeldung des Gaststättengewerbes im Jahr 2003 inzwischen entfallen. Denn bei einem Zeitraum von über zehn Jahren sei von einer endgültigen Nutzungsaufgabe auszugehen, so das Gericht. Überhaupt werde nicht von einer Genehmigungsfähigkeit der angestrebten Nutzungen ausgegangen, heißt es in der Begründung.
Stattgegeben wurde dem Antrag der Hausbesitzerin hingegen, was die Art und Weise anbelangt, wie vom Landratsamt die unterschiedlichen Zwangsgelder bei bestimmten Verstößen angedroht wurden. Nach Ansicht des Gerichts habe es der Anordnung an der nötigen Klarheit in diesem Punkt gefehlt, um zu erkennen, ob sich die Androhung auf Verstöße gegen jede einzelne, der aufgeführten Verpflichtungen bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich.
Das Landratsamt hatte die Nutzungsuntersagung an die Hausbesitzerin gerichtet, da weder sie noch der Bundesvorsitzende der Partei „Die Rechte“ der Behörde auf ihre Anfragen hin namentlich die für die Nutzung des Grundstücks verantwortliche Person beziehungsweise Vereinigung mitgeteilt hatten, wie aus dem Gerichtsbeschluss hervorgeht.
Das Aktionsbündnis lädt zum Runden Tisch.
Da geht doch was!