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Schweinfurt
Nach Freispruch nun Schuldspruch: Soldat darf die Corona-Impfung nicht verweigern
Das Landgericht Schweinfurt hat ein Amtsgerichtsurteil aufgehoben. Wie das neue Urteil aussieht und wie das Gericht seine Entscheidung begründet.
Weil ein Oberstabsgefreiter sich nicht impfen lassen wollte, stand er 2023 in Bad Kissingen vor Gericht. Das Urteil: ein Freispruch. Das Schweinfurter Landgericht sah es anders.
Foto: Symbolbild Marijan Murat/dpa | Weil ein Oberstabsgefreiter sich nicht impfen lassen wollte, stand er 2023 in Bad Kissingen vor Gericht. Das Urteil: ein Freispruch. Das Schweinfurter Landgericht sah es anders.
Stefan Sauer
Stefan Sauer
 |  aktualisiert: 24.03.2024 02:41 Uhr

Anfang Juli 2023 hat das Amtsgericht Bad Kissingen einen Soldaten der Rhön-Kaserne Wildflecken vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung in Bezug auf eine im Soldatengesetz geforderte Impfung freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hob die Kleine Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt dieses Urteil nun auf verurteilte ihn wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 4050 Euro.

Der 27-Jährige hatte sich 2016 für acht Jahre als Zeitsoldat verpflichtet. Im Februar 2022 war er in Wildflecken beim Vereinte Nationen Ausbildungszentrum der Bundeswehr eingesetzt und sollte sich, wie grundsätzlich jeder Soldat, gegen das Corona-Virus impfen lassen. Sein Kommandeur erteilte ihm den Befehl, doch der Mann verweigerte die Impfung auch dann noch, als der Truppenarzt festgestellt hatte, dass bei ihm keine Kontraindikation vorlag. Er wurde disziplinarrechtlich bestraft und ein Strafverfahren eingeleitet.

Soldat räumt die Impfverweigerung ein

Das führte vor acht Monaten vor dem Amtsgericht Bad Kissingen zu einem Freispruch, weil zum Zeitpunkt der Anordnung Anfang 2022 dieser Befehl an den Oberstabsgefreiten, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, "zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr verhältnismäßig war". Die Richterin sah ein "offenkundiges Missverhältnis zwischen dienstlichem Erfordernis und dem Eingriff in die Rechte des Soldaten".

Zum Berufungsverfahren erschien der 27jährige, der letztes Jahr aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, ohne anwaltliche Vertretung. Er räumte seine mehrfache Impfverweigerung ein. Seine Gründe: Ein Impfstoff könne erst nach zehnjähriger Erprobung als sicher gelten, der Covid-Impfstoff sei aber erst ein Jahr auf dem Markt gewesen.

Suspekt sei ihm vorgekommen, dass immer mehr Auffrischimpfungen nötig sein sollten. Und: Bekannte von ihm hätten nach Impfungen erhebliche Beschwerden gehabt, eine ihm bekannte Frau sitze nun im Rollstuhl. Außerdem habe er selbst eine Corona-Infektion durchgemacht. Er sei kein Impfgegner, sondern habe sich alle von der Bundeswehr verlangten Impfungen – etwa gegen Polio, Diphterie, Tetanus oder FSME – vornehmen lassen.

Oberstaatsanwalt: "Freispruch ist nicht haltbar"

Dies alles spiele rechtlich keine Rolle, sagte der Oberstaatsanwalt. Bezüglich der vorgeschriebenen Impfungen habe der Bundeswehrsoldat eine Duldungspflicht. Zum Zeitpunkt der Impfbefehle gegenüber dem Angeklagten sei auch die Covid-Impfung schon im Soldatengesetz enthalten gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eindeutig. Der Angeklagte habe mit der mehrfachen Impfablehnung den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung erfüllt.

Der Freispruch der Vorinstanz sei nicht haltbar und die monierte "Verhältnismäßigkeit" bereits im Gesetz berücksichtigt. "Es hätte eine Verurteilung erfolgen müssen", so der Oberstaatsanwalt. Er plädierte für eine viermonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung plus Geldauflage von 1500 Euro. Der Angeklagte meinte, mit seinem Körper könne er umgehen, wie er will.

Gericht verurteilt den Ex-Oberstabsgefreiten zu einer Geldstrafe

Die Berufungskammer hob das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen auf und verurteilte den Ex-Oberstabsgefreiten wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 45 Euro. Wie jeder Soldat sei er zur Umsetzung der Dienstvorschrift verpflichtet gewesen, nach der er sich impfen lassen müsse, soweit keine Kontraindikation vorliege. "In diesem Verfahren gab es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Befehle zur Impfung nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurden", sagte der Vorsitzende Richter. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte ebenfalls zu tragen. Gegen das Urteil ist Revision möglich.

 
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Kommentare
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  • Thomas Lindenberg
    "Da hatte...", nicht "hätte", sollte es natürlich heißen...
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    • Antworten
  • Thomas Lindenberg
    Da hätte die Richterin des Amtsgerichts Bad Kissingen mehr Verstand und Weitsicht als Oberstaatsanwalt und Richter des Landgerichts Schweinfurt, sowie unser Bundesverteidigungsminister zusammengenommen!
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